Entscheiddatum: 20.09.2013Publikationsdatum: 02.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4966/2013/mel
Urteil vom 20. September 2013 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;Gerichtsschreiberin Constance Leisinger. Parteien A._______, geboren (...),China (Volksrepublik), vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...)Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;Verfügung des BFM vom 8. August 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben des von ihr mandatierten Rechtsvertreters vom 25. Mai 2009 beim BFM um Asyl nachsuchte und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz beantragte,
dass die Schweizerische Vertretung in Neu Delhi am 10. April 2012 eine Anhörung mit der Beschwerdeführerin durchführte, anlässlich welcher sie zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und stamme aus B.(Stadt)_______,C. (Bezirk)_______,D. (Region)_______, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe,
dass ihr Mann im Jahr 2003 verstorben und einer ihrer Söhne, über dessen Verbleib sie nichts wisse, im Jahr 2000 von den chinesischen Sicherheitsbehörden verhaftet worden sei,
dass zwei weitere Söhne die Heimatregion im Jahr 2001 aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten und sie keinen Kontakt zu beiden Söhnen habe,
dass ihre Tochter den Heimatstaat im Jahr 2002 verlassen habe und nach Indien gegangen sei,
dass sie selbst den Heimatstaat Anfang 2009 verlassen habe, da sie allein und ohne Kinder und Mann gewesen sei und in Indien auch Freiheit gesucht habe,
dass sie sich zunächst nach Kathmandu begeben und dort etwa vier Monate aufgehalten habe,
dass sie in Kathmandu in Erfahrung gebracht habe, dass ihre Tochter und die Enkelkinder sich zwischenzeitlich in der Schweiz aufhalten würden und sie sich nach telefonischem Kontakt mit der Tochter und auf deren Anraten im April 2009 nach Indien begeben habe,
dass ein Mann namens E._______ ihr im April 2009 gegen Zahlung von NPR 20'000.- ein Special Entry Permit "SEP" mit einer Gültigkeit von einem Jahr ausgestellt habe,
dass sie sich bei einer tibetischen Ärztin in F._______ aufhalte und sich um deren Kinder und den Haushalt kümmere,
dass sie in Indien nicht behördlich registriert sei und dort illegal lebe, und gerne bei ihrer Tochter und deren Kindern in der Schweiz leben wolle,
dass das BFM mit Entscheid vom 8. August 2013 die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch ablehnte,
dass im Wesentlichen erwogen wurde, aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin würden sich keine Hinweise auf eine Verfolgung im Heimatstaat im Sinne von Vorfluchtgründen ergeben, habe die Beschwerdeführerin doch geltend gemacht, sie habe nicht allein im Heimatstaat verbleiben und zu ihrer Tochter reisen wollen,
dass die Einreise auch unter dem Aspekt allfällig vorliegender subjektiver Nachfluchtgründe nicht zu bewilligen sei, da die Beschwerdeführerin im Falle der Bejahung subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen sei und es nicht der gesetzlichen Logik entspräche, Personen, welche sich im Ausland befinden würden, die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, um sie anschliessend - trotz allfälliger Anerkennung als Flüchtling - aus der Schweiz wegzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung am 4. September 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben liess, in welcher beantragt wurde, die Verfügung sei aufzuheben und für die Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei der Beschwerdeführerin zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz,
dass in formeller Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde,
dass der vorinstanzlichen Verfügung in materieller Hinsicht im Wesentlichen entgegen gehalten wird, es sei der Beschwerdeführerin unmöglich, jemals ein legales Aufenthaltsrecht in Indien zu erlangen,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat zudem subjektive Nachfluchtgründe gesetzt habe, was entgegen der Ansicht der Vorinstanz zu einer Einreisebewilligung in die Schweiz und zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen müsse,
dass sodann die Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich die Verletzung der Begründungspflicht gerügt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel - so auch vorliegend -auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 21 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerde die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zu Neubeurteilung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs - namentlich der Begründungspflicht - beantragt wird, mit dem Argument, die Vorinstanz habe es unterlassen, zu begründen, warum Flüchtlingen die Einreise zu verwehren sei, welche aufgrund von Art. 54 AsylG vom Asyl ausgeschlossen würden (act. 1 S. 6),
dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) unter anderem eine sorgfältige Prüfung und Berücksichtigung der relevanten Vorbringen in der Entscheidprüfung garantiert, was sich entsprechend auch in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG),
dass die Vorinstanz dem Begründungserfordernis im vorliegenden Fall ausreichend nachgekommen ist, hat sie doch die geltend gemachten Asylgründe der Beschwerdeführerin in ihre Erwägungen einbezogen und rechtlich gewürdigt und war der Beschwerdeführerin in der Folge auch eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids möglich,
dass im Vordergrund der verfahrensrechtlichen Rüge vorliegend vielmehr eine andere rechtliche Würdigung als die von der Vorinstanz vorgenommene steht, was jedoch Gegenstand der folgenden materiellen Prüfung bildet,
dass der Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung daher abzuweisen ist,
dass die Möglichkeit, ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung zu stellen, mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden ist, wobei für Asylgesuche, die - wie im vorliegenden Fall - vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359),
dass gemäss dem entsprechenden Art. 20 Abs. 3 AsylG einer Person, welche im Ausland gestützt auf Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch gestellt hat, die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird oder wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einreise in die Schweiz trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und überwiegender Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilligen ist, wenn die einreisewillige Person vom Asyl auszuschliessen ist (vgl. BVGE 2011/10, BVGE 2012/26),
dass dies beispielsweise gemäss Art. 54 AsylG dann der Fall ist, wenn die Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllt ist (vgl. BVGE 2012/26 E. 71 f.) oder gemäss Art. 53 AsylG bei Asylunwürdigkeit (vgl. BVGE 2011/10 E. 7, auf welchen sich die vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen stützen),
dass mithin vorliegend allein massgeblich ist, ob die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat dort asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hatte,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen den Willen bekundete, bei ihrer zwischenzeitlich in der Schweiz lebenden Tochter und den Enkelkindern leben zu wollen, zumal sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise im Heimatstaat keinen Kontakt mehr zu Familienangehörigen gehabt habe,
dass die Beschwerdeführerin insbesondere keine eigenen Behelligungen seitens der heimatlichen Behörden geltend macht, auch nicht im Zusammenhang mit der Ausreise ihrer Tochter und ihrer Söhne in den Jahren 2001 und 2002 sowie der Verhaftung eines Sohnes im Jahr 2000,
dass sich auch aus den Akten keine Hinweise auf bestehende Vorfluchtgründe ergeben,
dass es der Beschwerdeführerin mithin nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, sie habe im Zeitpunkt der Ausreise ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt oder solche zu befürchten gehabt,
dass auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen, beziehen sich diese doch im Wesentlichen auf die Frage der Einreisebewilligung und Flüchtlingszuerkennung im Falle des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe (act. 1 S. 2 ff.),
dass die Beschwerdeführerin sodann auch in Bezug auf Indien, wo sie sich seit dem Jahr 2009 aufhält, keine Verfolgungssituation geltend macht und entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerde auch nicht von einem unzumutbaren Verbleib in Indien auszugehen ist, sorgt sie dort doch nach eigenem Bekunden in der Familie einer tibetischen Ärztin gegen Kost und Logis für den Haushalt und wird sie sodann auch finanziell von ihrer in der Schweiz lebenden Tochter unterstützt (vgl. Befragungsprotokoll [act. A5] Fragen 4),
dass das BFM der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen von einer Kostenauflage abzusehen ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE),
dass damit über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zu befinden ist.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Neu Dehli.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
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