Entscheiddatum: 12.08.2024Publikationsdatum: 21.08.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4948/2024
Urteil vom 12. August 2024 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG); Verfügung des SEM vom 30. Juli 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Algerien - am 17. Juli 2024 um Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass sein Gesuch im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ behandelt wurde, wo er am 23. Juli 2024 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte,
dass er am gleichen Tag zu seiner Person, seinem Hintergrund und seinem Reiseweg befragt und zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde,
dass er dabei über seine Herkunft aus der Küstenprovinz C._______ berichtete, wo er bei seiner Grossmutter mütterlicherseits aufgewachsen sei, nachdem sich seine Eltern (... [vor vielen Jahren]) hätten scheiden lassen und (... [einige Jahre danach]) seine Mutter verstorben sei,
dass er nach Abschluss der Mittelschule (... [einen handwerklichen Beruf]) erlernt habe und als Handwerker und in der Landwirtschaft tätig gewesen sei,
dass seine Grossmutter (... [vor ein paar Jahren]) verstorben sei, er aber noch in ihrer Wohnung gelebt habe, bis seine Onkel diese 2020 verkauft hätten,
dass er daher ab 2020 auf der Strasse habe leben müssen, auch wenn er noch seinen Vater habe, welcher in D._______, und eine verheiratete Schwester, welche in C._______ lebe,
dass er nach diesen Angaben auf die Frage nach seinen Gesuchsgründen vorbrachte, er habe seine Heimat verlassen, weil er dort nichts habe,
dass er nämlich nach dem Tod der Grossmutter und dem Verlust ihrer Wohnung keine Unterkunft mehr gehabt habe, weshalb er jeweils auf den Baustellen habe schlafen müssen, auf welchen er gerade gearbeitet habe,
dass er daher Geld gespart habe, um seine Ausreise zu finanzieren, und er (...) 2023 über Spanien nach Frankreich gereist sei, von wo er jetzt in die Schweiz gekommen sei,
dass er dabei auf Nachfrage hin bestätigte, es gebe keine anderen Gründe für sein Gesuch, da er keine anderen Schwierigkeiten gehabt habe,
dass sein Problem nur sei, dass er in seiner Heimat eben keine Unterkunft mehr habe, wie auch niemanden, der ihn unterstützen würde,
dass dem Beschwerdeführer am 26. Juli 2024 der Entscheidentwurf zur Kenntnis gebracht wurde, zu welchem er am 29. Juli 2024 über die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung nahm,
dass das SEM mit Verfügung vom 30. Juli 2024 (eröffnet am gleichen Tag) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die zugewiesene Rechtsvertretung im Anschluss an die Entscheideröffnung das Mandatsverhältnis für beendet erklärte,
dass der Beschwerdeführer gegen den genannten Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid am 6. August 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat,
dass er in seiner Eingabe - dem wesentlichen Sinngehalt nach - die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersucht,
dass er in seiner Eingabe geltend macht, er habe zwar seine wichtigsten Probleme bereits geschildert, er habe aber noch mehr Probleme,
dass er nämlich im Falle einer Rückkehr in die Heimat auf der Strasse leben müsse, ohne Zugang zu medizinischer Versorgung und ohne Essen, da seine Familie ihn verfolge und ihn als Schande empfinde, und er im Weiteren auch deshalb nicht in seine Heimat ausgeschafft werden dürfe, da er dort potentiell an Leib und Leben bedroht sei,
dass dem Gericht die vorinstanzlichen Akten seit dem 8. August 2024 in elektronischer Form vorliegen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten,
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass sich die Beschwerde indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss auch ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. dazu Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass nach der Bestimmung von Art. 31a Abs. 3 in Verbindung mit Art. 18 AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn mit dem Gesuch nicht um Schutz vor Verfolgung nachgesucht wird, was namentlich für Gesuche gilt, die ausschliesslich aus wirtschaftlichen Gründen eingereicht werden (vgl. Art. 31a Abs. 3 AsylG zweiter Satz),
dass der Beschwerdeführer sein Gesuch - wie vom SEM zu Recht erkannt - nicht mit einer Bedrohungs- oder Verfolgungssituation, sondern ausschliesslich mit wirtschaftlichen Problemen im Sinne der vorgenannten Bestimmung begründet hat, zumal er das Vorliegen einer Bedrohungs- oder Verfolgungssituation auch ausdrücklich verneint hat,
dass er sich auch im Rahmen seiner Beschwerde auf nichts anderes beruft als auf seine aus wirtschaftlichen Gründen schwierigen Lebensverhältnisse in der Heimat,
dass daran auch die Vorbringen betreffend Verfolgung seitens der Familie oder seine angebliche Gefährdung an Leib und Leben nicht zu ändern vermögen, zumal diese nicht im Ansatz substanziiert und aufgrund der Aktenlage als offenkundig nachgeschoben zu erkennen sind, womit sie nicht überzeugen können,
dass vor diesem Hintergrund auch kein Bedarf an einer nochmaligen Anhörung des Beschwerdeführers besteht, weshalb sein sinngemässer Antrag auf Durchführung einer solchen im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (Art. 33 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist,
dass nach dem Gesagten auch für das Gericht kein Sachverhalt ersichtlich gemacht ist, der als Gesuch um Schutz vor Verfolgung zu erkennen wäre, und zwar auch nicht unter dem im vorliegenden Kontext zu beachtenden weiten Verfolgungsbegriff (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18; vgl. ferner BVGE 2011/8, E. 4.2),
dass das SEM daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass vor diesem Hintergrund zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts allfällige Wegweisungsvollzugshindernissen zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AuG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und aufgrund der Aktenlage auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer zwar über wirtschaftliche Schwierigkeiten berichtet hat, welche ihn zur Ausreise veranlasst hätten, es sich bei ihm aber um einen (...)-jährigen Mann handelt, gemäss eigenen Angaben ohne wesentliche gesundheitliche Probleme, der über eine ordentliche Berufsausbildung und mehrjährige Arbeitspraxis verfügt und der seinen Angaben zufolge auch in der Lage war, vor der Ausreise Ersparnisse zu bilden,
dass er zudem in seiner Heimat auch nach wie vor über nahe persönliche Anknüpfungspunkte verfügt, auch wenn er in dieser Hinsicht vorbehalte macht, welche allerdings keine Substanz aufweisen,
dass vor diesem Hintergrund - entgegen seinen Vorbringen - ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen werden darf, es sei ihm eine Reintegration in seiner Heimat durchaus möglich,
dass schliesslich der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der dafür zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat,
dass daher die Kosten des Verfahrens, welche auf Fr. 750.- zu bestimmen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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