Entscheiddatum: 12.09.2013Publikationsdatum: 20.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4937/2013
Urteil vom 12. September 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren (...),Staat unbekannt (eigenen Angaben zufolge Côte d'Ivoire),(...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 22. August 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat (angeblich Côte d'Ivoire) eigenen Angaben zufolge im Februar 2011 verliess und am 13. März 2011 von Italien her illegal in die Schweiz einreiste,
dass er ebenfalls am 13. März 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 18. März 2011 im EVZ B._______ zu seinen Personalien und - summarisch - zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Fluchtgründen befragt wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus der im Südwesten der Côte d'Ivoire in der D._______ gelegenen Ortschaft E._______, wo er bis zu seiner Ausreise bei seiner Grossmutter gelebt habe,
dass er nie zur Schule gegangen sei und weder lesen noch schreiben könne,
dass er am 31. Dezember 2010 in einer Diskothek ein Mädchen namens F._______ kennengelernt habe,
dass sie beide auf dem Heimweg in die Hände von Rebellen gefallen seien, welche das Mädchen mitgenommen, vergewaltigt und schliesslich getötet hätten,
das am 2. Januar 2011 mehrere Männer zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn gefragt hätten, ob er das Mädchen getötet habe,
dass er dann realisiert habe, dass es sich bei den Männern um Sicherheitskräfte gehandelt habe, worauf er umgehend geflüchtet sei,
dass er sich während zweier Wochen in den Feldern versteckt habe, bis er schliesslich mit der Hilfe eines Onkels seine Heimat über den Hafen von Abidjan habe verlassen können,
dass er auf dem Seeweg via Libyen nach Italien gelangt und dann mit dem Zug in die Schweiz gereist sei,
dass der Beschwerdeführer keinerlei Papiere zu den Akten reichte und behauptete, nie eine Identitätskarte oder einen Reisepass besessen oder beantragt zu haben,
dass der Beschwerdeführer - ebenfalls am 18. März 2011 im EVZ B._______ - darauf aufmerksam gemacht wurde, das von ihm angegebene Geburtsdatum (...) erscheine nicht glaubhaft, worauf dieser erklärte, er glaube, das genannte Datum von seinem Vater gehört zu haben, doch sei es durchaus möglich, dass er bereits über 18 Jahre alt sei,
dass ein vom BFM beauftragter LINGUA-Experte mit dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2011 ein Telefongespräch führte, aufgrund dessen er eine Herkunftsanalyse erstellte,
dass der Experte in seinem Bericht vom 14. Oktober 2011 zum Schluss gelangte, die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers habe eindeutig nicht in der Côte d'Ivoire , sondern sehr wahrscheinlich in Conakry (Guinea) stattgefunden,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2013 den Werdegang und die Qualifikation des Experten zur Kenntnis brachte und ihm das rechtliche Gehör zum Ergebnis des Berichts vom 14. Oktober 2011 gewährte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2013 daran festhielt, sein ganzes Leben in E._______ (D._______) verbracht zu haben, und im Weiteren ausführte, er habe während seiner Jugendzeit bei seinen ursprünglich aus Guinea stammenden Grosseltern gelebt,
dass er deshalb das Pular von Guinea, jedoch nur einige Worte Dioula spreche, zumal in der Côte d'Ivoire sowieso alle Leute Französisch sprechen würden,
dass er nie die Schule besucht habe, weshalb er keine Angaben zur Gegend, in der E._______ liege, machen könne,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. August 2013 - eröffnet am 27. August 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz bis zum 24. September 2013 zu verlassen,
dass im Weiteren festgestellt wurde, der Kanton G._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen,
dass dem Beschwerdeführer sodann die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis auszuhändigen seien,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen ausführte, die linguistische Analyse des Gesprächs vom 8. Juli 2011 zeige eindeutig auf, dass die Muttersprache des Beschwerdeführers der Pular-Dialekt von H._______ (Zentralguinea) sei,
dass der Beschwerdeführer über eine sehr gute Kompetenz des Französischen verfüge und sein Pular einen hohen Anteil an französischen Insertionen aufweise, weshalb davon ausgegangen könne, dass er in einen frankophonen Umfeld - vermutlich in einem städtischen Zentrum, wo das Französische eine wichtige Rolle als Verkehrssprache spiele - sozialisiert worden sei,
dass die gutachtende Person deshalb zum Schluss komme, dass es sich beim Pular-Dialekt des Beschwerdeführers um den in Conakry (Guinea) gesprochenen Dialekt handle,
dass die Abwesenheit jeglicher Sprachkompetenz des Dioula - insbesondere in einer ländlichen Gegend - als weiterer wichtiger Hinweis darauf gewertet werden könne, dass die Hauptsozialisierung nicht in der Côte d'Ivoire stattgefunden habe,
dass diese Feststellung durch die landeskundlich-kulturelle Analyse be-stätigt werde,
dass der Beschwerdeführer nämlich über sehr geringe landeskundliche Kenntnisse zur Côte d'Ivoire im Allgemeinen und zur D._______ im Speziellen verfüge,
dass er beispielsweise zur Lage seines angeblichen Wohnortes E._______ innerhalb D._______ keine auch nur annähernd detaillierten Angaben habe machen und auch die bestbekannten ethnischen Gruppen nicht habe benennen können,
dass demzufolge feststehe, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über seine Identität getäuscht, weshalb auf sein Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht den Wegweisungsvollzug nicht verhindern könne, auch wenn vorliegend eine sinnvolle Prüfung, ob dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe, infolge der Falschangaben verunmöglicht werde,
dass nach ständiger Rechtsprechung nicht Sache der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach etwaigen Wegweisungshindernissen zu forschen,
dass der Wegweisungsvollzug in den mutmasslichen Heimatstaat zulässig, zumutbar und trotz der Verheimlichung der wahren Identität auch möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit an das BFM adressierter, von diesem zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwiesener Eingabe vom 30. August 2013 (Poststempel: 31. August 2013) gegen die Verfügung vom 22. August 2013 Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass in prozessualer Hinsicht darum ersucht wurde, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und - falls Daten bereits weitergeleitet worden seien - ihn in einer separaten Verfügung darüber zu informieren,
dass zur Untermauerung der gestellten Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - eine am 30. August 2013 von der G._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung eingereicht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. September 2013 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass zwar die Anträge und ein Teil der Begründung in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes gehalten sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), auf eine Beschwerdeverbesserung indessen aus prozessökonomischen Gründen verzichtet wird, da über die Beschwerde ohne Weiteres befunden werden kann,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63),
dass die Frage der Gewährung von Asyl und der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bilden, weshalb auf den entsprechenden Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, wobei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass der von der Vorinstanz beauftragte Experte aufgrund einer Sprachanalyse zum Schluss kam, die Sozialisation des Beschwerdeführers habe eindeutig nicht in der Côte d'Ivoire stattgefunden, sondern sehr wahrscheinlich in Guinea,
dass das Bundesverwaltungsgericht LINGUA-Analysen des BFM zwar nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 14 S. 89 E. 7; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.),
dass demnach LINGUA-Analysen grundsätzlich geeignet sind, den Nachweis einer Identitätstäuschung in Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 S. 125 f. E. 3d),
dass der vorliegend zu beurteilenden, ausführlich begründeten LINGUA-Analyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zukommt,
dass diese einen nachvollziehbaren und überzeugenden Eindruck hinterlässt und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt,
dass das BFM unter Hinweis auf die LINGUA-Analyse vom 14. Oktober 2011 sehr ausführlich und überzeugend dargelegt hat, warum der Beschwerdeführer entgegen seinen Aussagen mit Bestimmtheit nicht aus der Côte d'Ivoire stammen kann und durch seine mangelnden geografischen und kulturellen Kenntnisse über seinen angeblichen Herkunftsstaat und insbesondere über seine angebliche Herkunftsregion sowie aufgrund der von ihm gesprochenen Sprachen (Pular im Dialekt von Zentralguinea, gute Französischkenntnisse, jedoch kaum Kompetenz in Dioula) die Asylbehörden über seine Identität im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1a Bst. a AsylV 1 getäuscht hat,
dass der Beschwerdeführer, der auch auf Beschwerdeebene keine Identitätsdokumente zu den Akten gegeben hat, dieser Einschätzung weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der LINGUA-Analyse noch in seiner Beschwerdeeingabe stichhaltige Argumente entgegenzuhalten vermag,
dass die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 2 f.) erneut angebrachte Darstellung, er sei bei seinen aus Guinea eingewanderten Grosseltern aufgewachsen, die ausserhalb der Ortschaft E._______ ein Stück Land bewirtschaftet und kaum Kontakt zu den Einheimischen gehaben hätten, weder seine durch die Analyse eruierten Wissenslücken in Bezug auf landesspezifische Gegebenheiten noch die sprachlichen Besonderheiten zu erklären vermögen,
dass an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben den Jahreswechsel 2010/2011 in einer Diskothek verbracht hat, was darauf schliessen lässt, dass er sehr wohl Kontakte ausserhalb der Familie gepflegt hat,
dass der Beschwerdeführer - entgegen seinen Aussagen - auch lesen und schreiben kann, was sich daran zeigt, dass er das Personalienblatt (vgl. Vorakten A1) selber ausfüllen konnte,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht und mit zutreffender Begründung in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer nicht wie behauptet aus der Côte d'Ivoire stammt,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4f.), zumal die von ihm geltend gemachten Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates aufgrund der festgestellten Identitätstäuschung jeglicher Grundlage entbehren und somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme von solchen Hindernissen darzustellen vermögen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung - unter Hinweis auf die vorstehenden Anhaltspunkte - mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist,
dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe durch das BFM zu entnehmen ist, weshalb der Antrag auf Offenlegung einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung ebenfalls gegenstandslos ist,
dass sodann auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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