Entscheiddatum: 04.10.2024Publikationsdatum: 28.11.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4914/2024
Urteil vom 4. Oktober 2024 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Gregory Aloisi. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Elen Sahin, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Gegenstand Revisionsgesuch; Urteil des BVGer D-6861/2023 vom 24. April 2024 / N (...).
A.
A.a Der minderjährige Gesuchsteller suchte am 24. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte geltend, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil sein Haus in (...) durch das Erdbeben im Februar 2023 beschädigt worden sei und weil er als (...) und (...) Gewalt und Ausgrenzungen sowohl in der Schule als auch ausserhalb erlebt habe. Das SEM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 8. November 2023 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug.
A.b Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-6861/2023 vom 24. April 2024 ab.
B.
B.a Mit als «Mehrfachgesuch» betitelter Eingabe an das SEM vom 1. Juli 2024 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl. Er brachte vor, gegen ihn sei in der Türkei ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation hängig, in dessen Rahmen ein Haft-/Festnahmebefehl gegen ihn erlassen worden sei. Die Beweismittel habe er erst mit Verzögerung erhalten, weshalb er diese nicht vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6861/2023 vom 24. April 2024 habe einreichen können. Ausserdem leide er an (...) .
B.b Das SEM trat mit Verfügung vom 12. Juli 2024 (eröffnet am 15. Juli 2024) auf die Eingabe des Gesuchstellers vom 1. Juli 2024 infolge fehlender funktionaler Zuständigkeit nicht ein. Es begründete den Entscheid damit, dass sämtliche eingereichten Beweismittel vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6861/2023 vom 24. April 2024 entstanden seien. Das Vorbringen, es sei in der Türkei ein Gerichtsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eröffnet worden, sei daher im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuches zu behandeln. Indem der Gesuchsteller seine Eingabe an das SEM gerichtet und als Mehrfahrgesuch betitelt habe, habe er die Zuständigkeit des SEM behauptet, weshalb es nicht gehalten gewesen sei, die Sache an die zuständige Behörde zu überweisen. Diese Verfügung erwuchs am 22. Juli 2024 unangefochten in Rechtskraft.
C.
C.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. August 2024 beantragte der Gesuchsteller die revisionsweise Aufhebung des Urteils D-6861/2023 vom 24. April 2024 sowie die Wiederaufnahme jenes Beschwerdeverfahrens. Er ersuchte um Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, eventualiter um Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Anordnung eines superprovisorischen Vollzugsstopps sowie um Beizug der Akten des SEM betreffend Mehrfachgesuch vom 1. Juli 2024, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung.
C.b Der Gesuchsteller machte zur Begründung des Revisionsgesuchs geltend, er habe nachträglich von seinem (...) erfahren, dass gegen ihn (Gesuchsteller) in der Türkei ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet und am (...) ein Haft-/Festnahmebefehl erlassen worden sei. Er sei bereits in der Türkei über einen längeren Zeitraum hinweg politisch aktiv gewesen und habe namentlich über (...) politische Inhalte in den sozialen Netzwerken verbreitet, wobei er sich stark für die (...) und (...) Thematik engagiert habe. In der Schweiz habe er einen (...) -Account erstellt. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten sei nun ein Strafverfahren in der Türkei gegen ihn hängig, sodass er im Falle einer Rückkehr politisch motivierte Verfolgungshandlungen, namentlich Freiheitsentzug und unmenschliche Behandlung, befürchten müsse. In der Strafermittlungsphase entscheide in der Türkei der Strafrichter, ob Kinder ebenso wie Erwachsene in Haft genommen oder unter richterliche Kontrolle gestellt würden. Das Jugendstrafsystem in der Türkei verfüge nicht über kinderspezifische Sanktionen und die Haftstrafe werde nicht als «letztes Mittel» angesehen. Die einzige Linderung für einen Minderjährigen wie ihn bestehe darin, dass eine vorzeitige Entlassung auf Bewährung möglicherweise früher erfolge als bei Erwachsenen. Im Übrigen leide er an (...) und eine Rückweisung in die Türkei würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands, mitunter zu (...) führen.
C.c Dem Revisionsgesuch lagen folgende Unterlagen - gemäss Bezeichnung des Gesuchstellers - in Kopie bei:
Vollmacht vom 27. Mai 2024 (Beilage 1),
Weiterleitung des Ermittlungsberichts der Polizeidienststelle (...) an die Generalstaatsanwaltschaft (...) vom (...) (Beilage 2),
Entscheid über die Unzuständigkeit der Generalstaatsanwaltschaft (...) und Weiterleitung an die zuständige Generalstaatsanwaltschaft (...) vom (...) (Beilage 3)
Antrag der Generalstaatsanwaltschaft (...) auf Erlass eines Strafbefehls vom (...) (Beilage 4)
Beschluss der (...) Strafabteilung des Amtsgerichts (...) auf Erlass eines Strafbefehls, Aktennummer (...) (Beilage 5)
Haftbefehl der (...) Strafabteilung des Amtsgerichts (...) , Aktennummer (...) , vom (...) (Beilage 6),
Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2024 (Beilage 7),
Verfügung des SEM vom 12. Juli 2024 (Beilage 8),
Verlaufsbericht zur (...) vom (...) (Beilage 9),
Ergänzung zum Verlaufsbericht (...) (Beilage 10).
D. Mit Verfügung vom 6. August 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil D-6861/2023 vom 24. April 2024 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).
1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 348 Rz. 5.36).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1).
2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv. Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist allerdings nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht; vielmehr genügt es, wenn der Gesuchstellende dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet.
2.4 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (nachträgliches Erfahren erheblicher Tatsachen respektive Auffinden entscheidender Beweismittel) geltend.
Gemäss BVGE 2013/22 können nachträglich, d.h. erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht entstandene Beweismittel, welche vorbestehende Tatsachen belegen sollen, nicht im Rahmen eines Revisionsgesuches vom Bundesverwaltungsgericht entgegengenommen und geprüft werden.
Die eingereichte Ergänzung zum Verlaufsbericht vom (...) (Beilage 10) ist nachträglich - das heisst nach dem mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6861/2023 vom 24. April 2024 erfolgten Abschluss des ordentlichen Verfahrens - entstanden und stellt daher keinen zulässigen Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dar. Auch der Verlaufsbericht (...) vom (...) (Beilage 9) ist nicht als Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a zugelassen, da er dem Bundesverwaltungsgericht bereits mit der Beschwerde vom 11. Dezember 2023 zugestellt und im Rahmen des Urteils D-6861/2023 vom 24. April 2024 gewürdigt wurde (vgl. a.a.O. E. 9.4.4.2). Daher ist auf das Revisionsgesuch, soweit es sich auf die Beilagen 9 und 10 bezieht, nicht einzutreten.
Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist ein Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung (von erheblichen Tatsachen oder entscheidender Beweismittel), frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen.
Der Gesuchsteller macht in seinem Revisionsgesuch vom 5. August 2024 (vgl. S. 3) geltend, anfangs (...) 2024 sei sein in der Türkei lebender (...) in Kenntnis gesetzt worden, dass gegen ihn (Gesuchsteller) in der Türkei ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation pendent und bereits ein Haft-/Festnahmebefehl erlassen worden sei. Er (Gesuchsteller) habe erst infolge der Übermittlung der genannten Strafdokumente aus der Türkei, etwa Anfang/Mitte April 2024, vom laufenden Strafverfahren Kenntnis erhalten.
Der vertretene Gesuchsteller wäre gehalten gewesen, in seinem Revisionsgesuch substanziiert darzulegen, inwiefern er die 90 Tage eingehalten hat, was er mit seinen vagen, teils widersprüchlichen und unbelegt gebliebenen Vorbringen nicht getan hat. Angesichts des Verfahrensausgangs kann jedoch die Frage der Rechtzeitigkeit der Revisionseingabe gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden.
5.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, dies unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden demnach nur einen Revisionsgrund, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5a f. [zu Art. 66 Abs. 3 VwVG]). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist denn nur mit Zurückhaltung anzunehmen, da der Revisionsgrund der unechten Noven namentlich nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2018, N 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind demnach Umstände, welche die gesuchstellende Person bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. zum Ganzen Moser / Beusch / Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.47 ff.), zumal es den Prozessparteien obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. Niklaus Oberholzer, in: Seiler/von Werdt / Güngerich / Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N 8 ff. zu Art. 123 BGG).
5.2 Der Gesuchsteller behauptet erstmals, es sei gegen ihn in der Türkei wegen Propaganda für eine Terrororganisation ein Strafverfahren eröffnet worden. Diese solchermassen neue und angeblich erhebliche Tatsache versucht er mit den im Revisionsgesuch eingereichten Beweismitteln zu belegen. Die Frage, ob der Gesuchsteller das Strafverfahren in der Türkei und die Beweismittel nicht bereits vor dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens D-6861/2023 mit Urteil vom 25. April 2024 hätte vorbringen können und damit die Frage eines allfällig verspäteten Vorbringens der neuen Tatsache und Einreichung der Beweismittel kann hier im Ergebnis offengelassen werden, da sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, dass die in Frage stehende Strafverfolgung und die damit zusammenhängenden Dokumente ohnehin revisionsrechtlich unerheblich sind.
5.3 Zunächst fällt auf, dass es sich bei den eingereichten Beilagen 3 bis 6 offensichtlich nicht um amtliche Dokumente handelt, zumal diese nicht mit dem zu erwartenden Briefkopf der ausstellenden Behörde ausgestattet sind, sondern mit Programmbefehlen beginnen (e.g. Beilage 6: (...) ). Hinzukommt, dass der Gesuchsteller seine angeblichen politischen Aktivitäten auf (...) weder zu belegen noch sonst zu substantiieren vermochte. Insgesamt bestehen daher gewichtige Zweifel an der Echtheit der eingereichten Dokumente und damit an der Glaubhaftigkeit des vorgebrachten eingeleiteten Strafverfahrens in der Türkei. Doch selbst bei angenommener Echtheit der eingereichten Dokumente vermag der Gesuchsteller revisionsrechtlich nichts abzuleiten. So ist nämlich festzuhalten, dass sich das geltend gemachte Strafverfahren noch in der Ermittlungsphase befindet. Im heutigen Zeitpunkt ist völlig unklar, ob die eingeleiteten Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens und allenfalls zu einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen werden, zumal derartige Untersuchungsverfahren in der Türkei häufig eingestellt werden. Und selbst im Falle einer Verurteilung sind keine Hinweise ersichtlich, die eine unbedingte Haftstrafe wahrscheinlich machen würden. Dies gilt umso mehr, als es sich beim Gesuchsteller um einen Minderjährigen handelt, der bis zu seiner Ausreise abgesehen von wenigen Posts über (...) während der (...) politisch nicht aktiv war und keine Probleme mit den Behörden gehabt hatte. Auch seine Familie war - abgesehen vom verstorbenen (...) - politisch nicht aktiv. In der Schweiz war der Gesuchsteller jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Anhörung beim SEM am 28. September 2023 (vgl. SEM-act. 1267120-17/17 F 131, 164) nicht über die sozialen Medien politisch aktiv, gab er doch an, er besitze keinen Account und teile überhaupt nichts mehr. Die Befürchtung des Gesuchstellers, bei der Einreise umgehend verhaftet zu werden, ist vor diesem Hintergrund als unbegründet zu erachten, zumal bisher offenbar - entgegen der Bezeichnung des Gesuchstellers - kein Haftbefehl, sondern (bei angenommener Echtheit der eingereichten Dokumente) nur ein Vorführbefehl («yakalama emri») erlassen wurde (Beilage 6).
5.4 Dem Gesuchsteller gelingt es nach dem Gesagten nicht, die revisionsrechtliche Erheblichkeit der neuen Tatsache und Beweismittel darzutun.
Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-6861/2023 vom 25. April 2024 ist somit abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.
7.1 Nach dem Gesagten erweist sich das vorliegende Revisionsgesuch als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit - und in der Folge auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen sind.
7.2 Das Revisionsverfahren ist mit dem vorliegenden Entscheid abgeschlossen. Die Gesuche um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sind damit gegenstandslos geworden. Der am 6. August 2024 superprovisorisch verfügte Vollzugstopp fällt dahin.
7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2'000.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Gregory Aloisi
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