Entscheiddatum: 25.09.2024Publikationsdatum: 17.10.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4913/2024 law/fes
Urteil vom 25. September 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Juli 2024.
A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 wies ihn das SEM für die Dauer des weiteren Verfahrens dem Kanton C._______ zu. Das SEM hörte ihn am 5. Mai 2023 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu den Asylgründen an. Am 15. Juni 2023 wurde sein Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 16. Mai 2024 führte das SEM eine ergänzende Anhörung mit dem Beschwerdeführer durch.
B.
B.a Der Beschwerdeführer führte zu seiner Person aus, er sei türkischer Staatsangehöriger und sei im Distrikt D._______ (Provinz Osmaniye) geboren, wo er bis zur Maturität gelebt habe. Danach habe er drei Monate im Baugewerbe in E._______ gearbeitet. Ab Juli 2006 habe er in F._______, wo er bis Ende 2014 gelebt habe, während vier Jahren Zeitschriften für die Zeitung «(...)» verteilt. Am 31. März 2011 habe er die Prüfung zum Staatsangestellten bestanden und danach im Spital in G._______ gearbeitet. Im Juni 2015 sei er dem Spital in D._______ zugeteilt worden, wo er in der Nähe seiner Familie bis zu seiner Kündigung gelebt habe. Am 17. November 2016 sei er per Dekret Kanun Hükmünde Kararnameler (KHK 679) von der Arbeit suspendiert und am (...) 2017 gekündigt worden, wogegen er beim Verwaltungsgericht in H._______ erfolglos Beschwerde erhoben habe. Daraufhin habe er während neun Monaten auf verschiedenen Baustellen gearbeitet. Am 28. Dezember 2017 sei er nach F._______ übersiedelt und habe von Januar 2018 bis am 5. April 2022 in einer Autofabrik gearbeitet. Im März 2022 habe er seine Wohnanschrift offiziell nach D._______ verlegt, habe jedoch bis zu seiner Ausreise weiterhin in F._______ gelebt.
B.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er gehöre der Gülen-Bewegung an und habe sich freiwillig engagiert. Er habe Schüler und diverse Projekte in Afrika finanziell unterstützt sowie anderen Menschen die Lehre und Philosophie der Hizmet-Bewegung nähergebracht. Aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Hizmet-Bewegung sei gegen ihn ein Verfahren mit dem Tatbestand «Mitgliedschaft bei einer terroristischen und bewaffneten Gruppe FETÖ/PDY» eröffnet worden. Eines Abends im Jahr 2018 habe die Polizei ihn zu einer Einvernahme eingeladen. Da er zu jener Zeit in F._______ gearbeitet habe, habe er nicht nach I._______ zur Einvernahme gehen können. Die Polizei habe ihm gesagt, dass das Dossier nach F._______ weitergeleitet werde und man ihn dort nochmals vorladen werde. Er habe bis Anfang Februar 2021 nichts von den Behörden gehört. Anfang Februar 2021 habe die Polizei ihn angerufen und ihn zur Einvernahme vorgeladen. Am 7. April 2022 habe diese schliesslich per Videokonferenz stattgefunden. Sein Verfahren sei schliesslich mit einem Freispruch abgeschlossen worden. Trotz Freispruchs befürchte er, jederzeit ins Gefängnis zu kommen, wie es auch vielen seiner Freunde geschehen sei. Grund für seine Angst seien die bereits inhaftierten Personen, welche allenfalls unter dem Druck und Folter, seinen Namen verraten könnten. Deshalb und aufgrund des erlittenen Mobbings bei der Arbeit habe er sich schliesslich entschieden, die Türkei zu verlassen. Er sei am 4. August 2022 per Flugzeug aus der Türkei ausgereist und sei über Serbien und Mazedonien nach Griechenland gelangt. Dort habe er sich einen Monat aufgehalten, bevor er am 29. Oktober 2022 in die Schweiz eingereist sei. Nach seiner Ausreise sei die Polizei einmal zu ihm nach Hause in F._______ sowie in die Wohnung seiner Mutter in D._______ gekommen.
B.c Der Beschwerdeführer reichte während des vorinstanzlichen Verfahrens neben seiner Identitätskarte im Original folgende Beweismittel ein:
Kopie des Zivilregisterauszugs mit Übersetzung,
Übersicht über seine Arbeitgeber mit Übersetzung,
Kopie der Wohnsitzbescheinigung mit Übersetzung,
Kopie des Dekrets vom (...) 2017 mit Teilübersetzung,
Kopie der Anklageschrift vom (...) 2021 mit Teilübersetzung,
Kopie des Urteils vom (...) 2022 mit Übersetzung,
Kopie des Rechtskrafterwachsens vom (...) 2022 mit Übersetzung,
Kopie eines internen Schreibens der Staatsanwaltschaft in I.\_\_\_\_\_\_\_ an die Staatsanwaltschaft in F.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) 2021 mit Übersetzung,
Kopie der Einvernahme vom (...) 2021 mit Übersetzung,
Kopie des Unzuständigkeitsbeschlusses vom (...) 2021 mit Übersetzung,
Kopie des internen Schreibens des Strafgerichts in I.\_\_\_\_\_\_\_ an die Staatsanwaltschaft in I.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) betreffend Unzuständigkeit mit Übersetzung,
Kopie des Urteils des Kassationshofes vom (...) 2021 mit Übersetzung,
Kopie des Abweisungsentscheids vom (...) 2022 mit Teilübersetzung,
Kopie der Bestätigung des Rechtskrafterwachsens des Urteils vom (...) 2021 mit Übersetzung,
Kopie des Unzuständigkeitsentscheides des Gerichts in F.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) 2021 mit Übersetzung,
Kopie eines internen Schreibens des Oberstaatsanwaltes in G.\_\_\_\_\_\_\_ an den Richter vom (...) 2016,
Diverse Screenshots aus UYAP.
C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 5. Juli 2024 - eröffnet am 8. Juli 2024 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 29. Oktober 2022 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den zuständigen Kanton (C._______) mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Die gefälschten Dokumente zog es ein.
D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. August 2024 (Datum Poststempel: 5. August 2024) liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, der angefochtene Asylentscheid sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu verfügen. Sub-eventualiter sei die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichner sei dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 6. August 2024 den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung erwähnten Frist von 30 Tagen formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Soweit in der Beschwerde (subeventualiter) beantragt wird, die Sache sei an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ist festzustellen, dass dieser Antrag nicht näher begründet wird. Insbesondere wird in der Beschwerde nicht dargelegt, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erstellt worden sei. Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. Der Rückweisungsantrag erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, es hätten aufgrund der Aussagen und der eingereichten Dokumente zwei Verfahren gegen den Beschwerdeführer stattgefunden. Im Rahmen des Strafverfahrens wegen «Mitgliedschaft bei einer terroristischen und bewaffneten Gruppe FETÖ/PDY» sei er freigesprochen worden, hingegen sei das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in H._______ abgewiesen worden.
Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe er angegeben, dass er an der Verhandlung vom 7. April 2022 vor dem Gericht für schwere Straftaten in F._______ vom Vorwurf der Mitgliedschaft bei einer terroristischen und be-waffneten Organisation freigesprochen worden sei. Trotzdem sei er in seinem Heimatland weiterhin in Lebensgefahr gewesen (vgl. SEM-Akte [...] 42/18 F17). Gemäss ständiger Praxis des SEM gelte, wer freigesprochen worden sei, als strafrechtlich unbescholten und habe grundsätzlich nicht mit weiteren ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände sei von einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu rechnen. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass er viele andere Personen kenne, die inhaftiert worden seien. Diese Personen könnten seinen Namen verraten, weshalb eine erneute Anzeige beziehungsweise ein erneutes Verfahren nicht auszuschliessen seien (vgl. SEM-Akte [...] 42/18 F17). Es sei auch möglich, dass bereits vor zwei Jahren jemand seinen Namen genannt habe und deshalb jederzeit ein neues Verfahren gegen ihn eingeleitet werden könne (vgl. SEM-Akte [...] 42/18 F28). Er habe ferner Angst, direkt ins Gefängnis geschickt zu werden, ohne dass ein Verfahren gegen ihn eröffnet würde (vgl. SEM-Akte [...] 42/18 F28 f.). Es gebe jedoch - so das SEM - keine Hinweise, die für die Möglichkeit eines neuen Verfahrens gegen ihn sprächen. Als freiwilliges Mitglied der Hizmet-Bewegung habe er finanzielle Unterstützung geliefert, habe Menschen und Projekte in Afrika unterstützt sowie die Lehre und Philosophie verbreitet und die Zeitung «(...)» verteilt (vgl. SEM-Akte [...] 42/18 F61 f.). Er habe selbst angegeben, dass er nie eine wichtige Funktion oder einen Posten innerhalb der Hizmet-Bewegung bekleidet habe (vgl. SEM-Akte [...] 42/18 F62). Laut eigenen Angaben sei er weder inhaftiert oder von der Polizei mitgenommen worden noch habe man bei ihm eine Hausdurchsuchung gemacht. Der Vermerk einer Hausdurchsuchung auf E-Devlet sei ein Copy-Paste-Fehler der Behörden und nicht wirklich geschehen (vgl. SEM-Akte [...] 42/18 F35, F76 f.). Sein Freund M. S. habe seinen Namen nicht genannt, wohl aber denjenigen eines anderen Freundes (vgl. SEM-Akte [...] 42/18 F79). Auf die Frage, was zwischen dem 7. April 2022, dem Tag der Gerichtsverhandlung, und dem 4. August 2022, dem Tag seiner Ausreise passiert sei, habe er zu keinem Zeitpunkt von behördlichen Verfolgungsmassnahmen, sondern vielmehr von Mobbing gesprochen. Auch aktuell gebe es kein Strafverfahren gegen ihn in der Türkei. Einzig das Verwaltungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht in H._______ sei aktuell. In diesem Verfahren würde einzig darüber befunden, ob er seine alte Arbeitsstelle im Spital nach der Entlassung im Jahre 2017 wieder antreten könne oder nicht. Seine Beschwerde sei mit Entscheid vom 28. Februar 2022 abgewiesen worden (vgl. SEM-Akte [... 42/18 F26). Gegen ein Verfolgungsinteresse der Behörden spreche auch der Umstand, dass die Aufhebung des Ausreiseverbots auf seinen Antrag hin gewährt worden sei und er schliesslich problemlos per Flugzeug aus der Türkei ausgereist sei (vgl. SEM-Akte [... 42/18 F17). Es lägen keine besonderen Umstände vor und somit seien seine Befürchtungen vor zukünftiger Verfolgung bei objektiver Betrachtung insgesamt unbegründet. Es sei nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in den Fokus der Behörden gelange.
Das SEM spreche ihm in keiner Weise ab, dass die Erfahrungen, welchen er an seinem Arbeitsplatz als «Gülenist» ausgesetzt gewesen sei, von Leid und Angst geprägt seien. Das Mobbing habe er durch Drittpersonen und nicht durch staatliche Behörden erlebt. Mobbing könne immer und überall passieren, sei mithin kein Asylgrund und entfalte somit keine asylrechtliche Relevanz.
Zwischen seinen Angaben anlässlich der ersten Anhörung und seinen Angaben anlässlich der ergänzenden Anhörung gebe es - so das SEM weiter - erhebliche Widersprüche. So habe er bei der ersten Anhörung angegeben, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei. Dazu habe er die Anklageschrift, das begründete Urteil sowie das Rechtskrafterwachsen ins Recht gelegt. In der ergänzenden Anhörung habe er seine eigenen Aussagen spontan korrigiert und offengelegt, dass er nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, sondern freigesprochen worden sei. Er habe dazu die letzten beiden Seiten des begründeten Urteils eingereicht, die den Freispruch bestätigen würden. Er habe weiter erklärt, dass zwei Mitbewohner in der Unterkunft Druck auf ihn ausgeübt hätten. Nachdem er ihnen 1000 Euro bezahlt habe, hätten die beiden Personen falsche Unterlagen für ihn vorbereitet. Es sei ihm in jenem Moment psychisch schlecht gegangen. Seine Begründung für die Offenlegung erscheine zweifelhaft. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er durch die bewussten Falschaussagen versucht habe, sein Profil zu schärfen. Durch die Korrektur habe er dies zwar teilweise wieder gut gemacht. Seine persönliche Glaubwürdigkeit sei aufgrund der Falschaussagen dennoch vermindert. Darüber hinaus ändere seine Ehrlichkeit nichts an der Einschätzung des SEM.
5.2 In der Beschwerde wird zur Sache im Wesentlichen geltend gemacht, die Polizei nehme nicht nur Personen der Gülen-Bewegung ins Visier, die eine sehr wichtige Position innerhalb der Bewegung eingenommen hätten oder ein prominentes Mitglied der Bewegung seien. Es reiche für eine polizeiliche Verfolgung aus, wenn eine Person die Ideen der Gülen-Bewegung aufgreife und eine - wenn auch geringe - faktische Beziehung zur Gülen-Bewegung unterhalte. Es reiche aus, dass diese Person in der Vergangenheit eine Kontonummer bei der Bank (...) gehabt habe, dass sie während der Schul- oder Universitätsausbildung in einem der Wohnheime der Gülen-Bewegung gewohnt habe, dass sie By-Lock auf ihrem Mobiltelefon installiert habe oder dass sie auch nur einen 1-Dollar-Schein zu Hause habe. In den letzten Jahren sei in den türkischen Medien häufig über auf diese Weise verhaftete Personen berichtet worden (es wird auf 13 Internetseiten verwiesen; Anm. des Gerichts). Ausserdem seien entgegen den Ausführungen des SEM viele Personen, die wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung vor Gericht gestellt und freigesprochen worden seien, dann doch kurz darauf wegen derselben Straftat verhaftet und verurteilt worden. Dies geschehe sehr häufig bei Fällen im Zusammenhang mit der Gülen-Bewegung. Die Regierung Erdogans versuche auf diese Weise die Unabhängigkeit der Gerichte zu untergraben. In den Medien gebe es viele Berichte dazu (es wird auf fünf Internetseiten verwiesen; Anm. des Gerichts).
Die Feststellungen des SEM zum Mobbing seien unrichtig. Erdogans Regierung führe ihren Krieg gegen die Gülen-Bewegung nicht nur mit den offiziellen Strafverfolgungsbehörden des Staates, sondern auch mit zivilen Unterstützern der Regierung. Die Regierung rufe die Zivilbevölkerung auf, Mitglieder der Gülen-Bewegung zu «vernichten», wenn sie sie identifizieren. Der türkische Staat führe offen eine Propagandakampagne durch, um Anhänger der türkischen Regierung gegen Mitglieder der Gülen-Bewegung auf dem Gebiet vieler Länder mit zweifelhafter Rechtsstaatlichkeit zu mobilisieren, so auch in Jakarta, wo Hakan Fidan, ehemaliger Unterstaatssekretär des türkischen Geheimdienstes MIT und derzeitiger türkischer Aussenminister, der die Entführung von Mitgliedern der Gülen-Bewegung veranlasst habe, die in Indonesien lebenden türkischen Bürger dazu aufforderte, gegen die Anhänger der Gülen-Bewegung aktiv zu werden. Es gebe deshalb genügend Grund, um ein neues Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzuleiten. Es sei daher nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer eine Verhaftung und noch längere Haftstrafen befürchte. Wenn er in die Türkei weggewiesen werde, werde er höchstwahrscheinlich verhaftet und vor Gericht gestellt. Es sei notorisch, dass der Druck auf die türkischen Gerichte durch die türkische Regierung im Laufe der Zeit nicht nachgelassen, sondern sogar deutlich zugenommen habe (es wird auf acht Medienberichte im Internet verwiesen; Anm. des Gerichts).
Wie den Anhörungsprotokollen entnommen werden könne, habe der Beschwerdeführer sehr überzeugend und detailliert geschildert, dass sein Leben und seine Gesundheit in grosser Gefahr gewesen wären, wenn er in der Türkei geblieben wäre, und dass er durch diese Verfolgung in Zukunft sehr wahrscheinlich noch grössere Nachteile erleiden würde. Seine Aussagen in den Anhörungen seien vollkommen stimmig und besässen durch das Aufweisen von Realkennzeichen die Merkmale von Glaubhaftigkeit. Obwohl der Beschwerdeführer zunächst einige der Dokumente habe fälschen lassen und diese dem SEM vorgelegt habe, habe er diesen Fehler bei der zweiten Anhörung freiwillig zugegeben und sich entschuldigt. Die Tatsache, dass er diesen Fehler in einem Moment der Krise gemacht habe, könne allein nicht als Beweis für eine generelle Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gewertet werden, sondern es müsse ihm zu Gute gehalten werden, dass er diesen Fehler freiwillig korrigiert habe und somit eher als Indiz für seine Glaubwürdigkeit gewertet werden.
Würde der Beschwerdeführer in die Türkei weggewiesen werden, sei es sehr wahrscheinlich, dass er verhaftet und gefoltert werde und viele Jahre unter unmenschlichen Bedingungen in türkischen Gefängnissen verbringen müsse. Die politische Situation in der Türkei habe sich im Laufe der letzten Jahre in Hinblick auf die Menschenrechte zunehmend verschlechtert. Das Anti-Folter-Komitee des Europarats (CPT) habe Missstände in türkischen Gefängnissen und Polizeistationen scharf kritisiert und der Türkei vorgeworfen, dass türkische Polizisten Schläge anwenden würden, um Geständnisse zu erzwingen oder um Menschen in Gewahrsam zu bestrafen.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 5.1) verwiesen werden. Die Einwände in der Beschwerde (vgl. E. 5.2) sind nicht geeignet, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu gelangen.
6.2 Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor einer aktuellen asylrelevanten Verfolgung hat. Das Strafverfahren wegen «Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation» ist abgeschlossen und der Beschwerdeführer wurde freigesprochen. Konkrete Hinweise, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Gülen-Bewegung erneut ermittelt wird, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer befürchtet, dass bereits zwei Jahre zuvor, inhaftierte Personen, die er kenne, in ihren Verfahren seinen Namen verraten haben könnten. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im April 2022 freigesprochen worden ist, lässt indessen darauf schliessen, dass zu jenem Zeitpunkt keine ihn kompromittierende Aussagen vorgelegen haben, ansonsten sein Verfahren wohl kaum mit einem Freispruch abgeschlossen worden wäre. Bis zu seiner Ausreise im August 2022 ist sodann nichts vorgefallen, was auf ein neu eingeleitetes Strafverfahren hinweist. Nicht zu überzeugen vermag der Einwand in der Beschwerde, wonach die Mobbing-Vorfälle am Arbeitsplatz durch dritte Personen im Auftrag des Staates stattgefunden hätten und in ein Strafverfahren münden könnten. Der Beschwerdeführer wurde bis zur Ausreise im August 2022 weder von der Polizei aufgesucht noch zu einer neuen Einvernahme aufgefordert. Auch die Aufhebung des Ausreiseverbots der türkischen Behörden auf Antrag des Beschwerdeführers und seine legale Ausreise aus der Türkei sprechen gegen ein ernsthaftes Interesse der Behörde an seiner Person. Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 16. Mai 2024 hat der Beschwerdeführer sodann keine Belege eingereicht, die eine erneute Verfolgung belegen würden. Schliesslich weisen die Mobbing-Erlebnisse des Beschwerdeführers nicht die nötige Intensität auf, um flüchtlingsrechtlich relevant zu sein.
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das SEM hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung, auf welche vorab vollumfänglich verwiesen werden kann, ausführlich und zutreffend aus, weshalb die Wegweisung zu verfügen und weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. IV). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Rechtsverbeiständung sind - ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
9.2 Demzufolge sind die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Diese Verfügung geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra