Revision rejected for late and immaterial new evidence

d-4909-2012Bundesverwaltungsgericht / 4. Abteilung27.09.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court considered a revision request against its earlier asylum judgment. The applicant submitted the original Taskara and argued that it proved he was 17 and therefore a minor. The court held that he had not shown why the document could not have been produced earlier with reasonable diligence, and in any event the Taskara was not decisive because it had already been attributed little evidentiary weight in the prior judgment. The revision request was dismissed, and costs of CHF 1,200 were imposed on the applicant.

Omnilex-Regeste

Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG; Revision wegens nachträglich aufgefundene entscheidende Beweismittel setzt voraus, dass das Beweismittel im früheren Verfahren trotz zumutbarer Sorgfalt nicht beigebracht werden konnte und geeignet ist, einen anderen Entscheid herbeizuführen. Fehlt es bereits am unverschuldeten Nichtbeibringen oder an der Erheblichkeit, ist auf die Revision nicht einzutreten bzw. ist sie abzuweisen (vgl. consid. 3). Ein erstmals im Original eingereichtes Dokument entfaltet keinen Revisionsgrund, wenn seine Beweiskraft schon im Vorentscheid als gering veranschlagt wurde und keine neue Entscheidrelevanz dargetan ist.

Gesamter Gesetzestext

BVGer D-4909/2012

Entscheiddatum: 27.09.2012Publikationsdatum: 08.10.2012

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4909/2012/mel

Urteil vom 27. September 2012 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),Richter Robert Galliker, Richterin Nina Spälti Giannakitsas;Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Partei A._______, geboren (...),Afghanistan, (...), Gesuchsteller, Gegenstand Revision;Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2012 / D-4539/2012.

Sachverhalt:

A. Das BFM trat mit Verfügung vom 17. August 2012 (Eröffnung am 23. August 2012) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 6. Juli 2012 nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Italien an und forderte den Gesuchsteller auf, die Schweiz bis spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der Kanton X._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt.

B. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 29. August 2012 (Poststempel vom 30. August 2012) wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4539/2012 vom 5. September 2012 abgewiesen.

C. Mit Schreiben vom 5. September 2012 reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht das Original seiner Identitätskarte (Taskara) ein, welche das Gericht am 10. September 2012 an das BFM weiterleitete.

D. Mit Revisionsgesuch vom 15. September 2012 (Poststempel vom 18. September 2012) gelangte der Gesuchsteller erneut ans Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er die Aufhebung des Urteils D-4539/2012 vom 5. September 2012 und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde ein sofortiger Vollzugsstopp sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragt.

Als Revisionsgrund wurde vorgebracht, dass die nun vorliegende Taskara belegen würde, dass der Gesuchsteller erst 17-jährig und daher minderjährig sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).

1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a [2. Satzteil] BGG).

2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des nachträglichen entscheidenden Beweismittels (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An­gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu­chende Partei nachträglich entschei­dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin­gen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

3.2 Bereits die Voraussetzung des unverschuldeten Nicht-Beibringens des neuen Beweismittels im früheren Verfahren ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Aus den Vorbringen im Revisionsgesuch sowie aus den Akten ist nicht ersichtlich, wieso der Gesuchsteller das Original der Taskara bei zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im Verfahren D-4539/2012 hätte einreichen können, zumal er damals in der Lage war, eine Kopie des entsprechenden Dokuments ins Recht zu legen.

3.3 Darüber hinaus ist aber auch das Erfordernis der Erheblichkeit des neuen Beweismittels zu verneinen. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG muss es sich beim im Revisionsbegehren geltend gemachten Beweismittel um ein "entscheidendes Beweismittel" handeln. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn das neu angerufene Beweismittel zu einem anderen Entscheid hätte führen können. Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Bereits im Urteil D-4539/2012 wurde bezüglich der Taskara antizipierend festgehalten, dass diesem Dokument - in Anbetracht der widersprüchlichen Aussagen des Gesuchstellers betreffend sein Alter - nur ein sehr geringer Beweiswert zukommt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4539/2012 vom 5. September 2012 S. 7). Diese Einschätzung ist nach wie vor zutreffend.

  1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4539/2012 vom 5. September 2012 ist demzufolge abzuweisen.

  2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

Versand:

Schlagwörter

revisionasylumnew evidenceminorityevidentiary valuecosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the revision request based on the newly produced Taskara was admissible and timely.

Extrahierter Entscheid

The request was admissible for review, but the asserted revision ground was not made out.

Extrahierte Begründung

The applicant did not show that the original Taskara could not, despite reasonable diligence, have been produced in the earlier appeal. The document was also not decisive, as it would not likely have led to a different result given the low evidentiary value already attributed to it in the prior judgment.

Kernrechtsfrage

Whether the prior judgment D-4539/2012 should be revised and asylum or subsidiary protection granted.

Extrahierter Entscheid

No revision grounds were established; the prior judgment remained unchanged.

Extrahierte Begründung

Neither the requirement of no fault in failing to produce the evidence earlier nor the requirement of decisiveness was satisfied.

Kernrechtsfrage

Costs of the revision proceedings.

Extrahierter Entscheid

Procedural costs were imposed on the applicant.

Extrahierte Begründung

The applicant lost the revision proceeding.

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