Entscheiddatum: 17.12.2013Publikationsdatum: 27.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4896/2013
Urteil vom 17. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren ...,Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, ... ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. August 2013 / N ... .
A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Sri Lanka - ersuchte am 27. Mai 2013 in der Schweiz um Asyl, worauf er vom BFM am 30. Mai 2013 summarisch befragt und am 4. Juli 2013 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde.
Dabei führte er zu seinem persönlichen Hintergrund aus, er sei tamilischer Muttersprache und muslimischen Glaubens, mithin ein Angehöriger der ethnischen Minderheit der sogenannten Moors, und er stamme ursprünglich aus der Ortschaft V._______, welche ... im W._______-Distrikt liege ( ... Nordprovinz). Sein Heimatort sei ehemals einzig von Muslimen bewohnt worden, im Jahre 1990 seien jedoch alle Muslime aus dem Gebiet von W._______ geflüchtete respektive vertrieben worden. Nach ihrer Flucht habe seine Familie im X._______-Camp gelebt (ein Lager für die von der LTTE vertriebene Muslime), welches ... im Z._______-Distrikt liege ( ... Westprovinz). Von 2002 und bis 2005 habe er wieder in W._______ respektive in seinem Heimatort gelebt, von 2005 bis 2010 wieder im X._______-Camp und von 2010 bis Juni 2011 abermals im Heimatort. Schliesslich habe er sich ab Juni 2011 und bis April 2013, mithin bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka, bei Tamilen in U._______ versteckt gehalten (nordwestlich von W._______ gelegen).
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er zur Hauptsache geltend, er sei seit dem Jahre 2005 von Nachstellungen der Behörden respektive der Verwicklung in ein Verfahren und einer langjährigen Haftstrafe bedroht. In diesem Zusammenhang führte er im Wesentlichen an, im Jahre 2005 habe er in Z._______ für einen tamilischen Freund aus W._______ und dessen Begleitung, ..., ein Auto mit Fahrer angemietet, ... [mit welchem seine Kollegen in der Folge ein Verbrechen verübt hätten]. Da er als Mieter des Fahrzeugs aufgetreten sei, sei ihm vorgeworfen worden, er habe Leute unterstützt die [u.a.] Waffen transportiert ... hätten. Nachdem er kurz in Haft gekommen sei, habe er ab 2005 einer Meldepflicht unterstanden, welche er aber nur bis 2010 nachgekommen sei. Seither sei er von einer Verurteilung zu einer langen Haftstrafe bedroht, zumal er von der Polizei gesucht werde. Gleichzeitig werde ihm von den Muslimen respektive seinen Leuten vorgeworfen, er habe Tamilen geholfen. Im Rahmen der Anhörung machte er darüber hinaus geltend, er sei bei zwei Gelegenheiten von Singhalesen in einem "White Van" entführt und misshandelt worden. Für die Ausführungen im Einzelnen, sowie für die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg und zum angeblichen Verbleib seiner Reisepapiere kann vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen auf die Akten verwiesen werden.
B. Mit Verfügung vom 26. August 2013 (eröffnet am 28. August 2013) trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka. In seinem Entscheid hielt das Bundesamt vorab fest, für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Original lägen keine entschuldbaren Gründe vor, wobei es sowohl die Ausführungen des Beschwerdeführers über den angeblichen Nichtbesitz rechtsgenüglicher Papiere als auch dessen Reisewegschilderungen als offensichtlich unglaubhaft erklärte. Sodann gelangte das BFM zum Schluss, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und es seien auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, wobei es die Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund erheblicher Widersprüche im Sachverhaltsvortrag als unglaubhaft erklärte. Abschliessend erkannte das BFM den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei hielt es unter Bezugnahme auf die publizierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka dafür, der Wegweisungsvollzug sei im Falle des Beschwerdeführers zumutbar, auch wenn er aus dem Vanni-Gebiet stamme, da er über eine Wohnsitzalternative verfüge.
C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 2. September 2013 - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Anweisung an das BFM, ein Asylverfahren zu eröffnen (recte: auf sein Asylgesuch einzutreten). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Feststelllung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung bekräftigte er seine Gesuchsvorbringen, wobei er als Beweismittel Unterlagen aus der Heimat betreffend seinen Aufenthalt im X._______-Camp und die Rückkehr seiner Familie nach V._______ vorlegte (in Kopie). Im Rahmen seiner Ausführungen hielt er dem BFM unter anderem eine unrichtige beziehungsweise ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor, zumal vor dem Hintergrund seiner Herkunft aus dem Vanni-Gebiet weitere Abklärungen notwendig seien. Für die Vorbringen im Einzelnen kann vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen auf die Akten verwiesen werden.
D. Mit Zwischenverfügungen vom 6. September 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Für den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet. Gleichzeitig wurde das BFM eingeladen, sich bis zum 16. September 2013 zur eingereichten Beschwerde vernehmen zu lassen.
E. Am 27. September 2013 reichte Beschwerdeführer eine aktuelle Fürsorgebestätigung und eine Kostennote seiner Rechtsvertreterin nach.
F. Nachdem das BFM vorgängig um eine Erstreckung der angesetzten Vernehmlassungsfrist bis zum 3. März 2014 ersucht hatte, diesem Gesuch vom Gericht jedoch nicht entsprochen worden war, hielt das Bundesamt in seiner Vernehmlassung vom 2. Oktober 2012 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G. In seiner Replik vom 24. Oktober 2013 bekräftigte der Beschwerdeführer seine Beschwerdevorbringen, wobei er ein weiteres Beweismittel aus der Heimat nachreichte.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).
1.3 Auf dem Gebiet des Asyls können mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe erweist sich als frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.5 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, da sie sich - wie nachfolgend aufgezeigt - im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG. Die Grundvoraussetzung für einen Entscheid in Anwendung dieser Bestimmung ist vorliegend zweifelsohne erfüllt, hat doch der Beschwerdeführer beim BFM keine Reise- oder Identitätspapiere vorgelegt. Beim Nichteintretenstatbestand nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG besteht indes die Besonderheit, dass das BFM - obwohl kein materielles Asylverfahren vorliegt - im Rahmen einer summarischen Prüfung sowohl das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG als auch das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. dazu BVGE 2007/8 E. 5.6.5 f.). Im Rahmen der Beschwerdeeingabe wird namentlich angeführt, vom BFM sei der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt worden. Diese Rüge erweist sich zum heutigen Zeitpunkt - aus nachfolgend aufgezeigten Gründen - als berechtigt, womit einem Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG von vornherein die Anwendung versagt bleiben muss, zumal sich aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine hinreichend bestimmten Aussagen im vorgenannten Sinne machen lassen.
2.2 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben diese zwei tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers - zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Auch wenn es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Angehörigen der ethnischen Minderheit der Tamilen handelt, sondern gemäss Aktenlage um einen Mann tamilischer Muttersprache und muslimischen Glaubens, mithin um ein Angehörigen der ethnischen Minderheit der Moors (vom BFM als "Mauren" bezeichnet), so ist er doch von den vorgenannten Umständen betroffen, zumal er soweit ersichtlich aus dem Vanni-Gebiet stammt (vgl. dazu BVGE 2011/24, insbes. E. 13.2.2.1) und aufgrund der Aktenlage - trotz diverser Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag - davon auszugehen ist, er habe vor seiner Ausreise enge Beziehungen zur tamilischen Bevölkerung gepflegt.
2.3 Aus den Akten folgt denn auch, dass das BFM am 16. September 2013 um eine Erstreckung der ihm angesetzten Vernehmlassungsfrist bis zum 3. März 2014 ersucht hat, mit der Begründung, die Resultate der Abklärungen betreffend Rückführungen nach Sri Lanka müssten abgewartet werden. Die Vorinstanz ging damit offenkundig selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 26. August 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Zwar hat das BFM nach Ablehnung des Fristerstreckungsgesuchs in seiner Vernehmlassung vom 2. Oktober 2013 an der angefochtenen Verfügung festgehalten. Es kann jedoch kein Zweifel daran bestehen, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch in vorliegender Sache auswirken kann, sei es hinsichtlich der im vorliegenden Verfahrens zu beurteilenden Frage des angeblich offensichtlichen Nichterfüllens der Flüchtlingseigenschaft, sei es in Zusammenhang mit Beurteilung des Wegweisungsvollzugspunktes. Solche weiteren Abklärungen sind im Rahmen eines Nichteintretensentscheides im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG aber zum Vornherein ausgeschlossen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
2.4 Bei vorliegenden Verfahrenskonstellation - Anfechtungsgegenstand ist ein Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG - fällt praxisgemäss ausser Betracht, dass die fehlende Entscheidungsreife durch das Gericht hergestellt wird. Der vorliegende Mangel einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung führt im Falle von Nichteintretensentscheiden in jedem Fall zur Kassation der angefochtenen Verfügung.
2.5 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten und das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Bei dieser Sachlage kann auf eine Auseinandersetzung mit den Beschwerdevorbringen im Einzelnen verzichtet werden, zumal dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der vorliegenden Rückweisung der Sache an das BFM kein Nachteil erwächst.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG), womit sich das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) im Urteilszeitpunkt als gegenstandslos erweist.
3.2 Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung durchgedrungen ist, ist ihm zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei deren Bemessung ist im Grundsatz auf die Kostennote seiner Rechtsvertreterin vom 27. September 2013 abzustellen, unter angemessener Aufrechnung des Zusatzaufwandes für die nachgereichte Replik. Allerdings erscheint bereits der in der Kostennote ausgewiesene Aufwand von angeblich 14½ Stunden für die Verfassung der Beschwerdeschrift als in der Sache nicht nachvollziehbar hoch. Zudem werden Kosten geltend gemacht, die in dieser Form praxisgemäss nicht entschädigt werden (Dossiereröffnungspauschale). Aufgrund der Aktenlage sowie unter angemessener Berücksichtigung des Aufwandes in vergleichbaren Verfahren ist der Aufwand daher zu kürzen und die Parteientschädigung auf Fr. 1'500.- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 26. August 2013 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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