Entscheiddatum: 18.09.2013Publikationsdatum: 26.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4891/2013law/auj
Urteil vom 18. September 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Lang,mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am (...),B._______, geboren am (...),C._______, geboren am (...),D._______, geboren am (...),alle Bosnien und Herzegowina, alle vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Juli 2013 / N(...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und gemäss eigenen Angaben ethnische Roma am 17. Januar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der summarischen Befragung vom 24. Januar 2012 und der einlässlichen Anhörung vom 5. März 2012 zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer habe sich am 5. Januar 2012 mit seinem Cousin E._______ in einer Café-Bar getroffen, um mit ihm eine Tasse Kaffee zu trinken,
dass der Cousin einen Telefonanruf erhalten und die Anrufer eingeladen habe, in die Café-Bar zu kommen, sich daraufhin vier "Kumpels" des Cousins zu ihnen gesellt hätten, diese mit dem Cousin für einige Minuten zur Toilette gegangen seien, sich anschliessend kurz mit dem Beschwerdeführer unterhalten und sich dann verabschiedet hätten,
dass diese vier Personen - mutmassliche Mafiamitglieder - am 12. Januar 2012 um fünf Uhr morgens im Hause der Familie erschienen seien, wo sie den Beschwerdeführer aufgefordert hätten, ihnen den Aufenthaltsort des Cousins zu verraten und Geld herauszugeben,
dass die Männer dem Beschwerdeführer einen Fusstritt in die Brust verpasst, die Beschwerdeführerin geohrfeigt, ihnen 2'000 KM (Konvertible Mark) und verschiedene elektronische Geräte weggenommen und ihnen gedroht hätten, sie würden die Familie umbringen, wenn sie zur Polizei gehen beziehungsweise jemandem von ihrem Besuch erzählen würden,
dass die Männer von ihnen 20'000 Euro verlangt und ihnen mit dem Tod gedroht hätten, falls sie dieses Geld in den nächsten Tagen nicht bereitstellen würden und der Cousin nicht wieder auftauche,
dass sie sich nicht getraut hätten, sich an die Polizei zu wenden, und auch ihren Familien nichts von der Begegnung mit den vier Männern erzählt hätten,
dass der Beschwerdeführer seinen Cousin angerufen und von diesem erfahren habe, dass er sich abgesetzt habe, weil er für die vier Männer Drogen verkauft, einen Teil des Erlöses jedoch für sich behalten habe,
dass der Cousin ihm geraten habe, ebenfalls zu flüchten, anstatt sich umbringen zu lassen, und die Beschwerdeführenden sich gezwungen gesehen hätten, ihre Heimat am 14. Januar 2012 zu verlassen,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 16. April 2012 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 25. bzw. 27. April 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei u.a. beantragen liessen, es sei auf die Asylgesuche einzutreten,
dass der Instruktionsrichter dem BFM mit Verfügung vom 1. Mai 2012 die Gelegenheit einräumte, zur Beschwerde eine Vernehmlassung einzureichen, wobei er auf die Rechtsprechung hinwies, gemäss welcher es genügt, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden muss, ob die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2011/8 E. 4.2 S. 108 f.),
dass das Bundesamt in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2012 daran festhielt, aus seiner Sicht seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden auf den ersten Blick unglaubhaft, weshalb ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gerechtfertigt sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2246/2012 vom 14. Mai 2012 die Beschwerde guthiess, die Verfügung des BFM vom 16. April 2012 aufhob und die Sache zur materiellen Beurteilung im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens an das Bundesamt zurückwies,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. Juli 2013 - eröffnet am 2. August 2013 - feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 2. September 2013 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liessen, es sei die Verfügung vom 17. Januar 2012 (recte: 31. Juli 2013) teilweise aufzuheben und es seien die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchen liessen, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten ist,
dass sich die Beschwerde gemäss Rechtsbegehren lediglich gegen den Vollzug der Wegweisung richtet und die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Abweisung der Asylgesuche und Wegweisung) in Rechtskraft erwachsen sind,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass keine Anhaltspunkte für eine den Beschwerdeführenden in Bosnien und Herzegowina drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass die Aussage, die vier Drogenhändler hätten den Beschwerdeführer verdächtigt, mit ihrem Drogenhandelspartner gemeinsame Sache zu machen, weil letztere Cousins seien und miteinander Kaffee getrunken hätten (vgl. act. A11/15 S. 10 ff. F84-106, A12/12 S. 8 F78 f.), realitätsfremd ist, und daher die angeblichen Morddrohungen gegen den Beschwerdeführer und seine Familie sowie die Forderung nach 20'000 Euro und nach der Preisgabe des Aufenthaltsortes des Cousins nicht geglaubt werden können,
dass in der Beschwerde in erster Linie der zur Begründung der Asylgesuche geltend gemachte Sachverhalt (S. 2 f.) und die Argumentation der Vorinstanz (S. 3) wiederholt sowie einige Rechtsgrundlagen von völker- und landesrechtlichen Wegweisungshindernissen zitiert werden (S. 5), und die wenigen konkreten Einwände (S. 4), die sich im Übrigen darin erschöpfen, die bereits in der Beschwerdeschrift vom 24. April 2012 im Verfahren D-2246/2012 wörtlich zu wiederholen, nicht geeignet sind, die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen des BFM die (Un-) Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend zu widerlegen und die Behauptung zu stützen, ihr Leben sei in der Heimat durch die vier mutmasslichen Drogenmafiosi bedroht (vgl. Beschwerde Ziff. III 2.2.2 S. 4),
dass diesbezüglich zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen des BFM verwiesen werden kann,
dass ergänzend anzuführen ist, dass die Argumentation in der Beschwerde, wonach sich die vier mutmasslichen Drogenmafiosi mit ihren Geldforderungen und Morddrohungen deshalb auf die Beschwerdeführenden konzentriert hätten, weil der flüchtige Cousin nicht auffindbar gewesen sei, und dieser es "so eingerichtet" habe, dass seine vier "Kumpels" als einzigen Verwandten den Beschwerdeführer kennengelernt hätten (vgl. Beschwerde Ziff. III 2.2.2 S. 4), konstruiert wirkt und nicht zu überzeugen vermag,
dass das BFM daher den Vollzug der Wegweisung in Anbetracht der zu beachtenden landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen zu Recht als zulässig beurteilt hat,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina oder die Situation der Roma noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass in Bosnien und Herzegowina nicht von einer allgemeinen Situation der Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist, welche für die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden,
dass die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zur Lage der Roma (vgl. Ziff. 2.2.3 S. 4) einen Bezug zur konkreten Situation der Beschwerdeführenden vermissen lassen,
dass sich die beigelegten Textauszüge aus Berichten diverser Organisationen zum selben Thema vorliegend ebenfalls als unbehelflich erweisen, zumal sie sich grösstenteils entweder auf die Verhältnisse in Serbien oder auf die Lage von 1992 bis 1995 vertriebenen staatenlosen Roma in Bosnien und Herzegowina beziehen, welche Mühe hätten, nach ihrer Rückkehr ihr Eigentum nachzuweisen,
dass die Beschwerdeführenden bosnische Staatsangehörige sind, über entsprechende Reisepässe verfügen und eigenen Angaben zufolge kürzlich von einem österreichischen Hilfswerk ein neu errichtetes eigenes Haus auf dem Grundstück der Eltern der Beschwerdeführerin geschenkt erhalten haben (vgl. act. A3/13 S. 4, A11/15 S. 4 F25 ff.),
dass auch die Textauszüge zur Diskriminierung der Roma beim Zugang zu einer Unterkunft, zu Gesundheitsversorgung, Ausbildung und Erwerbstätigkeit nicht in Bezug zur konkreten Situation der Beschwerdeführenden gesetzt werden,
dass diese weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren konkrete Probleme oder Diskriminierung aufgrund ihrer Ethnie geltend machten,
dass die Beschwerdeführerin eine Berufsmittelschule als (...) abgeschlossen hat, jedoch nie erwerbstätig war (vgl. act. A12/12 S. 2 F10 f.),
dass der Beschwerdeführer eine achtjährige Grundschulbildung, eine Anlehre als (...) sowie eine von einem Hilfswerk finanzierte Ausbildung als (...) absolviert hat,
dass er zwar nie eine Stelle im erlernten Beruf gefunden, jedoch als Chauffeur, Bauarbeiter, Gebrauchtwarenhändler und Kleiderverkäufer eigenen Angaben zufolge seine Familie bis zur Ausreise ernährt hat (vgl. act. A3/13 S. 4 f., A11/15 S. 2 ff.) und dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, auch in Zukunft für die wirtschaftliche Existenzsicherung seiner Familie aufzukommen,
dass zahlreiche enge Verwandte der Beschwerdeführenden in Z._______ in Y._______ in unmittelbarer Nähe leben und diese daher bei der Rückkehr auf ein ausgedehntes und tragfähiges familiäres Beziehungsnetz werden zurückgreifen können (vgl. act. A3/13 S. 5 f., A4/11 S. 5),
dass angesichts des jungen Alters der beiden Kinder der Beschwerdeführenden ([...] bzw. [...] Jahre) und der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz vorliegend der Wegweisungsvollzug auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar erscheint (vgl. BVGE 2009/28 E.9.3.2 S. 367 f.),
dass die Beschwerdeführenden somit über gute persönliche Voraussetzungen für eine Reintegration verfügen und keine Hinweise darauf vorliegen, sie gerieten im Fall einer Rückkehr in ihre Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Bosnien und Herzegowina daher auch unter Berücksichtigung der ethnischen Zugehörigkeit zu den Roma nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die Beschwerdeführenden über gültige bosnische Reisepässe verfügen,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein sollte (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger
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