Entscheiddatum: 12.08.2024Publikationsdatum: 22.08.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4880/2024
Urteil vom 12. August 2024 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Linn Amanda Szemberg. Parteien A. _____, geboren am (...), Syrien, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 25. Juli 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. März 2024 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Ein Abgleich mit der Fingerdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 26. Juli 2021 sowie 6. Juni 2022 in Griechenland Asylgesuche gestellt hatte, am 8. August 2022 als Flüchtling anerkannt worden war und in Griechenland Asyl erhalten hatte.
C. Am 21. März 2024 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729).
Dem Ersuchen stimmten die griechischen Behörden am 23. März 2024 zu und bestätigten, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei und über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügte.
D. Am 4. April 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 lit. a AsylG (SR 142.31) und einer Wegweisung nach Griechenland. Anlässlich des Gesprächs führte der Beschwerdeführer aus, dass die Lebensverhältnisse in Griechenland sehr schlecht seien. Der Arbeitsmarkt lasse es nicht zu, ein Einkommen zu generieren, von dem man leben könne. Auch der Umgang mit den Menschen und Behörden sei sehr schwierig.
E. Am 23. Juli 2024 wurde der Rechtsvertretung von der Vorinstanz der Entscheidentwurf zugestellt. Am 24. Juli 2024 nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hierzu Stellung, machte eine finanzielle Notsituation und prekäre Wohnsituation des Beschwerdeführers geltend und beantragte die vorläufige Aufnahme in der Schweiz.
F. Mit Verfügung vom 25. Juli 2024 - gleichentags eröffnet - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass sich Griechenland, wo der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt sei, bereit erklärt habe, ihn zurückzunehmen. Griechenland sei vom Bundesrat als sicheren Drittstaat anerkannt, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei.
In Bezug auf den Wegweisungsvollzug führte sie aus, dass weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Wegweisung spreche.
Griechenland habe die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt und Personen mit Schutzstatus könnten sich auf entsprechende Garantien berufen, wonach sie in Bezug auf Sozialleistungen, Wohnraum, Beschäftigung und medizinische Versorgung griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt seien respektive gleichgestellt seien mit anderen Ausländerinnen und Ausländern, beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung von Unterkunft. Sollte Griechenland seinen Verpflichtungen gemäss Qualifikationsrichtlinie nicht nachkommen, könne der Beschwerdeführer diese auf dem Rechtsweg einfordern.
Es sei nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung nach Griechenland gegen Art. 3 EMRK verstosse und es seien keine Gründe ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existentielle Notlage geraten würde. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die Legalvermutung, wonach eine Rückkehr nach Griechenland grundsätzlich zulässig und zumutbar sei, zu widerlegen.
G. Am 25. Juli 2024 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder.
H. Mit Eingabe vom 31. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verbunden mit einem Eintreten auf das Asylgesuch sowie die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Griechenland. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass der Zugang zu Wohnraum oder Wohlfahrt ihm verweigert sei. Als Schutzberechtigter in Griechenland würde man keinerlei Unterstützung bei der Wohnungssuche erhalten und es bestehe ein reales Risiko der Obdachlosigkeit und der Armut zu verfallen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt gestalte sich schwierig und sei für Schutzberechtigte mit vielen Hürden verbunden. Viele Schutzberechtigte würden zudem nicht an die Dokumente gelangen, die notwendig seien, um Zugang zu Sozialleistungen zu erhalten. Schliesslich sei auch der Zugang zum Gesundheitssystem aufgrund mangelnder Ressourcen reduziert. Sowohl psychologische und psychiatrische Angebote fehlten zudem für Schutzberechtigte. Beim Beschwerdeführer würde es sich aufgrund des Alters, der fehlenden Bildung, der geringen Arbeitserfahrung und der finanziellen Situation um eine besonders vulnerable Person handeln, weshalb begünstigende Faktoren vorzuliegen hätten, um eine Rückkehr nach Griechenland als zumutbar zu qualifizieren.
I. Die elektronischen Akten der Vorinstanz lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 5. August 2024 vor.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.4 Auf den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Der Beschwerdeführer hat im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärung beantragt. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen ist jedoch von einem in entscheidrelevanter Hinsicht bereits hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen, weshalb das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 lit. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 lit. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
6.2 Bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. b AsylG. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gegeben.
6.3 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 lit. a AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten.
Tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H).
8.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Griechenland entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2 Gemäss Art. 6a Abs. 2 lit. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4040/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 9.3).
9.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann dieser Praxis entsprechend und entgegen den Beschwerdevorbringen nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass Rückkehrenden mit Schutzstatus dort eine völkerrechtswidrige Behandlung droht.
Diese Regelvermutung kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).
9.4 Dem Beschwerdeführer ist es vorliegend nicht gelungen, die Regelvermutung der Zulässigkeit umzustossen. So stellt das SEM zu Recht fest, dass keine Gründe ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland menschenunwürdigen Lebensumständen ausgesetzt würde, die griechischen Behörden das Völkerrecht verletzen oder ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren würden.
10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
10.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt betreffend Griechenland selbst für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. ebd. E. 11.5.1).
Auch diese Vermutung kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es wiederum der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. ebd. E. 11.4).
Nicht aufrechterhalten wurde im genannten Urteil die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Fall einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. In solchen Fällen setzt die Annahme der Zumutbarkeit das Vorliegen besonders begünstigender Umstände voraus. Die Vorinstanz sei gehalten, in Fällen, in denen die Gesuchstellenden zum genannten Personenkreis der äusserst Verletzlichen gehören, vertiefte Abklärungen vorzunehmen (vgl. ebd. E. 11.5.3).
Dem SEM ist auch dahingehend zuzustimmen, dass keine Gründe gegen eine Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen. So wird zu Recht ausgeführt, dass die rechtlichen Garantien in Bezug auf eine Erwerbstätigkeit und Gewährung einer Unterkunft bei der zuständigen Behörde und nötigenfalls auf dem Rechtsweg eingefordert werden können. Es deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Rechte nicht aus eigener Kraft einfordern könnte. Vielmehr ist festzustellen, dass er bereits zeitweise arbeitstätig war, eine Wohnung mieten konnte und offenbar in der Lage war, beträchtliche Summen Geld an seine Familie in Syrien zu schicken. Auch in Bezug auf die geltend gemachte Bedrohung durch Privatpersonen argumentiert die Vorinstanz korrekterweise, dass die griechischen Behörden grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig zu bezeichnen sind.
Das SEM qualifizierte den Beschwerdeführer zu Recht nicht als eine besonders vulnerable Person. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist er im Vergleich zu anderen Schutzberechtigten in Griechenland nicht besonders verletzlich. So verlangen weder das Alter, die finanzielle Situation, die Arbeitserfahrung oder die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers besonders begünstigende Umstände, um die Wegweisung des Beschwerdeführers zumutbar zu machen.
10.3 Da der Beschwerdeführer nicht als äusserst vulnerable Person einzustufen ist, müsste er die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umstossen. Auch dies ist ihm nicht gelungen. Dem Gericht sind die Verhältnisse in Griechenland bekannt und erachtet es als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Griechenland unter schwierigen Bedingungen gelebt habe. Praxisgemäss ist ihm aber zuzumuten, sich um eine Arbeit zu bemühen, sich für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall ihre Rechte einzufordern. Bei allfälligen Bedrohungslagen seitens Privater kann er sich um staatlichen Schutz bemühen.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.
Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
14.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtlos erwiesen haben.
14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Linn Amanda Szemberg