Entscheiddatum: 04.09.2013Publikationsdatum: 16.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4879/2013/was
Urteil vom 4. September 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren (...),Nigeria, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);Verfügung des BFM vom 16. August 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, nigerianische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______ ungefähr vor einem Monat (Aussage vom 8. Juli 2013) aus Nigaria ausgereist und über zahlreiche Länder (C._______, D._______, E._______ und F._______) am 30. Juni 2013 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz eingereist sei, wo sie am folgenden Tag ein Asylgesuch einreichte,
dass sie am 8. Juli 2013 summarisch befragt wurde, wobei ihr unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid (gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) sowie einer damit verbundenen Rückschiebung nach Spanien (Dublin-Verfahren) gewährt wurde,
dass sie dazu entgegnete, sie habe in Spanien keine Dokumente und es gebe dort keine Arbeit, weshalb sie dieses Land Ende 2010 verlassen habe und weshalb sie dort wieder in Schwierigkeiten geraten werde,
dass sie mit der Kopie ihres verlorenen Reisepasses über den Luftweg in ihr Heimatland zurückgekehrt sei,
dass sie im Heimatland aus einer armen Familie stamme, keine Unterstützung erhalten habe, schwanger geworden sei und der Vater ihres ungeborenen Kindes verschwunden sei, was sie zur Ausreise veranlasst habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle zu verweisen ist,
dass das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. August 2013 - eröffnet am 26. August 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt wurden,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Zentraleinheit EURODAC habe ergeben, dass sie am 7. Oktober 2004 in Spanien um Asyl nachgesucht habe,
dass ihr nicht geglaubt werden könne, sie sei Ende 2010 nach Nigeria zurückgekehrt, weil eine Reise über den Luftweg mit der Kopie eines Reisepasses nicht realistisch sei, sie keine Beweise für die geltend gemachte Rückkehr ins Heimatland und ihren dortigen Aufenthalt beigebracht habe und sie ausserdem in Spanien noch Ende 2011 behördlich in Erscheinung getreten sei, was sich mit einer Rückkehr Ende 2010 nicht vereinbaren lasse,
dass die spanischen Behörden vom BFM um Übernahme der Beschwerdeführerin ersucht worden seien und sie diesem Ersuchen entsprochen hätten, weshalb Spanien gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
dass bei dieser Sachlage der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie in Spanien weder Dokumente noch Arbeit habe, unbeachtlich sei, weil Spanien trotz bereits rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren für sie zuständig sei, bis sie weggewiesen oder ihr Aufenthalt geregelt sei, und weil es in keinem Staat eine Garantie auf eine bezahlte Arbeitsstelle gebe,
dass ferner der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im vierten oder fünften Monat schwanger sei, nicht gegen die Überstellung nach Spanien spreche, zumal die zuständigen Behörden bei der Organisation der Überstellung diesem Umstand Rechnung zu tragen hätten,
dass die Überstellung nach Spanien grundsätzlich bis spätestens am 16. Februar 2014 zu erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch demnach nicht einzutreten sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. August 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beur-teilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass sich die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge vor der Einreise in die Schweiz seit Oktober 2004 in Spanien aufgehalten und von dort Ende 2010 in ihr Heimatland zurückgereist sei,
dass diese Angaben nur teilweise den Tatsachen entsprechen, zumal sich die Beschwerdeführerin gestützt auf die Antwort der spanischen Behörden vom 8. August 2013 in diesem Land mehrmals illegal aufgehalten hat und insbesondere letztmals Ende Oktober 2011 behördlich in Erscheinung getreten ist,
dass somit an ihren Angaben, sie sei Ende 2010 nach Nigeria zurückgekehrt, ernsthafte Zweifel angebracht erscheinen,
dass der Einwand der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, es handle sich bei der Angabe, sie sei letztmals im Oktober 2011 in Spanien inhaftiert gewesen, um eine falsche Angabe der spanischen Behörden handle, nicht gehört werden kann, da es sich um eine Schutzbehauptung handeln dürfte,
dass die spanischen Behörden einerseits nicht von einer Inhaftierung sprechen, sondern von einem behördlichen Erscheinen, und dass sie andererseits kein Interesse an einer falschen Angabe den schweizerischen Behörden gegenüber haben können,
dass die Beschwerdeführerin überdies, wie das BFM zu Recht feststellte, keine Beweise für ihre Rückkehr ins Heimatland, von ihrem Aufenthalt im Heimatland und von der von dort aus angetretenen Reise über verschiedene Länder in G._______ und H.______ in die Schweiz einreichte,
dass in Übereinstimmung mit dem BFM auch ihre Angabe, sie sei mit der Kopie ihres verlorenen Reisepasses ins Heimatland zurückgekehrt, nicht zu glauben ist, da dies nicht realistisch ist, zumal Flugreisende nur mit einem originalen Reisepass die Kontrollen passieren können und die Kopie eines Reisepasses nicht akzeptiert würde,
dass folglich die Rückreise der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland nicht geglaubt werden kann,
dass angesichts der belegten Asylgesuchseinreichung in Spanien dieses Land grundsätzlich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedsstaat gestellt hat [Dublin-II-VO] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
dass das BFM die spanischen Behörden am 12. August 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO um Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte,
dass die spanischen Behörden der Übernahme am 16. August 2013 ausdrücklich zustimmten,
dass die Beschwerdeführerin somit ohne Weiteres in einen Drittstaat (Spanien) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, sie habe sich in Spanien längere Zeit aufgehalten und dort ein Asylgesuch eingereicht,
dass in der Beschwerde indessen sinngemäss vorgebracht wird, im vorliegenden Fall sei das Asylverfahren in Spanien bereits abgeschlossen,
dass diese Tatsache, welche auch von den spanischen Behörden bestätigt wird, gestützt auf die einschlägige internationale Gesetzgebung nichts an der Zuständigkeit Spaniens zur Durchführung des Wegweisungsverfahrens, welches sich im Anschluss an das abgeschlossene Asylverfahren ergibt, oder zur Regelung des Aufenthaltes in Spanien ändert,
dass zur weiteren Begründung von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausgeführt wird, sie befinde sich im fünften Schwangerschaftsmonat, leide an I._______ und J._______, weshalb sie dem Stress einer Überstellung nach Spanien nicht ausgesetzt werden wolle, um der Entwicklung des ungeborenen Kindes nicht zu schaden und keine weiteren Komplikationen zu verursachen,
dass es ausserdem nicht günstig sei, die Schwangerschaftskontrollen plötzlich an einem andern Ort durchführen zu lassen, weil der bisherige Verlauf der Schwangerschaft dort nicht bekannt sei, was dem Kind schaden könne,
dass folglich aus humanitären Gründen mit der Rücküberstellung nach Spanien bis zur Geburt des Kindes zu warten sei,
dass sich die Beschwerdeführerin mit diesen Ausführungen nicht grundsätzlich gegen eine Überstellung nach Spanien wehrt, sondern vielmehr um einen zeitlichen Aufschub ersucht,
dass indessen das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig ist, die Modalitäten, auch die zeitlichen, einer Rückübernahme bei Dublin-Verfahren festzulegen, da dies in die Zuständigkeit des BFM und der kantonalen Behörden fällt, welche dem Umstand der Schwangerschaft und allfällig damit verbundenen Komplikationen bei der Rücküberstellung nach Spanien Rechnung zu tragen haben, wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt,
dass folglich auf allfällige im Zusammenhang mit der Schwangerschaft auftretende Schwierigkeiten bei der Rücküberstellung der Beschwerdeführerin nach Spanien Rücksicht zu nehmen ist, wobei die zuständigen Behörden entscheiden, welche Massnahmen zu treffen sind beziehungsweise ob die Rücküberführung unter den dannzumal gegebenen Umständen zu verantworten ist,
dass eine Rückführung von schwangeren Frauen in einen Drittstaat nicht generell als Verstoss gegen Art. 3 EMRK zu betrachten ist und sich im vorliegenden Fall keine belegten und schweren Schwangerschaftskomplikationen aus den Akten ergeben, gestützt auf welche eine Rückführung nach Spanien gegen Art. 3 EMRK sprechen würde,
dass ferner nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin leide an einer ernsthaften, lebensbedrohlichen Krankheit, die im Fall einer zwangsweise Rückweisung nach Spanien allenfalls einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen könnten,
dass die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Schwangerschaftsbeschwerden (I._______ und J._______) nicht ärztlich dokumentiert wurden, weshalb sie nicht geeignet erscheinen, grundsätzlich von der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Spanien abzusehen,
dass ferner die Schwangerschaftskontrollen durchaus auch in Spanien fortgesetzt werden können, zumal der Beschwerdeführerin Berichte von bisher in der Schweiz vorgenommenen Untersuchungen mitgegeben werden können, damit sich die Ärzte in Spanien ein Bild machen können,
dass zudem Spanien ein Signatarstaat der EMRK, der FK sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass mit Blick auf die Akten kein konkreter Grund zur Annahme besteht, der Asylentscheid in Spanien sei die Folge einer unkorrekten Prüfung ihrer Gesuchsgründe und unter Missachtung des Non-Refoulement Gebotes oder von Art. 3 EMRK entstanden, weshalb sie mit einer Ausschaffung zu rechnen habe, die gesetzeswidrig sei, wobei sich aus den Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin diese Rüge auch gar nicht erhebt,
dass es der Beschwerdeführerin damit nicht gelingt, die Vermutung, wonach der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige spanische Staat seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, namentlich das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, respektiert, umzustossen (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 7.4.2),
dass es der Beschwerdeführerin obliegen würde, eine allfällige ungenügende Behandlung infolge der Schwangerschaft in Spanien bei den Behörden vor Ort auf dem Rechtsweg geltend zu machen,
dass in Spanien die für die allenfalls benötigte weitere Behandlung der geltend gemachten Schwangerschaftsprobleme der Beschwerdeführerin notwendigen medizinischen Institutionen und Medikamente vorhanden sind und asylsuchende Personen dort Zugang zu medizinischer Versorgung haben, auch wenn ihr Asylverfahren bereits abgeschlossen ist,
dass nach dem Gesagten für die schweizerischen Asylbehörden insgesamt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 des Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) Gebrauch zu machen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und, da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher
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