Entscheiddatum: 03.09.2013Publikationsdatum: 16.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4859/2013/was
Urteil vom 3. September 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis;Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren (...),Äthiopien,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);Verfügung des BFM vom 19. August 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 5. Juli 2013 illegal in die Schweiz einreiste und tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er dort am 23. Juli 2013 summarisch befragt wurde und ihm das BFM im Anschluss daran unter anderem das (mündliche) rechtliche Gehör zum Ergebnis der erkennungsdienstlichen Abklärungen (positiver Fingerabdruckvergleich, von Italien ausgestelltes Schengen-Visum) sowie zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid (gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) und einer damit verbundenen Rückschiebung nach Italien (Dublin-Verfahren) gewährte,
dass der Beschwerdeführer dabei vorbrachte, Italien sei nie sein Zielland gewesen und er habe dort kein Asylgesuch gestellt, da er erfahren habe, Italien setze sich nicht für Flüchtlinge ein,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle zu verweisen ist,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juli 2013 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Aargau zuwies,
dass ihm das BFM mit Schreiben vom 30. Juli 2013 (erneut) das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie einer damit verbundenen Wegweisung nach Italien gewährte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 6. August 2013 unter anderem vorbrachte, sein Bruder und sein Onkel lebten in der Schweiz, wogegen er keine Bezugspunkte zu Italien habe,
dass Flüchtlinge in Italien sich selbst überlassen würden,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. August 2013 - eröffnet am 27. August 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) habe ergeben, dass Italien dem Beschwerdeführer ein Visum (gültig vom 27. Juni bis am 12. Juli 2013) ausgestellt habe,
dass die italienischen Behörden gestützt auf diesen Sachverhalt um Übernahme des Beschwerdeführers ersucht worden seien und Italien diesen Antrag gutgeheissen habe,
dass somit Italien gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
dass die Einwände des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, in der Frage der Zuständigkeit ein anderes Ergebnis zu bewirken,
dass Italien dem Beschwerdeführer ein Visum ausgestellt habe, weshalb nicht ausschlaggebend sei, ob er dort bereits ein Asylgesuch gestellt habe oder nicht,
dass es sich bei den in der Schweiz lebenden Verwandten des Beschwerdeführers (Bruder und Onkel) nicht um relevante Familienangehörige handle, weshalb der Grundsatz der Einheit der Familie nicht zum Tragen komme,
dass schliesslich auch die Lebensumstände in Italien der Überstellung des Beschwerdeführers dorthin nicht entgegenstünden,
dass auf das Asylgesuch daher nicht einzutreten und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. August 2013 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten respektive ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben,
dass in prozessualer Hinsicht darum ersucht wurde, es sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Vollzug der Wegweisung (superprovisorisch) auszusetzen,
dass der Beschwerde die angefochtene Verfügung, die Identitätskarte des Beschwerdeführers sowie der Schweizer Aufenthaltsausweis seines Bruders (alles in Kopie) beilagen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass (unter anderem) derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat (Art. 5 i.V.m. Art. 9 Dublin-II-VO),
dass die italienische Vertretung in Addis Abeba dem Beschwerdeführer den Akten zufolge am 25. Juni 2013 ein Schengen-Visum mit Gültigkeit vom 27. Juni bis zum 12. Juli 2013 ausgestellt hat, was durch einen Fingerabdruckvergleich mit dem CS-VIS festgestellt wurde,
dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt zugab, sich vor der Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten zu haben,
dass bei dieser Sachlage grundsätzlich Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedsstaat gestellt hat [Dublin-II-VO] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
dass das BFM die italienischen Behörden am 30. Juli 2013 gestützt auf Art. 9 Abs. 2/3 Dublin-II-VO um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die italienischen Behörden der Übernahme am 6. August 2013 ausdrücklich zustimmten,
dass der Beschwerdeführer somit ohne Weiteres in einen Drittstaat (Italien) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe sich nur einige Stunden in Italien aufgehalten und habe von Anfang an in die Schweiz kommen wollen, da er hier einen Bruder und einen Onkel habe,
dass er in Italien keiner Unterkunft zugeteilt worden sei, keinen Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten habe und öfters auf der Strasse habe schlafen müssen,
dass die allgemeinen Lebensbedingungen in Italien für Asylsuchende bekanntermassen sehr schlecht seien,
dass das BFM den Sachverhalt in Bezug auf das Visum und die Situation in Italien ungenügend abgeklärt habe,
dass insgesamt ein Selbsteintritt der Schweiz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers angezeigt sei,
dass diesbezüglich vorab festzustellen ist, dass der Sachverhalt - wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen - genügend erstellt ist und keine weiteren Abklärungen notwendig erscheinen,
dass sodann die in der Schweiz lebenden Verwandten des Beschwerdeführers (ein Onkel sowie ein Bruder) nicht zu seiner Kernfamilie gehören und damit nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Dublin-II-VO zu betrachten sind,
dass sich aus der Beziehung des Beschwerdeführers zu diesen Verwandten offensichtlich auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 15 Dublin-II-VO ergeben,
dass die Wegweisung nach Italien demnach keine Verletzung der massgeblichen Bestimmungen der Dublin-II-VO (oder von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) darstellt,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, sein Zielland sei von Anfang an die Schweiz gewesen, weshalb er sich nur einige Stunden in Italien aufgehalten und dort kein Asylgesuch gestellt habe, unbehelflich ist,
dass die Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates nämlich alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt und die asylsuchende Person diesbezüglich keine freie Wahl hat,
dass bezüglich des Hinweises auf die notorisch schlechten Lebensbedingungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in Italien sodann zunächst festzustellen ist, dass Italien Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und ausserdem die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) umgesetzt hat,
dass die generelle Vermutung besteht, der zuständige Dublin-Staat halte die ihm obliegenden völkerrechtlichen Verpflichtungen ein,
dass es zwar zutrifft, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zu medizinischer Infrastruktur aufgrund der Entwicklungen im nordafrikanischen Raum, verbunden mit einem erhöhten Zustrom von Asylsuchenden, gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt werden können, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme in der jüngsten Zeit akzentuiert haben dürften,
dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch nach konstanter Praxis in den - im Vergleich zur Schweiz - erschwerten Aufenthaltsbedingungen keinen Grund für eine grundsätzliche Nichtanwendung der einschlägigen Bestimmungen der Dublin-II-VO erkennt,
dass nach Kenntnis des Gerichts Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden eher bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass im Übrigen nicht geglaubt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Italien auf der Strasse schlafen musste und sich vergeblich um medizinische Versorgung bemüht hatte, hielt er sich doch eigenen Angaben zufolge lediglich während drei Stunden in Italien auf (vgl. Beschwerde Ziffer 2.2, Seite 3),
dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr nach Italien derart schlechte Lebensbedingungen vorfinden würde, dass eine Überstellung dorthin die EMRK verletzen würde (vgl. dazu Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493),
dass nach dem Gesagten für die schweizerischen Asylbehörden insgesamt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 des Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) Gebrauch zu machen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem, direktem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Erlass (superprovisorischer) vorsorglicher Massnahmen (Vollzugsaussetzung) als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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