Entscheiddatum: 11.09.2013Publikationsdatum: 19.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4853/2013
Urteil vom 11. September 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______,Serbien und Kosovo, seine Ehefrau C._______, geboren D._______,Mazedonien, und ihre KinderE._______, geboren F._______, Mazedonien, G._______, geboren H._______, Mazedonien,I._______, geboren J._______, Mazedonien, K._______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. August 2013 / N _______
A. Die Beschwerdeführenden reichten am 8. Juli 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in L._______ Asylgesuche ein. Am 24. Juli 2013 wurden sie summarisch befragt und am 15. August 2013 zu den Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machten sie geltend, sie seien ethnische Roma aus Kosovo beziehungsweise Mazedonien. Der Beschwerdeführer, der die kosovarische und serbische Staatsangehörigkeit besitze, habe {.......} Militärdienst in der serbischen Armee geleistet, weshalb ihm die Albaner vorwerfen würden, auf Albaner geschossen zu haben. Nach der Rückkehr aus dem Militärdienst sei er von den Serben gezwungen worden, {.......}. Seit dies die Albaner gesehen hätten, habe er mit diesen Probleme. Als er nach dem Krieg versucht habe, nach Kosovo zurückzukehren, sei er von Albanern am Auge verletzt worden. In Mazedonien habe er einen {.......} erhalten. Nach einem negativen Asylentscheid in M._______ im Dezember 2012 seien sie nach N._______ und anschliessend nach O._______ zur Registrierung der Geburt der Kinder gereist, wobei die ganze Familie von unbekannten Albanern entführt und in ein Haus in einem Wald gebracht worden sei, wo sie festgehalten worden und wo die Beschwerdeführerin P._______ worden sei. Nach zwanzig Tagen sei ihnen die Flucht nach Q._______ gelungen. Aus Angst vor Albanern hätten sie die Entführung nicht angezeigt. Ein Aufenthalt in Serbien sei dem Beschwerdeführer verweigert worden, weil er seit {.......} in Mazedonien gelebt habe. Weder in Serbien noch in Kosovo noch in Mazedonien habe er Ruhe vor Nachstellungen von Albanern gefunden. In Mazedonien bestehe die Gefahr, dass die ganze Familie von der Befreiungsarmee des Kosovo (Ushtria Çlirimtare e Kosovës, UÇK) umgebracht werde. Für die weiteren Aussagen wird auf die Protokolle verwiesen.
B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 26. August 2013 - eröffnet am folgenden Tag - fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 28. August 2013 (Poststempel vom 29. August 2013) gegen den Entscheid des BFM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Zudem sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; eventuell seien die Beschwerdeführenden bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren.
Auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da die Beschwerde vorliegend aufschiebende Wirkung hat.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterung mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen unlängst dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. statt vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.2 Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatsaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der um Asyl nachsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2 und die dort genannten Zitate und Literaturhinweise).
3.3 Die Vorinstanz begründete in der angefochtenen Verfügung vor dem Hintergrund, dass Mazedonien und Serbien vom Bundesrat als verfolgungssichere Staaten im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wurden, einlässlich, weshalb sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden für unglaubhaft und für nicht asylrelevant erachtet. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführenden die Behörden nicht um Schutz ersucht hätten, zumal die serbischen und mazedonischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzbereit seien. Die Schilderungen der Entführung und der Drohungen durch Albaner seien unsubstanziiert, realitätsfremd und nicht nachvollziehbar.
3.4 Die Beschwerdeführenden zeigen nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung beruhen soll.
Das Bundesverwaltungsgericht geht grundsätzlich vom Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit der serbischen und mazedonischen Sicherheitsbehörden aus. Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, ihnen sei jeweils von den Albanern befohlen worden, die Polizei nicht zu kontaktieren, legt nahe, dass die Behörden von Serbien und Mazedonien grundsätzlich willig und fähig sind, Schutz vor Übergriffen Dritter zu bieten, weshalb unverständlich ist, dass es die Beschwerdeführenden unterliessen, sich darum zu bemühen.
Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe führen - neben der vom Bundesamt aufgezeigten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen - zu weiteren Ungereimtheiten: Gemäss Darstellung in der Beschwerde sei die S._______ der Beschwerdeführerin {.......}. Laut Ausführungen in der Beschwerde seien die Beschwerdeführenden bereits drei Monate nach der Rückkehr aus M._______ von den Albanern gefunden worden. Dies entspricht zwar den Angaben der Beschwerdeführerin bei der Anhörung, wonach sie drei Monate nach der Rückkehr aus M._______ entführt worden seien (vgl. A14/16 S. 9 F79). Der Beschwerdeführer sagte indessen im EVZ aus, sie seien {.......}. In Anbetracht dieser Sachlage und des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführenden nicht einlässlich mit den vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auseinandersetzen, erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen. Dieser sind keine Hinweise zu entnehmen, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit in Serbien und Mazedonien gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten.
3.5 Die Beschwerdeführenden vermögen nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt.
5.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Aus den Aussage der Beschwerdeführenden und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien oder Mazedonien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig.
5.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Darüber hinaus erkennt die Rechtsprechung auf Unzumutbarkeit, wenn die Betroffenen im Fall einer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der im Heimatstaat herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit einer unabwendbaren existenziellen Notlage ausgesetzt wären, weil sie dort in völliger Armut leben müssten und damit dem Hunger und einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5).
Weder in Serbien noch in Mazedonien herrschen eine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerische oder bürgerkriegsähnliche Verhältnisse. Individuelle Gründe, die ein Wegweisungsvollzugshindernis bilden könnten, sind ebenfalls nicht dargetan. In der Beschwerde wird zwar auf die schlechte psychische und physische Verfassung der Beschwerdeführenden hingewiesen, indessen wurden diese Vorbringen nicht belegt. Es ist somit - auch in Anbetracht der S._______ der Beschwerdeführerin - nicht feststellbar, inwiefern durch die Rückkehr eine ernsthafte, nicht anders abwendbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes drohen würde, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnte. Allfällige psychische und physische Probleme könnten auch in Serbien und Mazedonien behandelt werden, da in beiden Staaten eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung gewährleistet ist. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.
5.3 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei den zuständigen Vertretungen von Serbien oder Mazedonien die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).
5.4 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zusammenfassend zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch kein anderer Beschwerdegrund erfüllt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Dem Ersuchen der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist nicht zu entsprechen, weil ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und betreffend Datenweitergabe werden mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey
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