Entscheiddatum: 04.09.2013Publikationsdatum: 13.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4850/2013/was
Urteil vom 4. September 2012 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,mit Zustimmung von Richter Markus König;Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______,Sri Lanka,vertreten durch lic. iur. Felice Grella,Erdös & Lehmann Rechtsanwälte,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 23. August 2013 / (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge (...) Sri Lanka zusammen mit (...) unter Verwendung eines ihm nicht zustehenden Reisepasses auf dem (...) verliess,
dass er nach der Ankunft an einem ihm unbekannten Ort und einem Aufenthalt von ein paar Tagen an einen anderen unbekannten Ort (...), von wo er nach einem (...) Aufenthalt am 28. Juni 2013 auf dem Landweg illegal in die Schweiz gelangte,
dass er am 1. Juli 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte und dort am 30. Juli 2013 summarisch befragt wurde,
dass er zum Nachweis seiner Identität eine Kopie eines Geburtsscheins einreichte, und diesbezüglich bei der Meldung des Asylgesuchs aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten,
dass das BFM zur Altersbestimmung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2013 beim Kantonsspital B._______ eine radiologische Handknochenaltersanalyse durchführen liess,
dass gemäss Arztbericht die Handskelettaufnahme ein abgeschlossenes Skelettwachstum aufweise und das Skelettalter somit gemäss den Tabellen von Greulich und Pyle bei einem Alter von 19 Jahren und mehr liege,
dass - so die Schlussfolgerung der Vorinstanz - aufgrund der Anamnese und der Untersuchung keine Gründe für ein von dieser Norm abweichendes Knochenwachstum vorliegen würden,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 30. Juli 2013 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse gewährte, ihm dabei diverse zusätzliche Fragen im Zusammenhang mit der eingereichten Kopie der Geburtsurkunde und im Hinblick auf einen Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka stellte, wobei die Antworten Niederschlag im diesbezüglichen Protokoll fanden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlich geltend machte, er sei ein am (...) geborener sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz im Dorf C._______ im Distrikt Vavuniya,
dass er im Dorf D._______ geboren sei und in der Folge zusammen mit seinen Eltern in E._______ (...) gelebt habe, wo er (...) erlitten habe, weshalb er von seinen Eltern nach F._______ in ein Krankenhaus geschickt worden sei,
dass dann der Krieg ausgebrochen und in diesem Zusammenhang der Kontakt zu seinen Eltern abgebrochen sei, wobei er seither keinerlei Kenntnisse von deren Aufenthaltsort und Schicksal habe,
dass er, im Krankenhaus ohne Kontakt zu Personen und ohne Essen, mit einem Herr G._______, welcher einer Drittperson einen Krankenbesuch abgestattet habe, zu dessen Haus in C._______ gegangen sei, wo er bei dessen Familie während der folgenden (...) Monate gegen Essen in deren Haushalt gearbeitet habe,
dass er (...) pro Jahr von Familie G._______ Geld erhalten habe und, als diese nach H._______ ausgewandert sei, zu Familie I._______ gewechselt und während (...) Jahren in deren (...) gearbeitet habe,
dass er in seiner Heimat keinerlei nahe Familienangehörige und enge Verwandte habe beziehungsweise im Dorf viele Verwandte habe, welche er "Onkel, Tante, Cousin, Bruder und Schwester" nenne, deren Namen er aber nicht kenne, wobei er nicht wisse, ob es sich dabei um echte Verwandte handle, er dies jedoch vermute,
dass er im Kindesalter einst seine sich damals in der Gegend von E._______ aufhaltenden Grosseltern getroffen habe, deren aktueller Aufenthaltsort ihm unbekannt sei,
dass er nie politisch aktiv gewesen sei und seine Heimat verlassen habe, weil er die Schule besuchen möchte, was ihm von Familie I._______, welche sehr streng zu ihm gewesen sei und deren Haus er nicht habe verlassen dürfen, nicht erlaubt worden sei, weshalb er von dort oft weggerannt sei,
dass er eines Tages von einem Onkel (...) beziehungsweise einem Kollegen seines Vaters aus J._______, welcher ihn bei Familie I._______ gefunden habe, einen von dieser unerwünschten Besuch erhalten habe,
dass ihn dieser Onkel in der Folge noch mehrmals besucht und ihm dabei Fotos von einem angeblichen Onkel (...) in der Schweiz gezeigt habe,
dass er vom Onkel Geld erhalten habe und von einem Laden aus telefonischen Kontakt mit ihm aufgenommen habe, wobei ihn der Onkel gefragt habe, ob er bereit sei, an einen Ort zu gehen, wo er die Schule besuchen könne, was er bejaht habe, woraufhin er vom Onkel angewiesen worden sei, sich zum (...) zu begeben und dort zu warten,
dass er in der Folge ab F._______ die erwähnte Ausreise aus seinem Heimatstaat angetreten habe,
dass er der Aufforderung des BFM zur Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren nicht nachkam,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. August 2013 - eröffnet am selben Tag - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe keinen rechtsgültigen Identitätsausweis zu den Akten gereicht und geltend gemacht, am (...) geboren worden zu sein, wogegen die radiologische Handknochenuntersuchung ein Skelettalter von 19 Jahren oder mehr ergeben habe, woraus sich eine Abweichung von vier Jahren und sechs Monaten ergeben würde,
dass gemäss dem in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2000 Nr. 19 publizierten Grundsatzentscheid eine Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren noch als innerhalb des Normalbereichs betrachtet werden könne, hingegen bei einer solchen von mehr als drei Jahren die Knochenaltersanalyse als "anderes Beweismittel" im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG gewertet werde, weshalb in casu der rechtsgenügliche Nachweis der versuchten Identitätstäuschung erbracht sei,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm dazu gewährten rechtlichen Gehörs nichts zu sagen gewusst habe,
dass der von ihm eingereichten Kopie seines Geburtsscheins keine Relevanz in Bezug auf die Bestätigung der Identität und damit eingeschlossen des Alters beigemessen werden könne,
dass eine Reihe von Anhaltspunkten darauf schliessen liessen, dass es sich bei der Vorlage zur Kopie entweder um ein nachträglich manipuliertes Dokument oder um die Geburtsurkunde einer anderen Person handeln müsse, abgesehen davon, dass es sich nicht um ein auf dessen Echtheit überprüfbares Originaldokument handle, welches überdies nicht vom Beschwerdeführer selbst beschafft worden sei, sondern von einem in der Schweiz lebenden Onkel, welchen er vorher noch nie gesehen habe,
dass die Zweifel bezüglich Echtheit der für die Kopie verwendeten Vorlage letztlich auch durch die erhebliche Differenz zwischen dem darin eingetragenen Geburtsdatum und dem Ergebnis der Handknochenuntersuchung gestützt würden,
dass Asylvorbringen, welche unter einer falschen Identität vorgebracht würden, als offensichtlich unzutreffend zu bewerten seien, weshalb darauf nicht weiter einzugehen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. August 2013 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen liess, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung einer angemessenen Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde nach Eingang der Akten, einer Nachfrist bis zum 30. September 2013 zur Einreichung weiterer Beweismittel, der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung beantragen liess,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. August 2013 per Fax beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuchs des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - in der Regel einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und das BFM in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf das Begehren betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass der Nachweis der Identitätstäuschung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG ohne vernünftigen Zweifel feststehen muss (vgl. EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a),
dass entsprechend der auch im Verwaltungsverfahren gültigen Beweisregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) die Behörde den Nachweis zu erbringen hat, dass der Asylsuchende die Behörden im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG über seine Identität getäuscht hat (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 3.2),
dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn unter anderem das Geburtsdatum umfasst (Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass zur Begründung des Antrags auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung der Beschwerde beziehungsweise der Begründung ausgeführt wird, der Rechtsvertreter habe sein Mandat und damit den Entscheid der Vorinstanz, das Befragungsprotokoll und die Handknochenaltersanalyse erst am Tag der Einreichung der Beschwerde erhalten und deshalb erst an diesem Tag um Einsicht in die Akten ersuchen können,
dass dieser Antrag abzuweisen ist, da dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis bereits bei der Eröffnung der angefochtenen Verfügung in Kopie ausgehändigt worden sind,
dass zur Begründung des Antrags auf Ansetzung einer Nachfrist bis zum 30. September 2013 zur Nachreichung von Beweismitteln ausgeführt wird, der Rechtsvertreter habe den Beschwerdeführer angewiesen, seine Geburtsurkunde aus Sri Lanka oder weitere Dokumente zum Nachweis seiner Identität beziehungsweise seines Alters zu organisieren,
dass dieser Antrag ebenfalls abzuweisen ist, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungsplicht unter anderem verpflichtet ist, seine Identität offen zu legen und im EVZ Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG), wobei diese Dokumente innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs abzugeben sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), und er dieser Pflicht trotz entsprechender Aufforderung bisher ohne plausible Erklärung nicht nachgekommen ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss dem von im erstinstanzlichen Verfahren genannten Geburtsdatum 14 Jahre und 5 Monate alt war,
dass die Knochenaltersanalyse indessen ergeben hat, das wahrscheinliche chronologische Alter des Beschwerdeführers sei 19 Jahre oder mehr,
dass der Beschwerdeführer bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 30. Juli 2013 an der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit festhielt und zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse nichts zu sagen wusste,
dass zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter und dem chronologischen Alter eine Abweichung von mindestens viereinhalb Jahren besteht, weshalb die vom Beschwerdeführer versuchte Täuschung über die Identität als rechtsgenüglich nachgewiesen gilt (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 S. 184 ff.),
dass sich die Beschwerde im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränkt, an deren Glaubhaftigkeit festgehalten wird, und das Ergebnis der Knochenaltersanalyse in pauschaler Weise bestritten wird,
dass diese Ausführungen in der Beschwerde nichts an den Feststellungen des BFM zu ändern vermag, welche sich nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen,
dass das BFM aufgrund der bestehenden Aktenlage zu Recht davon ausgegangen ist, die angebliche Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft gemacht worden,
dass eine Knochenaltersuntersuchung zwar angesichts der jeweils zu berücksichtigenden möglichen Standardabweichungen die Volljährigkeit einer Person nicht belegen und die Minderjährigkeit nicht a priori ausschliessen kann,
dass es aber dem Beschwerdeführer obliegt, seine angebliche Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5), und dass dies dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelungen ist, nachdem seine Aussage, angeblich erst etwas älter als 14 Jahre und fünf Monate zu sein, erwiesenermassen nicht stimmt und er keine Identitätspapiere einreichte, welche das Gegenteil belegen würden,
dass dadurch auch erhebliche Zweifel an den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers erweckt werden,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, weil sich diese darin erschöpfen, die Vorbringen sinngemäss zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräftigen, ohne in substanziierter Weise zur Argumentation der Vorinstanz Stellung zu nehmen,
dass deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und ohne zusätzlichen Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass dies dem Beschwerdeführer - wie nachfolgend aufgezeigt wird - auch nicht ansatzweise gelingt,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre,
dass die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Umständen der angeblichen Trennung von seinen Eltern sowie zu seiner darauf folgenden Lebenssituation in zutreffender Weise als vage, schwer nachvollziehbar und widersprüchlich qualifizierte,
dass insbesondere auch nicht nachvollziehbar bleibt, weshalb er trotz angeblich fehlender Kenntnisse über den Verbleib irgendwelcher Familienangehörigen durch einen mutmasslichen Onkel (...) aus J._______ beziehungsweise einen Kollegen seines Vaters aufgespürt worden sein und dieser ihm eine Kopie seiner Geburtsurkunde beschafft haben soll, obwohl seine Eltern und alle weiteren Verwandte unbekannten Aufenthalts sein sollen,
dass aufgrund der Aktenlage erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Herkunft und Biographie des Beschwerdeführers bestehen und es deshalb sowie aufgrund dessen nicht kooperativen Verhaltens offensichtlich nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern,
dass die Wegweisungshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Gesuchstellers findet und es nach ständiger asylrechtlicher Rechtsprechung nicht Aufgabe der Asylbehörden ist, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser - wie in casu - seinen erwähnten Pflichten im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommt und die Asylbehörden zu täuschen versucht,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer
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