Entscheiddatum: 16.09.2024Publikationsdatum: 26.09.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4848/2024 law/blp
Urteil vom 16. September 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Juli 2024.
A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. Januar 2023in der Schweiz um Asyl nach. Am 16. März 2023 wurde er vom SEM in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu den Asylgründen angehört. Alsdann verfügte das SEM am 20. März 2024 die Zuteilung des Asylgesuches ins erweiterte Verfahren.
B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 2. Juli 2024 (eröffnet am 4. Juli 2024) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 13. Januar 2023 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Es händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis.
C. Mit Eingabe vom 30. Juli 2024 (Poststempel vom 31. Juli 2024) liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, der angefochtene Asylentscheid sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. Subeventualiter sei die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Unterzeichner sei dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 5. August 2024 den Eingang der Beschwerde.
E. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 13. September 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, dies mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde. Sodann hielt er fest, dass bei Ausbleiben der Zahlung innert Frist und unveränderter beziehungsweise nicht wesentlich veränderter Sachlage ein allfälliges weiteres Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung - abgewiesen und auf die Beschwerde ohne Ansetzen einer Nachfrist nicht eingetreten werde. Weiter hielt er fest, falls der Kostenvorschuss innert Frist bezahlt werde, werde die Beschwerde mit hoher Wahrscheinlichkeit umgehend abgewiesen und der Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten einbehalten und verwendet. Den Beschwerdeführer wies er schliesslich darauf hin, dass im Falle des Rückzugs der Beschwerde das Beschwerdeverfahren ohne Erhebung von Verfahrenskosten als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben werden könne.
F. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss am 4. September 2024.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Begründete Furcht vor Verfolgung besteht nach konstanter Rechtsprechung nur dann, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die behauptete Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
4.1 Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 16. März 2023 zu seinem persönlichen und familiären Hintergrund aus, er sei ein im Dorf C._______ (Provinz D._______) geborener und aufgewachsener Kurde mit türkischer Staatsangehörigkeit. Er habe acht Geschwister, wovon eines in E._______, zwei in F._______, eines in G._______ und vier in D._______ wohnten. Er habe die Grundschule abgeschlossen und einen Beruf im elektronischen Bereich erlernt. Von 2004 bis 2022, fast bis zur Ausreise, sei er Landwirt gewesen. Er habe zirca 300 Schafe besessen. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, im Jahre 2008 sei es in der Nähe seines Dorfes zu einer Explosion gekommen, bei der neun Armeeangehörige ums Leben gekommen und zwei verletzt worden seien. Man habe ihm im Anschluss vorgeworfen, für diese Explosion verantwortlich gewesen zu sein, ihn verhört, gefoltert und am Ende des Verfahrens zwar nicht mehr für den Tod dieser Soldaten, sondern nur für die Mithilfe und Beherbergung einer Terrororganisation zu einer Gefängnisstrafe von (...) Jahren und (...) Monaten verurteilt. 2012 sei er aufgrund einer Gesetzesänderung vorzeitig entlassen worden. 2014 sei er erneut hinsichtlich einer der Verletzten des Bombenanschlages - eines Majors - angeklagt und auf Bewährung verurteilt worden. Danach sei er mehr oder weniger in Ruhe gelassen worden. Man habe die Sozialversicherungsleistungen des in der Zwischenzeit verstorbenen verletzten Majors eingefordert. In diesem Prozess seien die Fachleute und Experten zum Schluss gekommen, dass er (der Beschwerdeführer) zu 100 Prozent für den Tod dieser Person schuldig sei, obwohl man ihn in der Vergangenheit davon freigesprochen habe. Zudem sei in den letzten 6 Monaten vor seiner Ausreise ständig die Anti-Terroreinheit hinter ihm her gewesen. Deswegen habe er das Land verlassen, er habe mit einer lebenslänglichen Haftstrafe rechnen müssen. Seither seien Polizisten zweimal bei seinem Bruder und seiner Frau aufgetaucht und hätten nach ihm gefragt. Er habe am 7. Januar 2023 D._______ verlassen und sei mit dem Linienbus nach F._______ gefahren. Die Reise sei so organisiert worden, dass sein Freund und er nach H._______ hätten fliegen dürfen. Von dort seien sie nach I._______ gebracht worden und mit einem Personenwagen in die Schweiz gefahren. Sie würden beide aus dem gleichen Fall heraus angeklagt werden.
Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine türkische Identitätskarte im Original sowie Dutzende von Beweismitteln in Kopie ein.
4.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Explosion in der Nähe seines Heimatdorfes 2008 und den daraus resultierenden gegen ihn eingeleiteten Verfahren, Verurteilungen und Gefängnisstrafen und das erneute Verfahren 2014 würden dank seiner Angaben und seiner zahlreich eingereichten Beweismittel im Grundsatz nicht in Zweifel gezogen. Dennoch liessen sich keine flüchtlingsrechtlich relevanten Hinweise erkennen, die in einem zeitlichen und inhaltlichen Kausalzusammenhang mit seinem Ausreisezeitpunkt im Januar 2023 stehen würden. Diese strafrechtlichen Verfahren seien seit Jahren offiziell abgeschossen (recte: abgeschlossen), und er habe diesbezüglich seine ihm auferlegten Haftstrafen auch ordentlich verbüsst. Ob diese Prozesse beziehungsweise Verurteilungen damals rechtsstaatlich durchgeführt beziehungsweise zustande gekommen seien und daher möglicherweise eine flüchtlingsrechtliche Relevanz gehabt hätten, sei heute im Jahre 2024 irrelevant, da das Asylrecht nicht dazu diene, vergangenes erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. Somit würden seine Vorbringen in dieser Sache die von Art. 3 AsylG geforderten Anforderungen nicht erfüllen.
Auch wenn die genauen Hintergründe zum Anlass und zum Zeitpunkt des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens im Jahr 2022 unklar bleiben würden, seien aus den Akten keine hinreichenden Hinweise ersichtlich, die eine flüchtlingsrechtlich motivierte Verfolgung begründen könnten. Es handle sich dabei um ein zivilrechtliches Verfahren, für das er zu einer Geldleistung und nicht, wie von ihm behauptet, zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt worden sei. Zusätzlich lasse sich auch aus Art. 39 der Gesetzes-Nummer 5510 des türkischen Sozialversicherungs- und allgemeinen Krankenversicherungsrechts, auf dessen Grundlage diese finanziellen Forderungen durch das Sozialversicherungsamt erhoben würden, keine der im Art. 3 AsylG abschliessend genannten Flüchtlingsmotive erkennen. Der Umstand, dass dieses Urteil im Zusammenhang eines durch die Explosion 2008 verletzten und in der Zwischenzeit verstorbenen Majors stehe und mit einem Schuldspruch geendet habe - im Gegensatz zu den vorherigen Strafverfahren, in denen er im Rahmen des gleichen Vorfalls dazumal der vorsätzlichen Tötung und des Tötungsversuchs in dieser Sache explizit freigesprochen worden sei - vermöge nichts an der Schlussfolgerung des SEM zu ändern; zumal sich die erforderlichen Kriterien und der Grad der Beweisführung/-last in einem Zivilrechtsverfahren durchaus von denjenigen in einem Strafrechtsverfahren unterscheiden könnten. Ebenso wenig lasse sich aus der ihm im besagten Urteil auferlegten Geldforderung von (...) TL (rund [...] CHF) ein relativer oder absoluter Malus ableiten, der eine gemäss Art. 3 AsylG motivierte Verfolgung durch den türkischen Staat aufzeigen würde. Anzumerken bleibe, dass er gegen dieses zivilrechtliche Urteil nicht alle ihm dazu möglichen rechtlichen Schritte ergriffen habe, sodass dieses am (...) 2023 rechtskräftig geworden sei. Seine Vorbringen in dieser Sache seien demnach flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
4.3 In der Zwischenverfügung vom 29. August 2024 wurde festgehalten, dass die Behauptung in der Beschwerde, es sei sehr wahrscheinlich, dass aufgrund der Aussagen von Informanten (auch) geheime Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden seien (vgl. a.a.O. E. 3.4), letztlich auf blossen Mutmassungen beruhe. Dass er von Informanten tatsächlich als PKK-Unterstützer bezeichnet worden sei, sei nicht belegt. Diese Einschätzung ist auch nach einer erneuten Prüfung der Akten zu bestätigen. Es liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vor, die es rechtfertigen würden, dem Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die türkischen Behörden zu attestieren. Die in der Beschwerde vorgetragene, auf blossen Mutmassungen beruhende Furcht vor Verfolgung ist im flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht begründet. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II 2.) beziehungsweise auf die Zusammenfassung derselben in Erwägung 4.2 verwiesen werden. Dabei ist angesichts der Ausführungen in der Beschwerde insbesondere mit dem SEM darauf hinzuweisen, dass sich aus der sozialversicherungsrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers keine Verfolgungsfurcht ergibt. Das in jenem Verfahren erstellte Gutachten ändert daran nichts.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). in der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 4. September 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer
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