Entscheiddatum: 30.10.2013Publikationsdatum: 23.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4836/2013/wif
Urteil vom 30. Oktober 2013 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),Richter Gérard Scherrer, Richter Martin Zoller,Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren (...),und deren KinderB._______, geboren (...),C._______, geboren (...),D._______, geboren (...),Eritrea, c/o (...)Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 31. Mai 2013 / N________
A. Mit Eingabe vom 23. März 2011 an die (...) beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss, es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen.
B. In ihrer ergänzenden Eingabe vom 17. April 2012 an die (...) erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach dem Stand des Verfahrens und reichten mehrere Dokumente (Flüchtlingsbestätigung des E.______ Geburtsurkunden, Ausweise des eritreischen Gesundheitsministeriums betreffend Kinder, Mitgliederbestätigung (...) in Kopie ein.
C. Mit Schreiben vom 5. November 2012 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, dass gemäss Mitteilung der (...) vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde, was der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche (BVGE 2007/30, E. 5.8 S. 367 f.). Gleichzeitig ersuchte das BFM die Beschwerdeführenden zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten, den Asylgründen und zum Aufenthalt im Sudan (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.).
D. Mit Stellungnahme vom 28. April 2013 (Posteingang Botschaft) beantworteten die Beschwerdeführenden das Schreiben des BFM vom 5. November 2012.
E. Die Beschwerdeführerin machte in ihren Eingaben im Wesentlichen geltend, im Jahre 1984 sei sie zwangsverheiratet worden, wobei die Ehe in der Folge gescheitert sei. Nach Absolvierung des Nationaldienstes zwischen September 1990 und Mai 1991 habe sie ein zweites Mal geheiratet. Am 4. Januar 2006 sei ihr Ehemann - vermutlich aus politischen Gründen - verhaftet worden, und sie habe keine Kenntnis über seinen Verbleib. Nach der Verhaftung ihres Ehemannes sei sie von Angehörigen der eritreischen Sicherheitsbehörden regelmässig behelligt worden, weshalb sie am 26. September 2010 mit ihren Kindern in den Sudan geflohen sei. Sie habe sich und ihre Kinder seit ihrer Ankunft im Sudan nicht als Flüchtling beim UNHCR registrieren lassen und habe aufgrund von Sicherheitsbedenken und aus Furcht vor Verschleppung nach Eritrea nie in einem Flüchtlingslager gelebt. Sie lebe in Khartum unter schwierigen Bedingungen und werde als Flüchtling und Christin ausgegrenzt; sie verfüge weder im Sudan noch in der Schweiz über Verwandte.
F. Mit Verfügung vom 31. Mai 2013 - eröffnet am 18. Juli 2013 - verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Schilderungen der Beschwerdeführerin liessen darauf schliessen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden habe. Im Folgenden sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Zwar - so das BFM - sei die Lage der eritreischen Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan angesichts deren Anzahl nicht einfach. Die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden nach ihrer Registrierung einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Indessen bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführerin und ihren Kindern ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar wäre. Sie habe die Möglichkeit, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein. Die Befürchtung, nach Eritrea deportiert zu werden, werde als unbegründet erachtet, verfüge sie doch nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Im Weiteren sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden über keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz verfügten.
G. Mit am 15. August 2013 bei der Schweizer Botschaft in Khartum eingetroffener und von dieser zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter englischsprachiger Eingabe (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 29. August 2013) erhoben die Beschwerdeführenden unter Einreichung mehrerer Dokumente (u.a. Flüchtlingsbestätigung des E._______ Geburtsurkunden, Ausweise des eritreischen Gesundheitsministeriums betreffend Kinder und Schulzeugnisse) gegen diesen Entscheid sinngemäss Beschwerde, wobei sie im Wesentlichen die bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholte.
H. In ihrer Vernehmlasssung vom 17. September 2013, welche den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen praxisgemäss verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen - formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
4.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das BFM (vgl. dazu alt Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG sowie Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
4.2 Nach alt Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
4.3 Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entsprechender Kapazitäten der schweizerischen Botschaft in Khartum verzichtet und den Beschwerdeführenden - zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs - ein schriftlicher Fragekatalog zugestellt. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren auf eine Befragung verzichtet werden durfte und dass mit der Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30, insbes. E. 5.6 f.)
4.4 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.5 Hält sich die asylsuchende Person - wie im vorliegenden Fall - in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10).
Die alleinstehende Beschwerdeführerin hält sich nach eigenen Angaben seit ihrer Ausreise aus Eritrea mit ihren Kindern unter prekären Bedingungen in Khartum auf. Sie gibt im Weiteren an, sie habe sich und ihre Kinder dort nicht als Flüchtlinge registrieren lassen und habe aus Furcht vor Verschleppung nach Eritrea nie in einem Flüchtlingslager gelebt. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, sollte sie sich an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort nicht mehr hinreichend sicher fühlen und sich ihre dortige sonstige Lebenssituation weiter verschlechtern, über die Möglichkeit verfügt, sich und ihre Kinder beim UNHCR als Flüchtlinge zu registrieren und sich in ein Flüchtlingslager des UNHCR zu begeben, wo ihre Existenz hinreichend gesichert sein dürfte. Die in diesem Zusammenhang geäusserten Befürchtungen vor einer Entführung aus einem UNHCR-Camp sind angesichts der diesbezüglichen Situation vor Ort zwar nachvollziehbar. Das BFM hat jedoch in der angefochtenen Verfügung übereinstimmend mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erwogen, gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering (vgl. statt vieler Urteil E-4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3). Dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von Deportationen, Entführungen und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hinweist, kann ausserdem entnommen werden, dass insbesondere das UNHCR, die International Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden bestrebt sind, die Situation zu verbessern. Gleiches gilt für Bestrebungen hinsichtlich der Sicherheit in den Flüchtlingscamps (vgl. dazu insbesondere die Mitteilung des UNHCR vom 25. Januar 2013; "UNHCR concern at refugee kidnappings, disappearences in eastern Sudan"). Ferner weist die Beschwerdeführerin kein Profil auf, welches sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zum Ziel eines Entführungsversuches machen würde. Im Weiteren ist hinsichtlich der geltend gemachten Schwierigkeiten, in Khartum aufgrund ihres christlichen Glaubens behelligt zu werden, festzuhalten, dass gemäss gesicherten Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im Sudan die Religionsfreiheit in der Verfassung verankert ist und keine Gruppenverfolgung von Christen betrieben wird. Etwa 5 - 10% der Gesamtbevölkerung im Sudan sind Christen. Die christlichen Gemeinschaften sind grundsätzlich anerkannt und die christlichen Kirchen dürfen sich nach dem Gesetz bei Seelsorge, Ausbildung, Schulen, Kindergärten und sozialen Einrichtungen frei betätigen. Zwar können, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, vereinzelte Diskriminierungen von Christen im Sudan - vor allem in den mehrheitlich von Muslimen bewohnten Regionen - nicht ausgeschlossen werden; diesen kann sich die Beschwerdeführerin jedoch durch die Aufnahme in ein Flüchtlingscamp entziehen. Hinsichtlich des Aufenthaltes in einem Flüchtlingscamp, welcher für eine alleinstehende Frau mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein kann, ist festzuhalten, dass zwei der Kinder der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit volljährig beziehungsweise fast volljährig sind und es sich auch beim jüngsten Kind nicht mehr um ein Kleinkind handelt. Es ist davon auszugehen, dass die beiden ältesten Kinder die Mutter entsprechend unterstützen können.
Schliesslich ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen der Beschwerdeführenden in der Schweiz leben, und den Akten auch sonst keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu entnehmen sind.
4.6 Die Beschwerdeführenden vermochten insgesamt nicht aufzuzeigen, dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind beziehungsweise ihnen gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihnen nach dem Gesagten zuzumuten und die Vorinstanz hat ihnen zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das BFM hat die Asylgesuche und Gesuche um Einreise in die Schweiz zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizer Vertretung in Khartum und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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