Entscheiddatum: 05.09.2013Publikationsdatum: 17.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4834/2013
Urteil vom 5. September 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren (...),Senegal, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. August 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 17. Januar 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er am 24. Januar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und - summarisch - zu seinen Asylgründen befragt und - nach der Zuweisung für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens an den Kanton C._______ - am 12. Juni 2013 vom BFM in Bern-Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei senegalesischer Staatsangehöriger und stamme aus der Hauptstadt Dakar,
dass er nach der Scheidung seiner Eltern im Jahre 1979 bei seinem Vater geblieben sei, während seine drei Geschwister fortan bei der Mutter gelebt hätten,
dass er nach Beendigung der Schule im Jahre 1992 in einem Hotel, bei einem Sicherheitsdienst sowie für eine NGO gearbeitet habe,
dass seine Mutter und seine drei Geschwister kurz vor dem Tod des Vaters am 14. August 2001 zurückgekommen seien und seine Eltern ein zweites Mal geheiratet hätten,
dass seine Probleme mit dem Tod des Vaters begonnen hätten,
dass er nämlich von seinen Geschwistern beschuldigt worden sei, das ganze Erbe für sich zu beanspruchen,
dass der Vater jedoch kein Bargeld und auch keine anderen Wertsachen, sondern lediglich ein Haus hinterlassen habe,
dass er - der Beschwerdeführer - im Jahre 2007 ein Visum für Portugal beantragt habe,
dass er das Visum zwar erhalten habe, wegen der familiären Probleme damals aber noch nicht nach Europa gereist sei,
dass er sich zwischendurch immer wieder in den Süden des Landes, in die Region Casamance, begeben habe, wo er sich sicher gefühlt habe,
dass er es schliesslich mit seiner Familie aber nicht mehr ausgehalten und sich zur Ausreise aus Senegal entschlossen habe,
dass er am 25. Dezember 2011 seine Heimat verlassen habe und mit einem geliehenen Diplomatenpass auf dem Luftweg via Lissabon und Madrid nach Paris gereist sei,
dass er am 28. Dezember 2011 von Frankreich her in einem Personenwagen in die Schweiz gelangt sei,
dass er unter gesundheitlichen Problemen an den Augen leide,
dass der Beschwerdeführer eine Kopie seiner am 19. Juni 2006 ausgestellten senegalesischen Identitätskarte und ein (...) vom 16. August 1991 im Original sowie - auf entsprechende Aufforderung des BFM hin - einen am 13. Juni 2013 von der D._______ ausgestellten ärztlichen Bericht zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. August 2013 - eröffnet am 23. August 2013 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass es dem Beschwerdeführer zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis zum 20. September 2013 einräumte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs insbesondere ausgeführt wurde, es würden keine persönlichen Gründe gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Senegal sprechen,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit den Augen als "Normaldruckglaukom", eine Form des grünen Stars, diagnostiziert worden seien und seit Februar 2012 mit den Augentropfen E._______ behandelt würden,
dass laut Aussage des behandelnden Arztes das "Normaldruckglaukom" mit Augentropfen und regelmässiger Augendruckkontrolle gut behandelbar sei, und eine solche Behandlung aufgrund der Verfügbarkeit der medizinischen Infrastruktur auch in Senegal gewährleistet sei,
dass die Vorinstanz sodann darauf hinwies, Senegal sei vom Bundesrat mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 als verfolgungssicherer Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden,
dass gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG (Ablehnung ohne weitere Abklärungen) in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage betrage,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. August 2013 gegen die Verfügung des BFM vom 21. August 2013 Beschwerde einreichte und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, das Eintreten auf sein Asylgesuch, eventualiter die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass zur Untermauerung der gestellten Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - ein weiterer, am 2. Juli 2013 von der D._______ ausgestellter ärztlicher Bericht eingereicht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass gemäss dem am 29. September 2012 in Kraft getretenen Art. 108 Abs. 2 AsylG die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage beträgt,
dass somit - unter nachstehendem Vorbehalt - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. 3 AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Bundesrat Staaten bezeichnet, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst.a AsylG),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Staatsangehöriger Senegals ist, der Bundesrat Senegal mit Beschluss vom 6. Oktober 1993 zum "safe country" erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass somit die formellen Voraussetzungen für einen Entscheid mit einer Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG erfüllt sind,
dass vorab darauf hinzuweisen ist, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers bereits materiell geprüft hat, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag (Eintreten auf das Asylgesuch) nicht einzutreten ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant sind, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Darlegungen in der angefochtenen Verfügung vom 21. August 2013 (dem Beschwerdeführer wäre es insbesondere zumutbar und möglich gewesen, sich bei den senegalesischen Behörden oder den Dorfverantwortlichen zu melden, wenn er sich in Gefahr befunden hätte, überdies wiesen seine Aussagen gewisse Widersprüche auf und es bestünden auch Zweifel an seinem Aufenthalt in Senegal bis im Jahr 2011) verwiesen werden kann,
dass auch die blosse und durch nichts belegte Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, er würde bei einer Rückkehr nach Senegal von seiner Familie umgebracht, nicht geeignet ist, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton, welchem der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde (C._______) keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer - wie vorstehend dargelegt - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass - wie bereits erwähnt - der Bundesrat mit Beschluss vom 6. Oktober 1993 Senegal zum sogenannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und bisher von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) nicht abgewichen ist,
dass angesichts der heutigen Lage in Senegal nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann,
dass somit die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Senegal grundsätzlich zumutbar ist,
dass sodann auch keine anderen, individuellen Merkmale bestehen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen,
dass der Beschwerdeführer zwar unbestrittenermassen unter Problemen mit seinen Augen leidet,
dass das BFM indessen zutreffend festhielt, das diagnostizierte Normaldruckglaukom, eine Form des grünen Start, sei mittels Augentropfen und regelmässiger Augendruckkontrolle auch in Senegal gut behandelbar,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, die ihm verschriebenen Augentropfen und auch die erforderlichen Kontrollen könne er sich nicht leisten, lebe doch fast die Hälfte der senegalesischen Bevölkerung unter der Armutsgrenze,
dass er ohne entsprechende Behandlung erblinde und er als Blinder keine Arbeit finde (vgl. Beschwerde S. 3 unten),
dass diese Darlegungen ebenso wenig wie der ärztliche Bericht vom 2. Juli 2013 (der Augendruck sei gut eingestellt, doch müsse der Beschwerdeführer einmal täglich die Augentropfen F._______ nehmen und alle drei bis sechs Monate den Augendruck messen lassen) den Wegweisungsvollzug aus medizinischen Gründen als nicht zumutbar erscheinen lassen, zumal die medizinische Infrastruktur in Senegal für afrikanische Verhältnisse relativ gut ist und der Beschwerdeführer die Schweizer Behörden um (finanzielle oder medizinische) Rückkehrhilfe ersuchen kann,
dass der ledige Beschwerdeführer über eine dreizehnjährige Schulbildung sowie über mehrjährige Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen verfügt (vgl. Vorakten A5 S. 4 und A13 S. 4 f.),
dass sich in Würdigung sämtlicher für den vorliegenden Fall relevanter Aspekte der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind und auch die angeblich bestehende Bedürftigkeit durch keine entsprechende Bestätigung belegt wird,
dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass angesichts der fehlenden Komplexität der Materie auch die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht gegeben wäre, zumal das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen zu überprüfen hat, ob sich die vorinstanzliche Verfügung als rechtskonform erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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