Entscheiddatum: 02.09.2013Publikationsdatum: 11.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4806/2013
Urteil vom 2. September 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,mit Zustimmung von Richter Walter Lang;Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren (...),B._______, geboren (...),C._______, geboren (...),Kosovo, (...),Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren);Verfügung des BFM vom 14. August 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden, Staatsangehörige des Kosovo mit letztem Wohnsitz in D._______, ungefähr vor einem Monat (Aussage vom 9. August 2013) mit der Hilfe eines Schleppers aus dem Kosovo ausreisten und nach Ungarn gelangten, wo sie während 24 Stunden festgehalten worden seien, nachdem sie von der Polizei erwischt worden seien,
dass sie der Polizei gesagt hätten, sie wollten Asyl, worauf ihnen die Fingerabdrücke genommen worden seien,
dass sie nach der Freilassung vom Schlepper in ein Haus gebracht worden seien, dort mit andern Flüchtlingen auf ihre Weiterreise gewartet hätten und am 21. Juli 2013 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz eingereist seien,
dass sie am gleichen Tag ein Asylgesuch einreichten,
dass sie am 9. August 2013 summarisch befragt wurden, wobei ihnen unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid (gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) sowie einer damit verbundenen Rückschiebung nach Ungarn (Dublin-Verfahren) gewährt wurde,
dass sie dazu entgegneten, sie wollten nicht nach Ungarn zurückkehren, da sie dort schlecht behandelt worden seien und man ihnen nichts zu essen gebracht habe,
dass die Beschwerdeführerin lieber Selbstmord begehe denn nach Ungarn zurückkehre,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle zu verweisen ist,
dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 14. August 2013 - eröffnet am 21. August 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Zentraleinheit EURODAC habe ergeben, dass sie am 16. Juli 2013 in Ungarn um Asyl nachgesucht hätten,
dass die ungarischen Behörden gestützt auf diesen Sachverhalt um Übernahme der Beschwerdeführenden ersucht worden seien und Ungarn diesen Antrag gutgeheissen habe,
dass somit Ungarn gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
dass bei dieser Sachlage der Einwand der Beschwerdeführenden, wonach sie in Ungarn schlecht behandelt worden seien und gelitten hätten, sowie die Aussage der Beschwerdeführerin, sie wolle sich lieber das Leben nehmen als nach Ungarn zurückkehren, unbeachtlich sei,
dass Ungarn sodann Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sei,
dass Ungarn ausserdem die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) umgesetzt habe, welche unter anderem auch den Zugang zu medizinischer Versorgung garantiere,
dass sich die Beschwerdeführenden an die zuständigen ungarischen Behörden wenden und Beschwerde an die zuständige Stelle erheben könnten, falls sie sich nach ihrer Rückkehr nach Ungarn schlecht oder ungerecht behandelt fühlten,
dass es ferner stossend wäre, wenn die Beschwerdeführerin durch Berufung auf eine Selbstmordgefahr die Behörden zum Einlenken zwingen könnte, auch wenn es nachvollziehbar sei, dass bei gewissen Personen eine suizidale Tendenz bestehe, wenn deren Asylgesuch abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet werde,
dass der Vollzug der Wegweisung insgesamt zumutbar sei,
dass die Überstellung nach Ungarn grundsätzlich bis spätestens am 1. Februar 2014 zu erfolgen habe,
dass auf die Asylgesuche demnach nicht einzutreten und der Vollzug der Wegweisung dorthin zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 28. August 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, es sei mangels Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, um Anweisung der zuständigen Behörde, keinen Kontakt mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates aufzunehmen, keine Daten weiterzugeben und im Fall von bereits erfolgter Datenweitergabe die Beschwerdeführenden in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, ersuchten,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass keine Fürsorgebestätigungen eingereicht werden könnten, weil sich die Beschwerdeführenden im EVZ befänden, wo keine solchen ausgestellt würden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beur-teilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 S. 568, BVGE 2011/9 E. 5. S.116),
dass somit auf den Antrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass im Hinblick auf den Verfahrensausgang der Antrag, die Behörden seien anzuweisen, mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates jede Kontaktaufnahme und Datenweitergabe zu unterlassen, ebenso abzuweisen ist wie der Antrag, es sei über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass sich die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge vor der Einreise in die Schweiz in Ungarn aufgehalten und dort im Juli 2013 Asylgesuche gestellt haben, was durch das Ergebnis des vom BFM durchgeführten Fingerabdruckvergleichs mit der EURODAC-Datenbank bestätigt wird,
dass bei dieser Sachlage grundsätzlich Ungarn für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend die Beschwerdeführenden zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedsstaat gestellt hat [Dublin-II-VO] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
dass das BFM die ungarischen Behörden am 23. Juli 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte,
dass die ungarischen Behörden der Übernahme am 1. August 2013 ausdrücklich zustimmten,
dass die Beschwerdeführenden somit ohne Weiteres in einen Drittstaat (Ungarn) ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass seitens der Beschwerdeführenden nicht bestritten wird, sie hätten sich in Ungarn aufgehalten und dort ein Asylgesuch eingereicht,
dass in der Beschwerde indessen sinngemäss vorgebracht wird, im vorliegenden Fall sei aus humanitären Gründen ein Selbsteintritt der Schweiz angezeigt,
dass zur Begründung ausgeführt wird, die Beschwerdeführenden seien in Ungarn schlecht behandelt worden, hätten während 24 Stunden nichts zu essen bekommen und ihrem Kind sei verdorbene Milch gebracht worden,
dass zudem die Beschwerdeführerin von männlichen Angehörigen der ungarischen Zollpolizei in Abwesenheit des Beschwerdeführers untersucht worden sei, wobei sie sich habe ausziehen müssen und der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, was mit ihr geschehe,
dass er aus Angst vor einer Vergewaltigung mit lauter Stimme nach dem Verbleib der Ehefrau gefragt habe und in der Folge geschlagen worden sei,
dass er seine Familie beschützen wolle,
dass er ferner psychologische oder psychiatrische Hilfe benötige,
dass diesbezüglich vorab festzustellen ist, dass Ungarn Signatarstaat der EMRK, der FK sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass mit Blick auf die Akten kein konkreter Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden würden von Ungarn ohne korrekte Prüfung ihrer Gesuchsgründe und unter Missachtung des Non-Refoulement Gebotes oder von Art. 3 EMRK ausgeschafft,
dass Ungarn grundsätzlich durchaus über ein funktionierendes mehrinstanzliches Asylverfahren verfügt,
dass es den Beschwerdeführenden damit nicht gelingt, die Vermutung, wonach der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige ungarische Staat seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, namentlich das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, respektiert, umzustossen (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 7.4.2),
dass es den Beschwerdeführenden obliegt, ihre Einwände gegen eine allfällige schlechte Behandlung in Ungarn bei den ungarischen Behörden auf dem Rechtsweg geltend zu machen,
dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass sich die Beschwerdeführenden aus freien Stücken dafür entschieden haben, das laufende Asylverfahren in Ungarn durch ihre Ausreise in Richtung Schweiz abzubrechen, weshalb sie nun auch die rechtlichen Konsequenzen dieses Vorgehens zu tragen haben,
dass schliesslich bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers festzustellen ist, dass sich dieser gestützt auf die Aktenlage bisher nicht um eine entsprechende Behandlung in der Schweiz bemüht hat,
dass jedenfalls aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer leide an einer ernsthaften, lebensbedrohlichen Krankheit, in welchem Fall eine zwangsweise Rückweisung nach Ungarn allenfalls ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen könnte,
dass in Ungarn die für die allenfalls benötigte weitere Behandlung der geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers notwendigen medizinischen Institutionen und Medikamente vorhanden sind und asylsuchende Personen dort Zugang zu medizinischer Versorgung haben,
dass den angedrohten suizidalen Absichten der Beschwerdeführerin mit entsprechender Vorbereitung der Überstellung nach Ungarn und allenfalls der Verabreichung von geeigneten Medikamenten beizukommen ist,
dass nach dem Gesagten für die schweizerischen Asylbehörden insgesamt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 des Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) Gebrauch zu machen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz von gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem, direktem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher
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