Entscheiddatum: 13.08.2024Publikationsdatum: 21.08.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4803/2024
Urteil vom 13. August 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Afghanistan, beide vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, und Liliya Zinkovska, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 23. Juli 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 17. Februar 2022 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 21. Februar 2022 ergab, dass die Beschwerdeführenden am 3. Oktober 2019 und am 7. September 2021 in Griechenland Asylgesuche gestellt hatten und ihnen dort am 1. Oktober 2021 Schutz gewährt worden war,
dass das SEM am 23. Februar 2022 die Personalien der Beschwerdeführenden aufnahm,
dass es am 3. März 2022 den Beschwerdeführenden im Rahmen einer als «persönliches Gespräch gemäss Art. 5» der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) bezeichneten Befragung Gelegenheit gab, sich zum medizinischen Sachverhalt zu äussern, und im Übrigen festhielt, dass ihnen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Griechenlands schriftlich gewährt werde,
dass das SEM am 4. März 2022 die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rücknahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden ersuchte,
dass das SEM den Beschwerdeführenden am 7. März 2022 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer möglichen Wegweisung aus der Schweiz und Überstellung nach Griechenland gewährte,
dass die griechischen Behörden dem Ersuchen des SEM um Rückübernahme am 10. März 2022 zustimmten und dem SEM mitteilten, die Beschwerdeführenden seien am 1. Oktober 2021 als Flüchtlinge anerkannt worden und sie verfügten über bis zum 5. Oktober 2024 gültige Aufenthaltsbewilligungen,
dass der damalige Rechtsvertreter mit Eingabe vom 15. März 2022 eine Stellungnahme zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer möglichen Wegweisung aus der Schweiz und Überstellung nach Griechenland einreichte,
dass die griechischen Behörden auf Rückfrage des SEM mittels elektronischer Korrespondenz vom 18. Juli 2024 ihre Zustimmung betreffend die Rückübernahme der Beschwerdeführenden erneut bestätigten,
dass das SEM der damaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden am 19. Juli 2024 seinen Entscheidentwurf übermittelte, und diese dem SEM gleichentags ihre Stellungnahme unterbreitete,
dass das SEM mit Verfügung vom 23. Juli 2024 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Griechenland anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 30. Juli 2024 dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten; eventualiter sei ihnen eine vorläufige Aufnahme zu gewähren; sub-eventualiter sei die Sache zu Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; sub-sub-eventualiter seien zur Sicherstellung einer angemessenen Unterbringung und medizinischen Versorgung spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um aufschiebende Wirkung der Beschwerde, superprovisorische Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Juli 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und es mit Schreiben vom 31. Juli 2024 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 6. August 2024 weitere Beweismittel zu den Akten reichten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich Verfahren sich nach dem VwVG und dem VGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeführenden gemäss Art. 42 AsylG den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen, weshalb auf die prozessualen Begehren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten ist,
dass - mit Blick auf die weiteren Begehren - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass in Bezug auf das Begehren um Eintreten auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden festzustellen ist, dass es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, das heisst, um einen Staat, in dem effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, handelt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG; Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007),
dass ebenfalls unbestritten ist, dass den Beschwerdeführenden in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme zugestimmt haben (vgl. SEM-eAkten [...]-40/1 und [...]-65/2),
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem vorliegend einschlägigen Referenzurteil feststellte, dass der Wegweisungsvollzug von Personen mit Schutzstatus nach Griechenland grundsätzlich weiterhin als zulässig zu bezeichnen ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2), weshalb die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gegeben sind (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 10.3 m.V.a. EuGH, Urteil vom 13.11.2018 - C-540/17; C-541/17, Deutschland gg. Hamed und Omar, Rn. 41),
dass die in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, im vorliegenden Fall eine Abweichung von der einschlägigen Rechtsprechung zu rechtfertigen,
dass die Vorinstanz somit zu Recht nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden eingetreten ist,
dass mit Blick auf das eventualiter gestellte Begehren, es sei eine vorläufige Aufnahme zu gewähren, festzustellen ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten hat, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist,
dass das Gericht demnach nicht von einer Situation ausgeht, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde, und trotz existierender Schwachstellen nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht somit davon ausgeht, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.2),
dass die verschiedenen Vorbringen der Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene nicht geeignet sind, eine Abweichung von der einschlägigen Rechtsprechung zu rechtfertigen, und demnach auch das Gericht von der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland überzeugt ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 feststellte, gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG bestehe die Regelvermutung, die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat sei zumutbar und gelte im Fall Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Urteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.43 und E. 11.5.1),
dass allerdings gemäss der einschlägigen Rechtsprechung die Vermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen mit Schutzstatus, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern, nicht aufrechterhalten werden könne (vgl. Urteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.3),
dass das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar erachtet, ausser es bestehen im Einzelfall besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin vorliegend vorbrachte, sie leide an Epilepsie, einer angeborenen Angststörung, einer chronischen allergisch bedingten Entzündung der Nasenschleimhaut, an Schlafstörungen, Depressionen, hysterischen Anfällen, Krampfanfällen und Magenschmerzen,
dass sie ferner drei Fehlgeburten erlitten habe, die auf den erlebten Stress und die schwierige Situation zurückzuführen seien,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er leide an starkem Stress, Vergesslichkeit, Herzbeschwerden und pathologischer Trauer mit depressiven Episoden, was auf eine Anpassungsstörung zurückzuführen sei,
dass das Gericht die schwierige Situation in Griechenland und die Ungewissheit der Rückkehr dorthin sowie eine gewisse Verletzlichkeit der Beschwerdeführenden nicht verkennt, jedoch nach Aktenprüfung feststellt, dass keine besonders hohe Vulnerabilität im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist,
dass die erwähnten Fehlgeburten zweifellos zu einer psychischen Belastung der Beschwerdeführerin geführt haben und das Paar auch belasten dürften, sich aus diesem Umstand jedoch keine besondere Vulnerabilität im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 begründen lässt,
dass die geltend gemachten Herzprobleme des Beschwerdeführers und die Epilepsie der Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage keine medizinische Abklärung in der Schweiz erforderten und seit ihrer Einreise unbehandelt geblieben sind, weshalb auch diese Beschwerden keine besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführenden zu begründen vermögen,
dass auch die weiteren gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers - Vergesslichkeit, Schlafprobleme, Trauer, Kraft- und Energielosigkeit, Reizbarkeit sowie eine schmerzende Trommelfellnarbe (behandelt mit [...]) - keine besondere Verletzlichkeit im Sinne der Rechtsprechung zu begründen vermag,
dass ferner auch die weiteren gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin - Rückenschmerzen im Zusammenhang mit den Fehlgeburten, Migräne, Haarausfall und Eisenmangel - sie nicht als besonders vulnerabel erscheinen lassen,
dass dasselbe ebenso für die geltend gemachten gastritischen Beschwerden gilt, zumal eine durchgeführte Gastroskopie zu keinen pathologischen Ergebnissen geführt hat (vgl. Eingabe vom 6. August 2024, Verlaufsbericht vom 11. August 2022 bis zum 14. Juni 2024, Dr. med. C._______, Ärztin für innere Medizin, erstellt am 31. Juli 2024),
dass nach dem Gesagten das Gericht von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland überzeugt ist,
dass ausserdem festzustellen ist, dass zumindest gewisse begünstigende Umstände im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Urteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.3) vorliegen dürften, da die Beschwerdeführenden gemäss Aktenlage bereits in Moria für das (...) als Dolmetscher beziehungsweise Dolmetscherin gearbeitet haben (vgl. SEM-eAkte [...]-42/2) und es dem Beschwerdeführer möglich gewesen ist, in Griechenland wiederholt Gespräche mit einem Psychologen zu führen (vgl. SEM-eAkte [...]-45/2),
dass nach dem Gesagten davon auszugehen ist, dass es den Beschwerdeführenden möglich sein dürfte, ihre Rechte in Griechenland aus eigener Kraft einzufordern,
dass des Weiteren der rechtserhebliche Sachverhalt - auch in Bezug auf die medizinischen Vorbringen der Beschwerdeführenden - richtig und vollständig festgestellt worden ist, weshalb seitens des SEM kein Anlass bestanden hat, weitere Untersuchungen von Amtes wegen vorzunehmen,
dass somit auch der sub-eventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz unbegründet geblieben ist,
dass sich schliesslich auch der Antrag auf Einholung individueller Garantien als unbegründet erweist, zumal die Beschwerdeführenden - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - nicht in einem besonderen Masse vulnerabel sind,
dass die Vorinstanz daher zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug nach Griechenland angeordnet hat,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass angesichts des direkten Entscheids in der Sache der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da sich die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin
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