Entscheiddatum: 05.08.2024Publikationsdatum: 14.08.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4793/2024
Urteil vom 5. August 2024 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 22. Juli 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Afghanistan - am 30. Mai 2024 um Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass er an dieser Stelle angab, er sei am (...) geboren und damit noch minderjährig, sein Vater lebe in der Schweiz und er sei 2023 über Griechenland in den europäischen Raum eingereist,
dass er gleichzeitig einen griechischen Flüchtlingsausweis und einen griechischen Reisepass für Flüchtlinge vorlegte und in beiden der (...) als sein Geburtsdatum eingetragen ist,
dass vom SEM am 31. Mai 2024 aufgrund eines Eurodac-Abgleichs festgestellt wurde, dass ihm am 20. Oktober 2023 von Griechenland flüchtlingsrechtlicher Schutz gewährt worden war, nachdem er am 22. September 2023 einen Asylantrag gestellt hatte,
dass das Asylgesuch im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ behandelt wurde, wo der Beschwerdeführer am 4. Juni 2024 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte,
dass das SEM am 6. Juni 2024 an Griechenland gelangte und gestützt auf die europäische Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) und das bilaterale Rückübernahmeabkommen (SR 0.142.113.729) um eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass das SEM am 10. Juni 2024 mit dem Beschwerdeführer eine Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) durchführte,
dass er in diesem Rahmen umfassend zu seiner Person und seinem Werdegang, zu seiner Herkunft und seinem familiären Hintergrund, zum Aufenthaltsort seiner Angehörigen, zum Verbleib seiner heimatlichen Papiere und zu seinem Reiseweg befragt wurde,
dass er dabei unter anderem angab, neben seinem Vater lebe auch eine seiner Schwestern in der Schweiz, während seine Mutter mit einer anderen Schwester weiterhin im Iran lebe, wo auch er einige Zeit gelebt und als (... [Handwerker]) gearbeitet habe,
dass er am vorgebrachten Geburtsdatum festhielt und namentlich geltend machte, das Datum sei in Griechenland von einem Arzt nach Untersuchung seiner Zähne festgestellt worden,
dass er gleichzeitig angab, er sei wohl [schon] im Juli 2023 nach Griechenland gelangt, er habe dann ein Asylgesuch eingereicht, weil er nicht mehr länger in einem Park habe schlafen können, und er sei anschliessend in Athen in einem Camp für Minderjährige untergebracht worden, wo es auch Unterricht gegeben habe, aber nicht regelmässig,
dass er sich gegen eine Überstellung nach Griechenland aussprach und geltend machte, es habe dort keine Schule gegeben, das Leben sei dort nicht einfach gewesen und er wolle in der Schweiz bleiben, da seine Familie und Verwandte hier lebten,
dass er schliesslich angab, es gehe ihm gut, da er keine gesundheitlichen Beschwerden, sondern momentan nur etwas Halsschmerzen habe,
dass Griechenland dem vorgenannten Wiederaufnahmeersuchen mit Erklärung vom 19. Juni 2024 entsprach, da der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei,
dass dabei von der zuständigen griechischen Behörde aber um eine möglichst frühzeitige Ankündigung der Rücküberstellung ersucht wurde, weil die Unterbringung des noch minderjährigen Beschwerdeführers in einer geeigneten Struktur für Minderjährige der Vorbereitung bedürfe,
dass allerdings vom SEM die vorgebrachte Minderjährigkeit ernsthaft bezweifelt und daher das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der C._______ mit einer medizinischen Altersabklärung beauftragen wurde,
dass das IRM in seinem Gutachten zur Altersschätzung vom 27. Juni 2024 zum Schluss gelangte, im Falle des Beschwerdeführers hätten die Untersuchungen ein durchschnittliches Alter von 20.2 - 23.2 Jahren ergeben, das zu berücksichtigende Mindestalter sei mit 19 Jahren zu benennen und eine Minderjährigkeit sei ausgeschlossen,
dass der Beschwerdeführer am 1. Juli 2024 unter Verweis darauf vom SEM zur Stellungnahme aufgefordert wurde, zumal beabsichtigt werde, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) zu ändern und ihn für das weitere Verfahren als volljährig zu betrachten,
dass er sich mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 4. Juli 2024 gegen eine Altersanpassung aussprach und dabei auch geltend machte, vom SEM sei das griechische Altersgutachten nicht eingeholt und damit zu seinem Nachteil ausser Acht gelassen worden,
dass das SEM vor diesem Hintergrund ein Auskunftsersuchen an Griechenland sandte, das von Griechenland innert nützlicher Frist beantwortet wurde (vgl. nachfolgend),
dass dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2024 vom SEM in einem persönlichen Gespräch das rechtliches Gehör zu einem Nichteintretensentscheid mit Anordnung der Wegweisung nach Griechenland gewährt wurde,
dass er sich in diesem Rahmen gegen eine Wegweisung nach Griechenland aussprach und geltend machte, er habe dort eigentlich gar kein Asylgesuch gestellt, sondern er sei von der Polizei auf der Strasse aufgegriffen und in ein Camp für Minderjährige verbracht worden, von wo er später in ein anderes Camp für Minderjährige verlegt worden sei,
dass dort die Situation aber nicht gut gewesen sei, zumal er die ganze Zeit im Camp habe verbringen müssen, respektive er nur ab und zu rausgegangen sei, sie im Camp zwar auch verpflegt worden seien und monatlich 30 Euro Taschengeld erhalten hätten, es dort aber keinen regelmässigen Schulbetrieb gegeben habe und sie auch nicht in die normale Schule geschickt worden seien, sich die Ärzte im Camp auch nur wenig um ihn gekümmert hätten, wenn er mal krank gewesen sei, und er auch kein griechisch gelernt und in Griechenland noch nie gearbeitet habe,
dass dem SEM am 16. Juli 2024 von der zuständigen griechischen Behörde mitgeteilt wurde, der Beschwerdeführer sei in Griechenland als unbegleiteter Minderjähriger registriert, eine Altersbeurteilung sei aber nicht durchgeführt worden,
dass dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2024 vom SEM der Entscheidentwurf zur Kenntnis gebracht wurde, zu welchem er am nächsten Tag über seine damalige Rechtsvertreterin Stellung nahm (vgl. dazu die Akten),
dass das SEM mit Verfügung vom 22. Juli 2024 (eröffnet am gleichen Tag) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland,
dass es gleichzeitig verfügte, sein Geburtsdatum werde im ZEMIS auf den (...) geändert und mit einem Bestreitungsvermerk versehen,
dass für die vorinstanzliche Entscheidbegründung - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen werden kann,
dass die zugewiesene Rechtsvertreter nach erfolgter Entscheideröffnung ihr Mandat als beendet erklärte,
dass der Beschwerdeführer am 29. Juli 2024 - handelnd durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat,
dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der Anordnung der Wegweisung nach Griechenland beantragt, verbunden mit der Feststellung, dass die Wegweisung für ihn eine unzumutbare Härte darstelle und die Schweiz ihm Schutz gewähren müsse, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend seine Unterbringung einzuholen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um amtliche Verbeiständung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht,
dass auf die Beschwerdebegründung - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen wird,
dass dem Gericht die vorinstanzlichen Akten seit dem 30. Juli 2024 in elektronischer Form vorliegen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten,
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass sich die Beschwerde gemäss Rechtsbegehren und Begründung auf die Anfechtung des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland beschränkt (Dispositivziffern 3 und 4), weshalb die angefochtene Verfügung im Übrigen unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist,
dass die Beschwerde indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss auch ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass dem Gericht bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges volle Kognition zukommt, da das SEM in dieser Hinsicht eine materielle Prüfung vorgenommen hat (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 [zweiter Absatz] und 2007/8 E. 2.1 [dritter Absatz]),
dass nach dem Gesagten zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland entgegenstehen, da das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Gerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt, im Falle des Beschwerdeführers sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass es dabei zunächst festhält, es sei aufgrund der Aktenlage von dessen Volljährigkeit auszugehen, auch wenn er in Griechenland als noch minderjährige Person registriert sei,
dass es sich im Anschluss daran insbesondere zur Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Lichte sowohl der massgeblichen Praxis als auch der ersichtlichen Einzelfallumstände äussert,
dass der Beschwerdeführer den Erwägungen der Vorinstanz - auf welche anstelle einer Wiederholung verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG) - nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermag,
dass er zwar unter Verweis auf verschiedene Länderberichte geltend macht, der Wegweisungsvollzug sei als unzulässig und unzumutbar zu erkennen, da er im Falle einer Überstellung nach Griechenland trotz seines Schutzstatus Gefahr laufe, aufgrund unzureichender Versorgung und prekärer Lebensbedingungen einer menschenunwürdigen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden,
dass er dabei auch anführt, in seinem Fall sei die Schwelle einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK gerade deshalb erreicht, weil er eine äussert vulnerable Person und daher von den in Griechenland herrschenden prekären Bedingungen besonders betroffen sei, zumal er nicht über die notwendigen sozialen Kompetenzen verfüge, um sich selbständig an die wenigen Anlaufstellen für Flüchtlinge zu wenden,
dass davon abgesehen viele Mitglieder seiner Familie in der Schweiz leben würden, mithin seine Eltern (recte: sein Vater), seine Schwester und weitere Verwandte, weshalb eine Wegweisung auch nicht mit seinem Recht auf Privat- und Familienleben zu vereinbaren sei, respektive sein privates Interesse jedenfalls deutlich höher einzuschätzen sei, als ein etwaiges öffentliches Interesse an der Wegweisung,
dass damit allerdings nichts eingebracht wird, was im Lichte der massgeblichen Praxis geeignet wäre, die angefochtene Verfügung auch nur im Ansatz zu erschüttern,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 ausführlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und dabei auch anerkannt hat, dass die dort herrschenden Aufnahmebedingungen nicht nur im Falle von asylsuchenden Personen, sondern auch im Falle von Personen mit Schutzstatus zu deutlichen Klagen Anlass geben, und zwar insbesondere, soweit es die Situation von besonders verletzlichen Personen wie Familien mit Kindern, alleinstehenden Frauen und schwer kranken Personen betrifft,
dass das Gericht aber auch in Kenntnis dieser Umstände grundsätzlich von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Überstellung nach Griechenland ausgeht, und zwar jedenfalls immer dann, wenn nicht von einer ganz spezifischen respektive äussersten Verletzlichkeit der vom Wegweisungsvollzug betroffenen Personen auszugehen ist (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil, insbes. E. 11),
dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Berichte zur Situation in Griechenland keine Anpassung der erwähnten Praxis nach sich zuziehen vermögen, zumal die Praxis in Kenntnis der darin dargestellten schwierigen Situation definiert wurde,
dass der Beschwerdeführer sodann entgegen seinen Vorbringen unter keinem Gesichtspunkt eine besondere Verletzlichkeit im Sinne der genannten Rechtsprechung erkennen lässt,
dass der Beschwerdeführer von der Vorinstanz zu Recht als volljährig qualifiziert wurde und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann, denen der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde denn auch nichts entgegensetzt,
dass es sich bei ihm ausserdem um einen jungen und nach Aktenlage auch gesunden Mann handelt, der seinen Angaben zufolge sowohl in der Heimat als auch im Iran als (... [Handwerker]) tätig war, der später auch in der Türkei gearbeitet habe und der vor seiner Weiterreise in die Schweiz auch schon längere Zeit in Griechenland gelebt hat,
dass vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden darf, er sei mit den in Griechenland herrschenden Gegebenheiten längst hinreichend vertraut und nach seiner Überstellung auch durchaus in der Lage, in Griechenland ein eigenes Auskommen zu finden, sollte er nicht wie bisher von den zuständigen Behörden versorgt werden,
dass es mit Blick darauf auch nicht der vom Beschwerdeführer verlangten individuellen Garantien betreffend seine Unterbringung bedarf,
dass schliesslich auch nichts dafürspricht, dass er auf den direkten Beistand seiner hier lebenden Angehörigen angewiesen wäre, mit denen er im Übrigen - wie vom SEM zu Recht erwogen - aufgrund seines Status auch weiterhin im Rahmen von Besuchen persönlichen Kontakt halten kann (vgl. dazu die vorinstanzlichen Erwägungen),
dass nach dem Gesagten der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass sich nach diesen Erwägungen die Anordnung der Wegweisung nach Griechenland als rechtmässig sowie als angemessen erweist und die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 2 AsylG) mit vorliegendem Urteil abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat,
dass daher die Kosten des Verfahrens, die auf Fr. 750.- zu bestimmen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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