Entscheiddatum: 03.09.2013Publikationsdatum: 11.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4757/2013/she
Urteil vom 3. September 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...),Georgien, vertreten durch Dipl. iur. Tilla Jacomet, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 24. Juli 2013 / N (...).
A. Eigenen Angaben zufolge reisten die Beschwerdeführerin sowie C._______ am 23. Juni 2013 gemeinsam in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch einreichten. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 1. Juli 2013 machte die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, sie habe ihr Heimatland am 4. August 2012 verlassen und sei nach Polen gereist, wo sie um Asyl ersucht habe. Am 10. August 2012 habe sie sich nach Italien begeben, wo sie sich bis zu ihrer Reise in die Schweiz aufgehalten habe. Am 30. Januar 2013 sei ihr Freund C._______ in Italien zu ihr gestossen und sie seien am 22. Juni 2013 gemeinsam in die Schweiz gereist.
B. Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin sowie den Treffer in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC), gemäss dem die Beschwerdeführerin am 8. August 2012 in Polen um Asyl ersucht hatte, gewährte das BFM der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid und zur Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin.
C. Am 2. Juli 2013 trennte die Vorinstanz die bis anhin gemeinsam geführten Asylverfahren der Beschwerdeführerin und von C._______ (N [...]) und führte die Verfahren separat weiter.
D. Das BFM stellte am 18. Juli 2013 an Polen ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-Verordnung] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist. Mit Fax-Schreiben vom 23. Juli 2013 stimmten die polnischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-Verordnung zu.
E. Mit Verfügung vom 24. Juli 2013 - eröffnet am 19. August 2013 - trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 23. Juni 2013 nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Polen sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, und es wurde die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügt. Für die Begründung wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen.
F. Mit Verfügung vom 13. August 2013 informierte das BFM C._______ über die Beendigung des ihn betreffenden Dublin-Verfahrens. Aufgrund eines Informatikproblems war dieses Schreiben sowohl an ihn als auch an die Beschwerdeführerin gerichtet.
G. Mit Schreiben vom 22. August 2013 informierte die Vorinstanz die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin darüber, dass das Schreiben vom 13. August 2013 für die Beschwerdeführerin nicht relevant sei und das BFM an seiner Verfügung vom 24. Juli 2013 festhalte.
H. Mit Beschwerde vom 22. August 2013 (Poststempel: 23. August 2013) ans Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beantragen, es sei die Verfügung des BFM vom 24. Juli 2013 aufzuheben und das Amt anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch gemäss Art. 7 Dublin-II-Verordnung für zuständig zu erklären. Eventualiter sei das BFM anzuweisen, eine Prüfung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung vorzunehmen und sein Ermessen betreffend Selbsteintritt auszuüben. Eventualiter sei das BFM anzuweisen, die Sache neu zu beurteilen und Abklärungen dahingehend zu treffen, wie eine Trennung der Lebensgefährten durch eine gemeinsame Rücküberstellung vermieden werden könne. Zudem sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Im Weiteren liess die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.
I. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 28. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Das vorliegende Verfahren bezieht sich auf einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, weshalb einzig zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Polen angeordnet hat.
Vorab ist festzustellen, dass die an C._______ adressierte Verfügung des BFM vom 13. August 2013 betreffend Beendigung des Dublin-Verfahrens aufgrund eines Informatikproblems fälschlicherweise auch an die Beschwerdeführerin gerichtet war. Mit Schreiben vom 22. August 2013 korrigierte die Vorinstanz diesen Fehler und informierte die Beschwerdeführerin diesbezüglich. Die Beschwerdeführerin kann aus diesem Versehen der Vorinstanz nichts zu ihren Gunsten ableiten, insbesondere kann sie sich nicht auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz berufen, zumal sich aus der Verfügung vom 13. August 2013 ohne weiteres auf Seite 2 ergibt, dass nur C._______ Verfügungsadressat ist.
6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
6.2 Aus den Akten - insbesondere dem EURODAC-Treffer - ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 8. August 2012 in Polen daktyloskopisch registriert wurde und dort am selben Tag ein Asylgesuch stellte, das von ihr während der Antragsprüfung zurückgezogen wurde. Gemäss der auch für die Schweiz verbindlichen Dublin-II-Verordnung wurde dadurch die Zuständigkeit Polens zur Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin begründet. Diese Zuständigkeit ist bis heute nicht erloschen (vgl. Art. 16 Abs. 2 bis 4 Dublin-II-Verordnung), zumal sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen anlässlich der BzP bis zu ihrer Ankunft in der Schweiz immer im Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten aufgehalten haben will. Polen hat dem Ersuchen des BFM um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung) am 23. Juli 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-Verordnung entsprochen und seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung akzeptiert (Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-Verordnung), wodurch die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist.
6.3 In der BzP beziehungsweise in der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, sie führe seit November 2011 mit C._______, der sich ebenfalls in der Schweiz aufhalte, eine Beziehung. Sie hätten zusammen den Entschluss gefasst, aus Georgien auszureisen, und sich später in Italien gemeinsam durchgeschlagen. Zudem seien sie zusammen in die Schweiz gereist, wo sie ebenfalls zusammenlebten. Aus diesen Gründen sei die Schweiz gestützt auf Art. 7 Dublin-II-Verordnung zur Prüfung ihres Asylgesuchs zuständig. Aus den vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Akten von C._______ (N [...]) ist ersichtlich, dass dieser sich nach wie vor in der Schweiz im Asylverfahren befindet. Dieser Umstand vermag jedoch kein neues Zuständigkeitsprüfungsverfahren auszulösen, da die Schweiz nach der Asylgesuchseinreichung der Beschwerdeführerin in der Schweiz gar kein solches mehr einleiten konnte, zumal keine erste Asylantragsstellung i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung mehr vorlag, und die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin ja bereits bei Polen lag und - wie in E. 6.2 dargelegt - in der Zwischenzeit nicht erloschen ist. Daraus folgt einerseits, dass sich die Schweiz nicht gemäss Art. 7 Dublin-II-Verordnung für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig erklären kann, weshalb deren Antrag, die Verfügung des BFM vom 24. Juli 2013 sei aufzuheben und das Amt sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch gemäss Art. 7 Dublin-II-Verordnung für zuständig zu erachten, abzuweisen ist. Andererseits ist die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung behandelte Frage, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um eine "Familienangehörige" i.S.v. Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung von C._______ handle, im vorliegenden Fall nicht zu prüfen, zumal sich eine derartige Frage lediglich in einem Zuständigkeitsprüfungsverfahren (vgl. Art. 7 f. Dublin-II-Verordnung) stellen würde, das vorliegend - wie gezeigt - jedoch nicht durchzuführen ist. Es erübrigt sich daher, auf die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde weiter einzugehen.
6.4 Wenn sich - wie im vorliegenden Fall geltend gemacht - sowohl die asylsuchende Person als auch deren Lebenspartner im gleichen Staat aufhalten, kann eine Trennung dieser Personen allenfalls durch Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung verhindert werden (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K11 zu Art. 15). Nach der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn gemäss den einschlägigen Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig wäre. Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (BVGE a.a.O. E. 7.2). Erweist sich demnach im Einzelfall, dass durch die Überstellung nach den Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung völkerrechtlich geschützte Ansprüche verletzt würden, so muss vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung Gebrauch gemacht werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/9 E. 4.1).
6.5
6.5.1 Die Beschwerdeführerin machte in der Rechtsmittelschrift geltend, ihre Ausschaffung nach Polen verstosse gegen Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), da sich ihr Lebensgefährte C._______, mit dem sie eine sehr enge Partnerschaft führe, in der Schweiz aufhalte. Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob die Schweiz von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 8 EMRK Gebrauch machen und sich für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig erklären muss.
6.5.2 Art. 8 EMRK gewährleistet den Schutz des Familienlebens. Die Europäische Menschenrechtskonvention verschafft an sich kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Konventionsstaat. Hat ein Ausländer nahe Verwandte in der Schweiz und ist diese Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es hingegen das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. in Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse wie beispielsweise das Konkubinat, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_634/2011 vom 27. Juni 2012 E. 4.2.2). Der sich hier aufhaltende Angehörige beziehungsweise Konkubinatspartner muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist der Fall, wenn er das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. statt vieler BGE 135 I 143 E. 1.3.1).
6.5.3 C._______ ist georgischer Staatsangehöriger und befindet sich in der Schweiz in einem Asylverfahren. Er verfügt somit über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz, weshalb die Beschwerdeführerin aus Art. 8 EMRK schon allein deshalb keine Ansprüche abzuleiten vermag. Nach dem Gesagten kann die Frage offen bleiben, ob zwischen der Beschwerdeführerin und C._______ eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht, die es der Beschwerdeführerin erlauben würde, sich auf Art. 8 EMRK zu berufen, weshalb es sich erübrigt, auf die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde einzugehen.
6.5.4 Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht auf Art. 13 f. BV berufen, zumal auch für die Anwendung dieser Bestimmungen C._______ über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen müsste, was jedoch - wie soeben dargelegt - nicht der Fall ist (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1).
6.6
6.6.1 Anlässlich der BzP machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei vor der Gewalt ihres Ehemannes, von dem sie seit zwei Jahren getrennt lebe, aus Georgien geflüchtet. Kurz nach ihrer Ankunft in Polen seien fünf Männer aus dem Dorf ihres Ehemannes nach Polen gekommen, weshalb sie befürchtet habe, dass ihr Ehemann von ihrem Aufenthalt in Polen erfahren und sie dort finden würde.
6.6.2 Die schweizerischen Behörden müssen zwar dafür sorgen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Polen nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. Polen ist indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, Polen würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten. Polen hat zudem die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt und es existieren nebst den staatlichen Strukturen zahlreiche private Hilfsorganisationen, welche Asylsuchende betreuen. Somit sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr nach Polen in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Sie kann sich bei allfällig drohenden Übergriffen seitens ihres Ehemannes an die polnischen Behörden wenden, die gegenüber unrechtmässigen Nachstellungen durch ihren Ehemann zweifelsohne schutzwillig und schutzfähig sind.
6.7 Unter diesen Umständen liegen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, die eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen als unzulässig erscheinen lassen.
6.8 Demnach gibt es keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung). Folglich ist der Eventualantrag, das BFM sei anzuweisen, eine Prüfung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung vorzunehmen und sein Ermessen betreffend Selbsteintritt auszuüben, abzuweisen. Ebenfalls ist nach dem Gesagten der Eventualantrag abzuweisen, es sei das BFM anzuweisen, die Sache neu zu beurteilen und Abklärungen dahingehend zu treffen, wie eine Trennung der Lebensgefährten durch eine gemeinsame Rücküberstellung vermieden werden könne.
Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Ergebnis zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
8.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
8.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich, wie bereits erwähnt, um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt - bleibt systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung muss, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 und vorstehende Erwägungen).
8.3 Die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug nach Polen sind daher zu bestätigen.
Der Beschwerdeführerin ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Polen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, gegenstandslos geworden, zumal vorsorgliche Massnahmen ohnehin lediglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam wären.
11.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unbesehen der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin - vollumfänglich abzuweisen ist.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: