Entscheiddatum: 09.10.2013Publikationsdatum: 26.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4756/2013
Urteil vom 9. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________ geboren (...),Sri Lanka, c/o (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 16. Mai 2013 / N_________
A. Mit Eingabe in englischer Sprache vom 12. August 1999 reichte der damals inhaftierte Beschwerdeführer bei der B.______ ein Asylgesuch ein.
B. Mit Schreiben vom 1. September 1999 teilte die B._______ dem Beschwerdeführer mit, er solle sich nach seiner Haftentlassung erneut mit der Schweizerischen Vertretung in Verbindung setzen. Nachdem sich dieser mit Eingabe vom 6. September 1999 nochmals während seiner Haft an die B.______ gewandt hatte, reichte der Beschwerdeführer fünf Jahre nach seiner Haftentlassung am 24. Juli 2007 bei der B._______ eine weitere, als Asylgesuch bezeichnete Eingabe ein, welche dort am 27. Juli 2007 einging. Mit Schreiben vom 31. Juli 2007 wurde dem Beschwerdeführer von der B._______ irrtümlich mitgeteilt, dass der Eingabe vom 24. Juli 2007 keine weitere Folge gegeben werde.
C. Mit von der B.________ übermitteltem Schreiben vom 1. Oktober 2012 ersuchte das BFM den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts unter Einreichung allfälliger Beweismittel und Identitätspapiere um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf Ereignisse, die ihn zur Ausreise genötigt hätten, die individuelle Betroffenheit sowie allfällig getroffene Schutzmassnahmen. Das Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 6. November 2012, mit dem er eine Bestätigung des C.________ vom 19. April 2002 betreffend seine Inhaftierung vom (...) bis (...) und ein ärztliches Zeugnis des Gefängnisarztes vom 28. Oktober 2002 in Kopie einreichte, ging am 14. November 2012 bei der B._______ ein.
D. Am 28. Januar 2013 fand in der B._______ eine Befragung des Beschwerdeführers statt, in dessen Verlauf der Beschwerdeführer Zeitungsausschnitte in Kopie samt Übersetzung in englischer Sprache einreichte.
Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Befragung und in seinen Eingaben zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er habe seit 1987 im D.______-Distrikt gelebt, wo er als Homöopath tätig gewesen sei, wobei sich unter seinen Patienten auch Angehörige der LTTE befunden hätten. Im Jahre 1998 sei er von Angehörigen der LTTE aufgefordert worden, der Bewegung mit Medikamenten auszuhelfen und weitere Hilfeleistungen zu erbringen. Da sich seine Klinik im von der LTTE kontrollierten Gebiet befunden habe, habe er sich gezwungen gesehen, diesen Aufforderungen nachzukommen. Am 11. August 1998 sei er von der Polizei festgenommen und nach sechsmonatiger Haft dem Magistrate Court vorgeführt worden. Von dort habe man ihn ins D.______ gebracht und ihn in der Folge, ohne ihn jemals einem Gericht vorzuführen, während zweieinhalb Jahren im Gefängnis in E._____ festgehalten. Am 2. April 2002 sei er vom F.________ aufgrund mangelnder Beweise entlassen worden. Beim Tsunami im Jahre 2004 habe er sein Hab und Gut verloren. Im Jahre 2006 sei in der Nähe seines Hauses ein Armeeoffizier erschossen worden, was für ihn, da ihn ein ihm bekannter Armeeoffizier für unschuldig gehalten und sich für ihn eingesetzt habe, ohne nachteilige Folge geblieben sei. Seit seiner Entlassung aus dem Gefängnis werde seine Familie während seiner berufsbedingten Abwesenheit regelmässig von Unbekannten, möglicherweise von Polizisten, zuhause aufgesucht. Auf seine Anfrage habe ihm die Polizei indessen mitgeteilt, es bestehe kein behördliches Interesse an ihm. Angesichts der unsicheren Situation befürchte er, in Zukunft mit Problemen konfrontiert zu sein.
E. Mit am 28. Mai 2013 über die B._______ versandter Verfügung vom 16. Mai 2013 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab.
F. Mit auf den 26. Juni 2013 datierter, am 2. Juli 2013 bei der Schweizerischen Vertretung eingegangener Eingabe in englischer Sprache erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 16. Mai 2013.
G. Mit Schreiben vom 12. August 2013 überwies die B.______ dem Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2013 zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden.
1.3. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da - mit Ausnahme der angefochtenen Verfügung - die Zwischenverfügungen und Eingaben des vorinstanzlichen Verfahrens ebenfalls in englischer Sprache gehalten und die Rechtsmitteleingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.4. Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Leserlichkeit des Rückscheins bei den Akten nicht fest. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Mai 2013 von der B.______ am 28. Mai 2013 versandt wurde. Im Weiteren steht fest, dass die Beschwerdeeingabe am 2. Juli 2013 bei der Schweizerischen Vertretung eintraf. Mangels Leserlichkeit des Rückscheins steht somit nicht mit Bestimmtheit fest, ob die eingereichte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist nach dem Gesagten zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die am 2. Juli 2013 bei der Schweizerischen Vertretung eingetroffene Beschwerde (vgl. Sachverhalt Bst. F) rechtzeitig erfolgt ist..
1.5. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und - mit Ausnahme des genannten, jedoch als nicht wesentlich erachteten Mangels - formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1), was vorliegend geschehen ist.
5.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.2. Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
5.3. Vorab ist festzustellen, dass das erstinstanzliche Asylverfahren unakzeptabel lang gedauert hat, hat doch der Beschwerdeführer sein Asylgesuch vor vierzehn Jahren (1999) schriftlich eingereicht und vor sechs Jahren (2007) sein anhaltendes Interesse daran mit Brief bekräftigt, worauf er erstmals im Oktober 2012 eine inhaltliche Reaktion von einer Schweizer Behörde erhielt. Durch diesen langen Zeitablauf haben die von ihm ursprünglich aufgeführten Gründe und seine gegenwärtige Situation nur noch wenig gemein, was einer korrekten Verfahrensführung und namentlich der Erstellung des relevanten Sachverhaltes wenig förderlich ist.
5.4. Aus nachfolgenden Gründen ist die Einschätzung des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach sich aus den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, nach seiner Haft vom (...)bis zum (...) würden sich während seiner Abwesenheit regelmässig Unbekannte nach ihm erkundigen, keine asylrelevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers ergebe, zu bestätigen.
5.5. Zum einen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am (...) ohne Auflagen oder Bedingungen aus der Haft entlassen wurde, was auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates schliessen lässt; eine Einschätzung, die durch die Tatsache bestätigt wird, dass es in den vergangenen zehn Jahren zu keinen weiteren behördlichen Behelligungen des Beschwerdeführers mehr gekommen ist, zumal die Polizei dem Beschwerdeführer gegenüber, nachdem dieser von den regelmässigen Besuchen Unbekannter berichtet hatte, versicherte, dass seitens der Polizei kein Interesse am Beschwerdeführer bestehe. Es gibt somit keine konkreten Anhaltspunkte für eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung. In diesem Zusammenhang ist im Weiteren auf die veränderte allgemeine Situation in Sri Lanka hinzuweisen. Nach Beendigung des Krieges und der endgültigen Niederlage der LTTE ist die Gefahr für den Beschwerdeführer, erneut der Zugehörigkeit zu den LTTE verdächtigt zu werden, tendenziell geringer geworden. Indessen haben die sri-lankischen Behörden - namentlich im Grossraum Colombo - die Sicherheitsmassnahmen nicht gelockert. Daher besteht die Möglichkeit, überall und jederzeit von sri-lankischem Sicherheitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Diese so genannten "Anti-Terrormassnahmen" werden im Raum Colombo - unbesehen der Rügen des Supreme Courts - als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land und ebenso auch in Colombo ausgesetzt sind, kommt indes aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu.
Zum anderen ist - sollte der Beschwerdeführer tatsächlich von unbekannten Dritten über eine derart lange Zeitdauer behelligt worden sein, was doch wenig wahrscheinlich erscheint - festzuhalten, dass diese Behelligungen mangels Intensität nicht als asylrelevant zu erachten sind. Im Weiteren ist von der Schutzfähigkeit des sri-lankischen Staates auszugehen, weshalb grundsätzlich die Möglichkeit besteht, bei den zuständigen Behörden um Schutz vor Verfolgung seitens Dritter zu ersuchen. Vorliegend ergeben sich keine Anhaltspunkte auf eine Schutzunwilligkeit des sri-lankischen Staates, hat der Beschwerdeführer doch im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nicht geltend gemacht, vergeblich um behördlichen Schutz ersucht zu haben. An dieser Einschätzung vermögen die Argumente in der Beschwerde, die sich in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen erschöpfen, nichts zu ändern.
6.Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von alt Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz zu verneinen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Das BFM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
7.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an die B.______ und an das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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