Entscheiddatum: 31.10.2013Publikationsdatum: 12.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4731/2013
Urteil vom 31. Oktober 2013 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),Richter Bruno Huber, Richter Bendicht Tellenbach,Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...),Türkei,vertreten durch lic. iur. Philippe Häner, Advokat,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration,Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 26. Juli 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 14. Oktober 2011 via Istanbul in einem Lastwagen und gelangte am 17. Oktober 2011 via ihm angeblich unbekannte Länder illegal in die Schweiz, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 25. Oktober 2011 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ seine Personalien und befragte ihn summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Ausreisegründen. Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2011 wies ihn das Bundesamt für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zu. Am 10. Mai 2012 hörte ihn das BFM einlässlich zu seinen Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, seine Familie stamme ursprünglich aus der Provinz D._______ und sei zu einem ihm nicht näher bekannten Zeitpunkt nach E._______ gezogen, wo er geboren sei. Er sei Mitglied des Mesopotamischen Kulturvereins (Mezopotamya Kültür Merkezi; MKM), der Friedens- und Demokratiepartei (Baris ve Demokrasi Partisi [BDP]) und des türkischen Menschenrechtsvereins (Insan Haklari Dernegi [IHD]) gewesen. Im Rahmen seiner Aktivitäten für den MKM habe er oftmals an Folkloreveranstaltungen teilgenommen und dabei auch mit weiteren Mitgliedern des MKM an kurdischen Hochzeitsanlässen getanzt. Sein ehemaliger Folklorelehrer beim MKM, F._______, sei zwischenzeitlich festgenommen und zu einer Gefängnisstrafe von elf Jahren verurteilt worden, die dieser im Gefängnis von G._______ verbüsse. Für die BDP sei er namentlich als Mitglied des Quartierrats im Stadtteil H._______ von E._______ tätig gewesen, wobei er insbesondere bei Streitigkeiten zwischen Familien als Schlichter gewirkt habe. Innerhalb des türkischen Menschenrechtsvereins habe er sich nicht selbst engagiert, sondern sei dieser Organisation mehr zum Schutze seiner eigenen Person beigetreten. Im Weiteren habe er sich an 1. Mai-Feiern sowie an Anlässen beteiligt, an denen der Festnahme von Abdullah Öcalan am 15. Februar 1999 durch Angehörige des türkischen Geheimdienstes gedacht worden sei, weshalb ihn die Polizei beobachtet habe. Im Verlaufe des Jahres 2010 sei er beim Verlassen des MKM in E._______ von Zivilpolizisten festgenommen und an einen unbekannten Ort verschleppt worden. Dabei hätten ihn die Polizisten beschimpft und verprügelt. Sie hätten ihn schliesslich aufgefordert, für sie als Spitzel zu arbeiten, ansonsten er umgebracht würde und seine Familie mit gravierenden Konsequenzen rechnen müsse. Er habe deshalb eingewilligt und sei etwa acht bis neun Stunden später freigelassen worden. Er habe in der Folge aber nie als Informant für die Polizei gearbeitet. Etwa drei Monate später hätten ihn die Zivilpolizisten erneut aufgegriffen und dazu gedrängt, als Agent für sie zu arbeiten. Abermals habe er einer Kollaboration zugestimmt. Unmittelbar danach habe er sich aber nach Istanbul abgesetzt, wo er ungefähr acht Monate lang bei Freunden gelebt habe. Von Istanbul aus sei er zweimal nach E._______ zurückgekehrt, weil seine Mutter schwer erkrankt sei, indessen jeweils noch am selben Tag nach Istanbul zurückgekehrt. Während seines zweiten Aufenthalts in E._______ hätten ihn Freunde dazu überredet, sich an einer Protestaktion zugunsten von Abdullah Öcalan zu beteiligen. In der Folge habe er am (...) ein Schreiben verfasst, worin er sich für dessen Person eingesetzt habe. Dieses Schreiben habe er an die Staatsanwaltschaft von E._______ versandt. Aus diesem Grunde sei zwischenzeitlich ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Nach seiner Flucht aus E._______ habe ihn die Antiterrorpolizei zuhause gesucht. Dabei seien sowohl sein I._______ als auch ein J._______ über seinen Verbleib befragt worden. Auch ein K._______ sei von der Polizei mitgenommen und geschlagen worden.
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zur Untermauerung seiner Vorbringen namentlich eine Kopie seines Schreibens an die Staatsanwalt E._______ vom (...), Korrespondenz zwischen der PTT-Generaldirektion E._______ und der Polizeidirektion von E._______ respektive zwischen der Sicherheitsdirektion E._______ und der Staatsanwaltschaft E._______, zwei polizeiliche Befragungsprotokolle betreffend den I._______ und einen J._______, ein Fotoidentifizierungsprotokoll, ein Bestätigungsschreiben des MKM sowie Mitgliedschaftsbestätigungen der BDP und des IHD zugunsten seiner Person ein.
B. Mit Schreiben vom 24. Juni 2013 forderte das BFM den Beschwerdeführer unter Hinweis auf dessen gesetzliche Mitwirkungspflicht auf, das Bundesamt über den weiteren Verlauf seines Verfahrens in der Türkei zu informieren und im Falle einer Anklage beziehungsweise einer Verurteilung bis zum 24. Juli 2013 die Anklageschrift respektive das vollständig begründete Urteil nachzureichen.
C. Mit undatiertem, dem BFM am 15. Juli 2013 zugegangenem Begleitschreiben sandte der Beschwerdeführer diesem ein Schreiben seines türkischen Anwalts L._______ vom 20. März 2012 inklusive eine deutsche Übersetzung zu. Ergänzend hielt er fest, weder ein Urteil noch eine Anklage erhalten zu haben. Der besagte Anwalt hielt in seinem Schreiben namentlich fest, ab 1990 habe aufgrund der Terrorereignisse von der östlichen und südöstlichen Region der Türkei her eine starke Umsiedlung in den westlichen Teil des Landes und besonders in die Provinz E._______ stattgefunden. In der Stadt E._______ habe sich eine Grosszahl zugewanderter Kurden niedergelassen, weshalb die Stadt über einen hohen Anteil an Kurden verfüge. Die hier lebenden Kurden hätten ihre angestammte Heimat grösstenteils unfreiwillig verlassen, weshalb sie in E._______ selbst wirtschaftliche und kulturelle Probleme hätten und am Stadtrand lebten. Da die Kurden dort die Bevölkerungsmehrheit stellen würden, betrachte der Staat alle dort lebenden Menschen als potenzielle Mitglieder der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkeren Kurdistan [PKK]) und unterdrücke sie. Sein Mandant sei in der Vergangenheit öfters durch Angehörige der Abteilung für Terrorbekämpfung festgenommen und unterdrückt worden. Erfolglos habe er sich deswegen an den Menschenrechtsverein in E._______ gewandt. Er habe seine Heimat letztlich verlassen, weil es zu keinen Veränderungen zu seinen Gunsten gekommen sei. Auch nach seiner Ausreise aus der Türkei sei sein Haus von Polizisten des Polizeipräsidiums, Abteilung für Terrorbekämpfung, durchsucht worden, wobei seine Familie über seinen Aufenthaltsort befragt worden sei. Der Anwalt des Beschwerdeführers schloss sein Schreiben mit der Einschätzung, falls sein Mandant in die Türkei zurückkehren sollte, bestehe die Wahrscheinlichkeit, dass er behördlich festgenommen werde.
D. Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 präzisierte der Beschwerdeführer sein dem BFM am 15. Juli 2013 zugegangenes Schreiben dahingehend, es sei nach wie vor ein Gerichtsverfahren in der Türkei gegen ihn hängig; das Urteil lasse auf sich warten.
E. Mit Verfügung vom 26. Juli 2013 - eröffnet am 29. Juli 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids insgesamt fest, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen genügten den Anforderungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht.
F. Mit Eingabe vom 22. August 2013 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mittels seines Rechtsvertreters Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 26. Juli 2013. Darin beantragte er, die Verfügung des Bundesamtes vom 26. Juli 2013 sei aufzuheben. Es sei ihm unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei, und es sei demgemäss seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten zu gewähren. Der Rechtsvertreter legte seiner Rechtsmitteleingabe nebst mehreren, von seinem Mandanten bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten, Dokumenten eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 7. August 2013 bei.
G. Mit Schreiben vom 27. August 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
H. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2013 hielt der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren verwies er den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Demgegenüber wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit ab. Schliesslich lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 26. September 2013 ein und forderte das BFM gleichzeitig auf, eine schriftliche Amtsübersetzung einzelner im BFM-Beweismittelkuvert A9/1 enthaltener Schriftstücke (nämlich der Dokumente 2, 3, 8 bis 21 sowie 24) vornehmen zu lassen.
I.
I.a Das BFM schloss in seiner Vernehmlassung vom 23. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde. Dabei reichte es deutschsprachige Übersetzungen einzelner vom Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichter türkischsprachiger Dokumente gemäss den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Zwischenverfügung vom 3. September 2013 ein.
I.b Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer in der Folge die Vernehmlassung sowie die besagten Übersetzungen zur Kenntnisnahme zu.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser, was vorliegend nicht zutrifft, bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
3.4 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., 2010/44 E. 3.4 S. 620 f., Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen damit, soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er sei zweimal von Polizisten eingeschüchtert und verprügelt worden, stellten derartige Vorfälle zwar durchaus Massnahmen gegen die Freiheit des Beschwerdeführers dar. Letzterer habe sich dieser Bedrohung indessen durch seinen Wegzug aus E._______ entziehen können. So sei er nach dem zweiten Vorfall in Istanbul untergetaucht und habe dort keine Probleme mehr gehabt.
Der Beschwerdeführer habe ferner erklärt, er habe sich am (...) mit einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft von E._______ für die Rechte von Abdullah Öcalan eingesetzt, weshalb ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Korrespondenz der Staatsanwaltschaft und der Polizei sowie die Tatsache, dass sowohl sein I._______ als auch ein J._______ über ihn befragt worden seien, zeuge zwar von einem Interesse der türkischen Behörden an seiner Person. Es sei jedoch bis zum heutigen Tag kein Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden, habe er doch selbst in seinem an das BFM gerichteten Schreiben vom 15. Juli 2013 angegeben, bis heute weder eine Verurteilung noch eine Anklage erhalten zu haben. Die im vorliegenden Fall geltend gemachten Festhaltungen genügten in ihrer Intensität nicht, um eine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung anzunehmen. Daran würden auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen.
Der Beschwerdeführer habe ausserdem erklärt, man habe ihn während seines Militärdienstes im Jahr 2005 einen Monat lang inhaftiert, und belege dies mit einer Haftbestätigung (vgl. act. A9 Nr. 2). Aus act. A9 Nr. 3 gehe jedoch hervor, dass er aus dem Militärdienst entlassen worden sei. Danach habe er in diesem Zusammenhang keine weiteren Nachteile mehr erlitten. Somit sei auch dieser, als abgeschlossen zu betrachtende Vorfall nicht asylrelevant.
4.2 Der Rechtsvertreter hielt in seiner Beschwerde im Wesentlichen fest, sein Mandant sei Mitglied des MKM, der BDP sowie des IHD in E._______ gewesen. Als Mitglied der genannten Vereinigungen habe er an Veranstaltungen teilgenommen und aktiv mitgeholfen. Insbesondere habe er sich an Demonstrationen gegen die Unterdrückung der kurdischen Bevölkerung in der Türkei und des Führers der PKK, Abdullah Öcalan, beteiligt, weshalb er von der türkischen Polizei beschattet und verfolgt worden sei. So hätten ihn Zivilpolizisten in E._______ zweimal festgenommen, an einen fremden Ort verschleppt, beschimpft und misshandelt. Dabei hätten sie ihn unter Bedrohung seines Lebens als Spitzel anzuwerben versucht, da sie angenommen hätten, seine Informationen könnten zur Überführung weiterer Kurden führen. Diese Behelligungen hätten ihn schliesslich dazu bewogen, E._______ zu verlassen und nach Istanbul zu gehen, wo er bei Freunden gelebt habe. Entgegen der Annahme der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung treffe es keineswegs zu, dass der Beschwerdeführer sich den in E._______ erlittenen polizeilichen Behelligungen durch den Wegzug nach Istanbul dauerhaft hätte entziehen können, zumal heute ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, nachdem er am (...) ein Bittschreiben zugunsten von Abdullah Öcalan an die Staatsanwaltschaft E._______ versandt habe. In diesem Sinne habe sein Mandant sein am 15. Juli 2013 an das BFM versandtes Schreiben, wonach er weder eine Verurteilung noch eine Anklage erhalten habe, am 24. Juli 2013 dahingehend präzisiert, dass er zwar kein Urteil erhalten habe, indessen zweifelsfrei ein entsprechendes Verfahren gegen ihn rechtshängig sei. Die Vorinstanz sei auf diese Klarstellung des Beschwerdeführers in ihrer Verfügung nicht eingegangen. Falls er in die Türkei zurückkehren würde, müsste er im Zusammenhang mit dem gegen ihn hängigen Verfahren auf jeden Fall mit einer strengen Haftstrafe wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Gruppierung rechnen.
4.3 Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 23. September 2013 ergänzend fest, der Beschwerdeführer habe in seinem Schreiben vom 24. Juli 2013 seine (im früheren Schreiben gemachte) Feststellung bestätigt, wonach dieser bis zum heutigen Tage in seiner Heimat kein Urteil erhalten habe. Im Übrigen stehe ihm im Falle einer Verurteilung der ordentliche Rechtsweg offen, und er könne beim Kassationshof eine Beschwerde einreichen.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete seine Ausreise aus der Türkei einerseits damit, er sei in den Jahren 2010 und 2011 in einem zeitlichen Abstand von etwa drei Monaten zweimal von Zivilpolizisten aufgegriffen, misshandelt, bedroht und aufgefordert worden, für sie als Spitzel zu arbeiten, weshalb er nach dem zweiten Vorfall nach Istanbul geflüchtet sei und dort bei Freunden gelebt habe. Anderseits hielt er fest, er habe am (...) auf die Anregung von Freunden hin ein Schreiben zuhanden der Staatsanwaltschaft E._______ verfasst, worin er sich für die Person des inhaftierten PKK-Führers Abdullah Öcalan eingesetzt habe. Zwischenzeitlich sei aufgrund via seinen türkischen Anwalt L._______ erhältlich gemachter Dokumente davon auszugehen, dass die türkischen Behörden deswegen ein Verfahren gegen ihn eingeleitet hätten, das mutmasslich zu seiner Verurteilung führen werde.
5.2 Einleitend ist festzuhalten, dass sich das Gericht der Einschätzung der Vorinstanz anschliesst, wonach sich der Beschwerdeführer den lokalen Behelligungen durch Polizisten in E._______ in den Jahren 2010 und 2011 durch seinen Wegzug nach Istanbul zu entziehen vermochte und damit über eine die Flüchtlingseigenschaft ausschliessende sogenannte "innerstaatliche Fluchtalternative" verfügte. Entsprechend äusserte er sich anlässlich seiner Anhörung am 10. Mai 2012 unter anderem dahingehend, er habe in Istanbul keine behördlichen Schwierigkeiten gehabt, da Istanbul ja eine grössere Stadt als E._______ sei und die Polizisten in Istanbul sein Gesicht nicht gekannt hätten (vgl. act. A10/18 S. 12 F93 und A93). Angesichts des Umstands, dass die angeblichen politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in E._______ im Vorfeld seiner beiden kurzzeitigen lokalen Behelligungen in seiner Heimatstadt durch Polizisten nie zur Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen ihn geführt haben, erwecken die polizeilichen Übergriffe auf seine Person vorab den Eindruck behördlicher Drohgebärden, um ihn als lokal-missliebige Person vor einem weitergehenden politischen Engagement abzuschrecken. Die Argumentation des Beschwerdeführers, seine beiden kurzzeitigen Festnahmen seien letztlich ein Beweis dafür, dass er "dechiffriert" sei beziehungsweise seine früheren politischen Aktivitäten türkeiweit in einem System eingetragen worden seien (vgl. Beschwerde S. 8/9, Ziff. 6), vermag das Gericht vor dem Hintergrund des Gesagten nicht zu überzeugen und ist als offensichtliche Schutzbehauptung des Beschwerdeführers zu werten.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt demgegenüber nach Durchsicht der vom Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten zahlreichen Unterlagen zum Schluss, dass dessen am (...) zuhanden der Staatsanwaltschaft E._______ verfasstes und mit seinem Namen versehenes Schreiben zugunsten des inhaftierten PKK-Führers Abdullah Öcalan tatsächlich zur Initiierung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen seine Person geführt haben dürfte: So ist dem Schreiben der Staatsanwaltschaft E._______ an die Polizeidirektion vom 3. Oktober 2011 zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft bereits damals im Besitze der Wohnsitzadresse des Beschwerdeführers war und die Polizei von E._______ anwies, diesen als Verdächtigen zu befragen (vgl. act. A9 Dokument Nr. 15). Im Weiteren zeigen zwei polizeiliche Befragungsprotokolle (vgl. act. A9 Dokumente Nrn. 9 und 17) auf, dass die Polizei von E._______ am 12. Dezember 2011 an der fraglichen Wohnsitzadresse sowohl den I._______ als auch einen J._______ des Beschwerdeführers zu dessen Person befragt hat. Die polizeiliche Befragung des J._______ erfolgte primär deshalb, weil dieser den gleichen Vor- und Nachnamen wie der Beschwerdeführer trägt und damit zunächst selber im Verdacht stand, den fraglichen Brief vom (...) zuhanden der Staatsanwaltschaft E._______ verfasst zu haben. Der J._______ stellte der Polizei gegenüber jedoch klar, dass der Beschwerdeführer ein Namensvetter sei und er selbst mit der fraglichen Angelegenheit nichts zu tun habe (vgl. act. A9 Dokument Nr. 17). Sodann geht aus dem Schreiben der Polizeidirektion E._______ an die Staatsanwaltschaft von E._______ vom 13. Dezember 2011 (vgl. act. A9 Dokument Nr. 14) hervor, dass der J._______ des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragung am 12. Dezember 2011 mit am 27. September 2011 gemachten Aufzeichnungen einer Videokamera einer Poststelle konfrontiert wurde, auf denen er seinen M._______, den Beschwerdeführer, den Ermittlungsbehörden gegenüber als Person beziehungsweise Postkunden identifizierte.
5.4 Gleichzeitig weisen allerdings zahlreiche Faktoren darauf hin, dass der Beschwerdeführer das vorgenannte Schreiben primär in der Absicht verfasst haben dürfte, die Aufmerksamkeit der türkischen Strafverfolgungsbehörden an seiner Person zu wecken und die Initiierung eines Strafverfahrens zu provozieren, um sich in der Schweiz auf eine asylbeachtliche Verfolgungssituation berufen zu können.
5.4.1 So deutet bereits der Umstand, dass das fragliche Schreiben direkt an die Staatsanwaltschaft und damit an eine unmittelbar mit der Ahndung strafrechtlicher Verstösse betraute staatliche Institution verschickt wurde, darauf hin, dass der Beschwerdeführer mittels "Selbstanzeige" gezielt beabsichtigte, die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens gegen sich zu erwirken.
5.4.2 Im Weiteren zeugt auch die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung durch das BFM vom 10. Mai 2012, er habe im Moment, da er den Brief eingeworfen habe, "mit allem gerechnet" (vgl. act. A10/18 S. 14 A115), davon, dass er sich von Anfang an bewusst war, sich durch sein Handeln in grosse Schwierigkeiten zu bringen.
5.4.3 Augenfällig ist auch die Tatsache, dass die Aktion letztlich für die persönliche Situation des PKK-Führers Abdullah Öcalan ohne jeglichen Nutzen war, was dem Beschwerdeführer von Beginn weg klar sein musste und damit im Ergebnis ebenfalls dafür spricht, dass er mit seinem Vorstoss keine politischen Ziele verfolgt hat.
5.4.4 Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer die Türkei bereits am 14. Oktober 2011, mithin etwas mehr als zwei Wochen nach dem Verfassen des Briefs vom 27. September 2011, verlassen und wenige Tage später ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat. Er wartete mit seiner Ausreise aus der Türkei also nicht zu, bis ihm allfällige Hinweise auf ein behördliches Interesse an seiner Person zugetragen worden wären, was beispielsweise im Zeitpunkt der Befragung seines I._______ und seines J._______ durch die Polizei am 12. Dezember 2011 der Fall gewesen wäre. Auch eine derartige, nach dem Muster eines kalkulierbaren Risikos verlaufende Handlungsweise spricht gegen echte politische Motive des Beschwerdeführers.
5.5 Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass einerseits davon auszugehen ist, dass die türkischen Behörden gegen den Beschwerdeführer wohl ein Ermittlungsverfahren wegen seines am (...) verfassten Schreibens zugunsten der Person Abdullah Öcalans eingeleitet haben dürften, welches im Falle seiner Rückkehr in die Türkei zu entsprechenden Nachstellungen führen könnte. Andererseits sprechen zahlreiche Umstände dafür, dass der entsprechenden Handlung des Beschwerdeführers keine tiefgreifende politische Überzeugung, sondern die Absicht zugrunde lag, eine Verfolgung zu provozieren.
5.6 So besehen, wird der Beschwerdeführer im Rahmen des gegen ihn in der Türkei anhängig gemachten Untersuchungsverfahrens die Gelegenheit haben, den Hintergrund seiner Aktion - nämlich die offenkundige Absicht, mittels "Selbstbezichtigung" bei den heimatlichen Behörden im Ausland einen Verfolgungsgrund präsentieren zu können - offenzulegen. Damit ist beim derzeitigen Stand der Dinge der Ausgang seines Verfahrens in der Türkei vollkommen offen, was auch die Möglichkeit einschliesst, dass das Verfahren gegen ihn eingestellt werden oder aber mit der Ausfällung einer geringfügigen Strafe enden könnte. So betrachtet vertritt das BFM in seiner Vernehmlassung vom 23. September 2013 zu Recht den Standpunkt, es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich seinem Verfahren in der Türkei zu stellen und im Falle einer allfälligen Verurteilung den ordentlichen Rechtsmittelweg zu beschreiten. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich somit zum heutigen, massgebenden Zeitpunkt nicht der Einschätzung in der Beschwerde anschliessen, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine strenge Haftstrafe wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation zu gewärtigen hätte (vgl. a.a.O. S. 10 unten).
5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei aufgrund der Tatsache, dass mutmasslich ein Ermittlungsverfahren wegen des von ihm am (...) verfassten Bittschreibens zugunsten von Abdullag Öcalan eingeleitet worden ist, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu rechnen haben wird. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Insbesondere kann darauf verzichtet werden, N._______, einen (...) und Verwandten des Beschwerdeführers, welcher wegen Aktivitäten zugunsten der BDP verhaftet und inhaftiert gewesen sei, als Zeugen bezüglich einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in die Türkei zu befragen, zumal kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen deren Aktivitäten ersichtlich ist. Der diesbezügliche Antrag (vgl. Beschwerde S. 5 oben) ist folglich abzuweisen.
5.8 Insgesamt ist die Verfügung des BFM im Asylpunkt zu bestätigen. Das Bundesamt hat das Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die verfügte Wegweisung steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach vom BFM zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Stöckli, a.a.O., Rz 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylbeachtlich relevante Gefährdung nachzuweisen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§. 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz seiner Vorbringen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des aufgehobenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/ Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, Nr. 15 zu Art. 83 AuG). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Konkret gefährdet sind Personen, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder infolge persönlicher Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten, beispielsweise weil sie dort die notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., 2009/51 E. 5.5 S. 748, 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
7.3.1 Die Lage für die kurdische Minderheit in der Türkei ist zwar angespannt. Abgesehen von den Provinzen Hakkari und Sirnak (vgl. BVGE 2013/2 E. 9 S. 11 ff.) ist jedoch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen Wegweisungsvollzug für Asylsuchende kurdischer Ethnie generell als unzumutbar erscheinen liesse. So hat Abdullah Öcalan am 21. März 2013 in einem Appell dazu ausgerufen, nunmehr der Politik den Vorrang zu geben und die Waffen schweigen zu lassen. Diese Forderung zum Waffenstillstand ist ein Schritt, der das Ende des jahrzehntelangen Konflikts zwischen der PKK und der türkischen Regierung einleiten könnte. Allein aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat kann daher nicht von einer konkreten Gefährdung des zuletzt in Istanbul wohnhaft gewesenen Beschwerdeführers ausgegangen werden.
7.3.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer verfügt im Heimatland über Angehörige und somit über ein Beziehungsnetz. Ausserdem geht es seiner Familie in der Türkei nach Darstellung des Beschwerdeführers gut (vgl. act. A10/18 S. 6 unten), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzgefährdende Situation geraten würde, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG).
7.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in der Türkei als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend folgt, dass das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da sich die Beschwerdebegehren indessen als nicht zum Vornherein aussichtslos erwiesen haben, ist das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann
Versand: