Entscheiddatum: 27.08.2013Publikationsdatum: 04.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4730/2013/mel
Urteil vom 27. August 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,mit Zustimmung von Richter Markus König;Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren (...),B._______, geboren (...),C._______, geboren (...),D._______, geboren (...),E._______, geboren (...), undF._______, geboren (...),Kosovo,Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren);Verfügung des BFM vom 7. August 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, kosovarische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in G._______, am 8. Juli 2007 aus dem Heimatland ausreisten und in der Folge zunächst via Serbien nach Ungarn gelangten,
dass sie am 14. Juli 2013 von dort herkommend via Deutschland und Frankreich illegal in die Schweiz einreisten und tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ um Asyl nachsuchten,
dass sie dort am 7. August 2013 summarisch befragt wurden, wobei ihnen unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid (gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) sowie einer damit verbundenen Rückschiebung nach Ungarn (Dublin-Verfahren) gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Überstellung nach Ungarn vorbrachten, sie hätten in Ungarn keine Asylgesuche gestellt und wollten nicht dorthin zurückkehren,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle zu verweisen ist,
dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 7. August 2013 - eröffnet am 14. August 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Zentraleinheit EURODAC habe ergeben, dass sie in Ungarn um Asyl nachgesucht hätten,
dass die ungarischen Behörden gestützt auf diesen Sachverhalt um Übernahme der Beschwerdeführenden ersucht worden seien und Ungarn diesen Antrag gutgeheissen habe, wobei auch bestätigt worden sei, dass die Beschwerdeführenden am 12. Juli 2013 in Ungarn Asylgesuche gestellt hätten,
dass somit Ungarn gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
dass bei dieser Sachlage die Einwände der Beschwerdeführenden, wonach sie in Ungarn nicht um Asyl ersucht hätten und nicht dorthin zurückkehren wollten, unbeachtlich seien,
dass Ungarn sodann Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sei,
dass keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass Ungarn sich nicht an diese völkerrechtlichen Bestimmungen halten würde,
dass die Überstellung nach Ungarn grundsätzlich bis spätestens am 29. Januar 2014 zu erfolgen habe,
dass auf die Asylgesuche demnach nicht einzutreten und der Vollzug der Wegweisung dorthin zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. August 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventuell sei infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht darum ersucht wurde, es sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen,
dass ausserdem beantragt wurde, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass der Beschwerde die angefochtenen Verfügung, ein Kurzaustrittsbericht des Kantonsspitals Münsterlingen vom 20. August 2013 sowie ein Arztzeugnis vom 19. August 2013 (alles in Kopie) beilagen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bildet, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist,
dass auch auf das Begehren, es sei (eventuell) die vorläufige Aufnahme anzuordnen, nicht einzutreten ist, da im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge vor der Einreise in die Schweiz in Ungarn aufgehalten haben,
dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, sie hätten entgegen ihren Angaben anlässlich der Befragung am 12. Juli 2013 in Ungarn Asylgesuche gestellt (vgl. dazu das Ergebnis des vom BFM durchgeführten Fingerabdruckvergleichs mit der EURODAC-Datenbank [A4 und A5] sowie die diesbezüglichen Ausführungen der ungarischen Behörden in ihren Übernahme-Anerkennungsschreiben vom 29. Juli 2013 [A19 und A21]),
dass bei dieser Sachlage grundsätzlich Ungarn für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend die Beschwerdeführenden zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedsstaat gestellt hat [Dublin-II-VO] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
dass das BFM die ungarischen Behörden am 17. Juli 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte,
dass die ungarischen Behörden der Übernahme am 29. Juli 2013 ausdrücklich zustimmten,
dass die Beschwerdeführenden somit ohne Weiteres in einen Drittstaat (Ungarn) ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass in der Beschwerde die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns nicht bestritten wird,
dass indessen vorgebracht wird, die Beschwerdeführenden könnten und wollten nicht nach Ungarn zurückkehren, da der Sohn L. erkrankt sei, sie als Roma in Ungarn nicht mit einem fairen Verfahren rechnen könnten und sie bei einer Rückkehr nach Ungarn mit einer Inhaftierung rechnen müssten,
dass diesbezüglich vorab festzustellen ist, dass Ungarn Signatarstaat der EMRK, der FK sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass mit Blick auf die Akten kein konkreter Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden würden von Ungarn ohne korrekte und faire Prüfung ihrer Gesuchsgründe und unter Missachtung des Non-Refoulement Gebotes oder von Art. 3 EMRK ausgeschafft,
dass Ungarn grundsätzlich über ein funktionierendes mehrinstanzliches Asylverfahren verfügt,
dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, die Vermutung, wonach der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige ungarische Staat seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, namentlich das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, respektiert, umzustossen (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 7.4.2),
dass es ferner zwar zutrifft, dass Asylsuchende in Ungarn vermehrt in Administrativhaft genommen werden,
dass jedoch seitens der Beschwerdeführenden nicht dargelegt wird, wieso gerade sie bei einer Rückkehr nach Ungarn Opfer einer solchen Administrativhaft werden sollten und inwiefern gerade in ihrem Fall eine Überschreitung der Grenze der Rechtmässigkeit zu befürchten sei, weshalb der pauschale Einwand, sie hätten bei einer Rückkehr nach Ungarn möglicherweise mit einer Inhaftierung zu rechnen, kein Vollzugshindernis darzustellen vermag,
dass schliesslich bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Sohnes L., welcher gemäss dem eingereichten Kurzaustrittsbericht vom 20. August 2013 an altersentsprechenden Affektkrämpfen sowie altersentsprechendem Eisenmangel leidet, festzustellen ist, dass es sich dabei offensichtlich nicht um eine ernsthafte, lebensbedrohliche Krankheit handelt, in welchem Fall eine zwangsweise Rückweisung nach Ungarn allenfalls ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen könnte,
dass in Ungarn im Übrigen die für die allenfalls benötigte weitere Behandlung von L. notwendigen medizinischen Institutionen und Medikamente klarerweise vorhanden sind,
dass Ungarn die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) umgesetzt hat, welche unter anderem auch den Zugang zu medizinischer Versorgung garantiert,
dass nach dem Gesagten für die schweizerischen Asylbehörden insgesamt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 des Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) Gebrauch zu machen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz von gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem, direktem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit einer allfälligen Datenweitergabe als gegenstandslos erweisen,
dass den Akten im Übrigen keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat der Beschwerdeführenden zu entnehmen sind,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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