Entscheiddatum: 18.01.2011Publikationsdatum: 27.01.2011
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-473/2011/dcl
Urteil vom 18. Januar 2011 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...),Afghanistan,vertreten durch Annelise Gerber, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 5. Januar 2011 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 6. November 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass dem Beschwerdeführer gestützt auf den Eurodac-Treffer vom 2. November 2010 in Italien im B._______ am 22. November 2010 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer angab, er habe sich zwar in Italien aufge-halten, indessen dort kein Asylgesuch gestellt (vgl. BFM-Protokoll A8 S. 5),
dass die italienischen Behörden ihn lediglich angehalten und zum Verlassen des Landes innert fünf Tagen aufgefordert hätten (vgl. A8 S. 5),
dass das BFM mit - am 11. Januar 2011 eröffneter - Verfügung vom 5. Januar 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. November 2010 nicht ein-trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-vollzug nach Italien anordnete,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 107a AsylG),
dass der Beschwerdeführer mit vorab am 14. Januar 2011 per Telefax eingelangter Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. Januar 2011 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid fristgerecht Beschwerde erhob und in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter ande-rem darum ersuchte, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2011 den Vollzug der Wegweisung provisorisch aussetzte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-gen Verfügungen (Art.5 VwVG) des BFM entscheidet (Art.105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufge-zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs.1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Abklärungen des BFM bei der EURODAC-Datenbank feststeht, dass sich der Beschwerdeführer in Italien aufgehalten und dort, entgegen dessen gegenteiliger Behauptung, ein Asylgesuch gestellt hat,
dass somit Italien für die Prüfung des am 6. November 2010 in der Schweiz eingereichten Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist (vgl. Art. 10 Abs. 1 Dublin -II-VO),
dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behör-den um Rückübernahme des Beschwerdeführers innert zweier Wo-chen nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin -II-VO),
dass in der Beschwerde lediglich die Asylvorbringen des Beschwerde-führers, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, wiederholt und im Weiteren pauschal behauptet wird, der Beschwerde-führer "habe bei einer Rückkehr nach Italien keine Möglichkeit eines Aufenthaltes und es gebe in Italien kein ordentliches Asylverfahren",
dass hinsichtlich der grundsätzlichen Vorbehalte gegenüber der Be-handlung Asylsuchender in Italien festzuhalten ist, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
dass indessen Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,
dass unter diesen Umständen entgegen den Beschwerdevorbringen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerde-führer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-ordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwer-deführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-ten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-ge kantonale Behörde.
Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Gérald Bovier Daniel Merkli
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