Entscheiddatum: 04.10.2013Publikationsdatum: 16.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4697/2013
Urteil vom 4. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...),Türkei, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Juli 2013 / N (...).
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am 22. Mai 2012 und gelangte am 26. Mai 2012 illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte.
B. Am 6. Juni 2012 fand die Befragung zur Person (Kurzbefragung) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, C._______, wo er, mit Unterbrüchen, als Bäcker gearbeitet habe. In den Jahren 1993 bis 1996 und von 2003 bis 2009 habe er in Deutschland gelebt. Nach einem negativen Asylentscheid sei er [...] von den deutschen Behörden nach E._______ ausgeschafft worden.
Am 17. Juli 2013 fand die direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt.
C.
C.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in seiner Heimat für die Bari ve Demokrasi Partisi (BDP) in C._______ politisch tätig gewesen. Im Mai 2012 habe er die Parteimitgliedschaft beantragt. Wegen seiner politischen Tätigkeit sei er seit dem Jahr 2011 immer wieder festgenommen worden, das letzte Mal sei dies am 12. April 2012 geschehen. Man habe ihn misshandelt, ihm vorgeworfen, er kooperiere mit der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und ihn schliesslich aufgefordert, als Informant zu arbeiten. Nach drei Tagen habe man ihn gehen lassen. Am 17. Mai 2012 sei die Polizei zu ihm nach Hause gekommen und habe nach ihm gefragt. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt bei seiner Schwester in D._______ befunden. Mit Hilfe seines Schwagers sowie seines Bruders habe er sich nach E._______ begeben und sei anschliessend ausgereist. Sein Bruder habe ihm später erzählt, die Behörden seien nach seiner Ausreise zweimal bei ihm (Beschwerdeführer) zu Hause gewesen. Ferner habe das Militär ihn in der Schweiz telefonisch erreicht und ihn aufgefordert, sich beim türkischen Konsulat zu ergeben.
C.b Zur Untermauerung seiner geltend gemachten Tätigkeit für die BDP gab der Beschwerdeführer im Verlauf des Asylverfahrens ein Anmeldeformular sowie eine Mitgliederbestätigung der BDP und eine Wahlbeobachterkarte zu den Akten. Ferner reichte er einen Zeitungsartikel eine Kollegin betreffend sowie ein Schreiben des Dorfvorstehers [...], gemäss dem er in seiner Heimat verfolgt werde, ein.
C.c Zum Nachweis seiner Identität reichte er seine türkische Identitätskarte (Nüfus Cüzdani) ein.
D.
D.a Mit Verfügung vom 22. Juli 2013 - eröffnet am 23. Juli 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand.
D.b Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, man habe ihn wegen seiner politischen Tätigkeiten mehrmals festgehalten, letztmals im April 2012. Er habe jedoch über keine Dokumente verfügt, die diese Festnahmen beweisen könnten. Um seine Furcht vor Verfolgung zu begründen, habe er einen Zeitungsartikel über eine politische Aktivistin eingereicht (vgl. BFM-Akten A16, Beilage Nr. 5). Aufgrund seiner Tätigkeit für die BDP könne nicht ausgeschlossen werden, dass er tatsächlich in Gewahrsam genommen worden sei, auch wenn es sich bei der Nachfolgepartei BDP um eine legale Partei handle. Dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten Tätigkeiten für die BDP ausgeführt habe und die Behörden deswegen an ihm interessiert gewesen seien, genüge indes nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung anzunehmen. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er nicht in exponierter Stelle für die BDP tätig gewesen sei. So sei er bis im Jahr 2012 informell für die Partei aktiv gewesen, zum Beispiel als Wahlbeobachter. Dies würden auch die von ihm eingereichten Unterlagen bezeugen (vgl. A16, Beilage Nr. 1-3). Deshalb bestünde keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich dessen Befürchtung, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen werde. Diese Schlussfolgerung gelte nach wie vor, obwohl auch die Demokratik Toplum Partisi (Partei der demokratischen Gesellschaft, DTP) im Dezember 2009 mit Urteil des türkischen Verfassungsgerichtes verboten worden sei. Mittlerweile sei die neu gegründete BDP als Nachfolgepartei formell legal tätig. Ähnlich wie bei den früheren Verboten der Vorgängerparteien Demokratik Halk Partisi (DEHAP) und Halkin Demokrasi Partisi (HADEP) hätten namentlich einfache Parteimitglieder lediglich wegen ihrer damals legal gewesenen politischen Betätigung für die DTP nicht mit einer nachträglichen strafrechtlichen Verfolgung oder mit sonstigen ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Aufgrund dieser Überlegungen könnten die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen nicht als asylrelevant qualifiziert werden.
D.c Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, die Behörden hätten ihn seit dem Jahr 2011 wiederholt festgenommen und er werde seit Mai 2012 gesucht. Er habe behauptet, anlässlich der Festnahme seien ihm keine Dokumente ausgehändigt worden (vgl. A18/12 S. 8). Dem BFM sei bekannt, dass bei Festnahmen auf einem Polizei- oder Gendarmerieposten in der Türkei den betroffenen Personen immer und unverzüglich eine Festnahmebestätigung ausgestellt werde. Auf dieser Festnahmebestätigung seien unter anderem die Rechte der Angeschuldigten oder Verdächtigen aufgeführt sowie in der Regel der Grund für die Festnahme. Zudem würden festgenommene Personen vor und nach der Festnahme einer ärztlichen Untersuchung unterzogen. Diese Vorschriften würden in der Türkei, auch ausserhalb der Grossstädte, eingehalten. Es müsse daher als unmöglich bezeichnet werden, dass der Beschwerdeführer 10 bis 20 Mal über mehrere Tage hinweg auf einem Posten festgehalten worden sei (vgl. A18/12 S. 9). Das Schreiben des Dorfvorstehers (vgl. A16, Beilage Nr. 4) könne die behördliche Suche nicht beweisen, da es kein offizieller Suchbefehl sei und es zudem in seiner Echtheit bezweifelt werden könne. Der Beschwerdeführer habe ausserdem angegeben, es sei kein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden (vgl. A18/12 S. 8). Die Angabe, das Militär habe ihm ungefähr einen Monat vor der Anhörung in die Schweiz telefoniert und ihm mitgeteilt, er solle sich beim türkischen Konsulat ergeben, sei haltlos, widerspreche der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns und sei in diesem Sinn nicht glaubhaft.
E. Mit Eingabe vom 21. August 2013 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantrage er die Gewährung einer Nachfrist zur Beschaffung von Beweismitteln aus dem Ausland, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
F.
G. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2013 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. In Anbetracht, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch bereits am 26. Mai 2012 in der Schweiz gestellt habe, lehnte er das Gesuch um Einräumung einer Frist zur Beschaffung von Beweismitteln aus dem Ausland ab. Es bleibe dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, allfällige Beweismittel im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) nachzureichen. Gleichzeitig lehnte er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab, und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis zum 19. September 2013 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten.
G.a Am 16. September 2013 leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Es kann deshalb vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. Bst. D. vorstehend). Die Vorbringen in der Beschwerde vom 21. August 2013 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation der Vorinstanz werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Nach Kenntnissen des Gerichts ist es möglich, von türkischen Strafverfolgungsbehörden durchgeführte Untersuchungsmassnahmen ohne erheblichen Aufwand mit beweistauglichen Unterlagen zu dokumentieren, weshalb die Behauptung beziehungsweise die Beteuerung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er habe kein Dokument erhalten, das die jeweiligen Festnahmen bestätige, nicht glaubhaft ist.
5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat, solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder bei einer Rückkehr in die Türkei befürchten müsste. Er erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz sein Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen oder den Eingang weiterer Unterlagen abzuwarten, da sie an obiger Erkenntnis nicht zu ändern vermögen.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.5 Weder herrscht in der Türkei eine Situation allgemeiner Gewalt noch besteht aufgrund der Akten ein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer ist - soweit aus den Akten ersichtlich - gesund, hat eine Berufsausbildung als Bäcker absolviert und verfügt über ein familiäres Beziehungsnetz im Heimatland, womit sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und mit dem am 16. September 2013 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 16. September 2013 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Ulrike Raemy
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