Entscheiddatum: 24.04.2024Publikationsdatum: 21.05.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4691/2023
Urteil vom 24. April 2024 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Deborah D'Aveni, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Iran, vertreten durch Sara Wolan, MLaw, HEKS / Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, [...], Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4133/2023 vom 3. August 2023
A. Der Gesuchsteller, ein iranischer Staatsbürger kurdischer Ethnie, reichte am 14. März 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
B. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 26. Juli 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Auf diese trat das Gericht mit Urteil D-4133/2023 vom 3. August 2023 nicht ein.
C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 31. August 2023 reichte der Gesuchsteller in Bezug auf das Urteil vom 3. August 2023 ein Revisionsgesuch ein. Dabei wurde in prozessualer Hinsicht zum einen sinngemäss beantragt, es sei als vorsorgliche Massnahme der Vollzug der Wegweisung auszusetzen, zum anderen, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen Massnahme an, einstweilen keine Vollzugshandlungen vorzunehmen.
E. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung aus. Des Weiteren wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.1 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Legitimation ist damit gegeben.
2.2 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
2.3 Der Gesuchsteller macht die Revisionsgründe nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen oder aufgefundener entscheidender Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sowie der versehentlichen Nichtberücksichtigung in den Akten liegender erheblicher Tatsachen gemäss Art. 121 Bst. d BGG geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.1 Hinsichtlich der angerufenen Revisionsgründe macht der Gesuchsteller durch seine Rechtsvertreterin im Wesentlichen Folgendes geltend: Die Verfügung des SEM vom 21. Juni 2023 sei ihm - der minderjährig sei - persönlich an seine Wohnadresse zugestellt worden. Aufgrund seiner Minderjährigkeit sei der Entscheid am folgenden Tag, dem 22. Juni 2023, zudem an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) in Frauenfeld versandt worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 3. August 2023 festgestellt, die Verfügung des SEM sei dem Gesuchsteller am 23. Juni 2023 zugestellt worden, weswegen die von ihm eingereichte Beschwerde vom 26. Juli 2023 wegen Fristablaufes unzulässig sei. Die Rechtsvertreterin habe jedoch in Erfahrung bringen können, dass die KESB Frauenfeld den Entscheid des SEM vom 22. Juni 2023 zwar am 23. Juni 2023 erhalten, ihn jedoch mit der Begründung, für den Gesuchsteller sei noch keine Beistandschaft ernannt worden, wieder an das SEM retourniert habe. Die Beiständin des Gesuchstellers sei am 20. Juli 2023 ernannt worden. Damit habe der Gesuchsteller seit der am 4. Mai 2023 erfolgten Zuteilung ins erweiterte Verfahren bis zum 20. Juli 2023 weder über eine Vertrauensperson noch über einen Beistand verfügt, welche die Verfügung des SEM vom 22. Juni 2023 rechtmässig hätten entgegennehmen können. Der Asylentscheid habe dem Gesuchsteller daher nicht rechtsgültig eröffnet werden können, womit bezüglich der Beschwerdefrist auch kein fristauslösendes Ereignis vorgelegen habe. Die Tatsache, dass die Verfügung des SEM vom 22. Juni 2023 von der KESB Frauenfeld an das SEM retourniert worden sei, sei dem Gesuchsteller nicht bekannt gewesen und habe deshalb zuvor nicht gerügt werden können. Dies sei darauf zurückzuführen, dass das Dokument betreffend die Retournierung der Verfügung vom 22. Juni 2023 nicht zu den Akten des Gesuchstellers gelegt worden sei, nachdem die Rechtsvertreterin das SEM mit Schreiben vom 11. Juli 2023 um Akteneinsicht ersucht habe.
3.2 Den Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens des Gesuchstellers und des Beschwerdeverfahrens D-4133/2023 ist bezüglich dieser Vorbringen im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen:
Mit jeweiligen Zwischenverfügungen vom 4. Mai 2023 wurde der Gesuchsteller durch das SEM in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG zugeteilt und für dessen Dauer dem Kanton Thurgau zugewiesen.
Mit Schreiben an das SEM vom 10. Mai 2023 erklärte die damalige Rechtsvertretung die Beendigung ihres Mandats.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2023 teilte das Migrationsamt des Kantons Thurgau der zuständigen kantonalen KESB in Frauenfeld im Wesentlichen mit, betreffend den Gesuchsteller laufe ein Asylverfahren. Da er noch minderjährig sei, müsse für ihn unverzüglich eine Vertrauensperson ernannt werden. Eine Kopie dieses Schreibens ging am 12. Mai 2023 beim SEM ein.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab und ordnete dessen Wegweisung sowie den Vollzug an. Dieser Entscheid wurde am folgenden Tag durch das Staatssekretariat an die KESB Frauenfeld gesandt, wo die Zustellung am 23. Juni 2023 erfolgte. Kopien des Entscheids wurden durch das SEM dem Migrationsamt des Kantons Thurgau und der heutigen Rechtsvertretung des Gesuchstellers übermittelt.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2023 teilte die KESB Frauenfeld dem SEM mit, betreffend den Gesuchsteller bestehe keine Beistandschaft, weshalb die erhaltenen Unterlagen zurückgesandt würden. Dieses Schreiben ging am 30. Juni 2023 beim Staatssekretariat ein.
Mit Schreiben des Migrationsamts des Kantons Thurgau vom 28. Juni 2023 wurde der Gesuchsteller zu einer Besprechung hinsichtlich des Vollzugs seiner Wegweisung vorgeladen.
Mit Schreiben an das SEM vom 11. Juli 2023 zeigte die heutige Rechtsvertretung die - gleichentags erfolgte - Mandatsübernahme mit und ersuchte um Einsicht in die Akten des Asylverfahrens des Gesuchstellers. Dabei wurde ausgeführt, es werde darum ersucht, die Akteneinsicht vor Eröffnung des betreffenden Entscheides zu gewähren.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2023 erteilte das SEM der heutigen Rechtsvertretung die Akteneinsicht.
Mit Entscheid der KESB Frauenfeld vom 20. Juli 2023 wurde für den Gesuchsteller aufgrund dessen Minderjährigkeit eine Beistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) errichtet. Als Beiständin wurde eine Vertreterin der Zentralen Beistandschaft für unbegleitete Minderjährige im Asylbereich, Frauenfeld, eingesetzt. Eine Kopie dieses Entscheids ging am 21. Juli 2023 beim SEM ein.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2023 focht der Gesuchsteller den Asylentscheid vom 21. Juni 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Mit Urteil D-4133/2023 vom 3. August 2023 trat das Gericht auf die Beschwerde wegen Verpassens der Beschwerdefrist nicht ein. Dabei wurde im Urteil hinsichtlich der festgestellten Nichteinhaltung der Beschwerdefrist unter anderem ausgeführt, der angefochtene Entscheid sei am 23. Juni 2023 der KESB Frauenfeld und damit auch der Beiständin des Gesuchstellers eröffnet worden. Die am 26. Juli 2023 eingereichte Beschwerde sei durch den Gesuchsteller selbst wie auch durch seine Beiständin unterschrieben worden.
3.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Gesuchsteller im Zeitraum zwischen der - nach der Zuteilung in das erweiterte Verfahren erfolgten - Beendigung des Mandats durch die damalige Rechtsvertretung am 10. Mai 2023 und der Übernahme des Mandats durch die heutige Rechtsvertretung am 11. Juli 2023 nicht rechtlich vertreten war. Zwar forderte das Migrationsamt des Kantons Thurgau am 10. Mai 2023 die zuständige kantonale KESB dazu auf, angesichts der Minderjährigkeit des Gesuchstellers für ihn unverzüglich eine Vertrauensperson zu ernennen. Jedoch errichtete die KESB erst am 20. Juli 2023 zugunsten des Gesuchstellers eine Beistandschaft und setzte entsprechend eine Beiständin ein. Zwischenzeitlich hatte die KESB dem SEM mit Schreiben vom 27. Juni 2023 mitgeteilt, es bestehe keine Beistandschaft für den Gesuchsteller, und den zugestellten Asylentscheid retourniert.
Zwar übermittelte das SEM die Verfügung vom 21. Juni 2023 nebst der KESB Frauenfeld als primärer Adressatin unter anderem in Kopie auch der heutigen Rechtsvertretung des Gesuchstellers. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die heutige Rechtsvertretung zum damaligen Zeitpunkt noch nicht mandatiert war und folglich zum Gesuchsteller kein Vertretungsverhältnis bestand. Aus der Übermittlung einer Kopie des Asylentscheids an die heutige Rechtsvertretung lässt sich daher keine rechtmässige Eröffnung an dieselbe zum betreffenden Zeitpunkt ableiten.
Dem Umstand, dass der Gesuchsteller vom 10. Mai 2023 bis jedenfalls zum 11. Juli 2023 nicht rechtlich vertreten war, stehen ausserdem die geltenden Rechtsbestimmungen gegenüber. Gemäss Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG werden die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden für die Dauer des Verfahrens nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson wahrgenommen. Für unbegleitete minderjährige asylsuchende Personen wird nach Zuweisung in den Kanton eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt. Ist die Einsetzung einer Beistand- oder Vormundschaft nicht sofort möglich, so ernennt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson (Art. 7 Abs. 2quater der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die kantonale Behörde teilt dem SEM oder dem Bundesverwaltungsgericht sowie der minderjährigen asylsuchenden Person die Ernennung der Vertrauensperson und sämtliche vormundschaftlichen Massnahmen unverzüglich mit (Art. 7 Abs. 4 AsylV 1).
Aufgrund des Schreibens der KESB Frauenfeld vom 27. Juni 2023, wonach für den Gesuchsteller keine Beistandschaft bestehe, und der gleichzeitigen Rücksendung des Asylentscheids - womit auch keine Mitteilung im Sinne von Art. 7 Abs. 4 AsylV 1 vorlag - hätte das Staatssekretariat bereits zu diesem Zeitpunkt erkennen müssen, dass die Verfügung vom 21. Juni 2023 mangels Gewährleistung der Vorgaben von Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht rechtsgültig eröffnet worden war. Dies gilt umso mehr in Bezug auf den Zeitpunkt vom 11. Juli 2023, als dem Staatssekretariat von der heutigen Rechtsvertretung die gleichentags erfolgte Mandatsübernahme angezeigt wurde. Infolgedessen wäre das SEM spätestens aufgrund der Aktenlage zum Zeitpunkt des 11. Juli 2023 gehalten gewesen, seinen - allenfalls neu datierten - Asylentscheid zum Zweck der rechtsgültigen Eröffnung der heutigen Rechtsvertretung zuzustellen.
Abgesehen vom soeben Gesagten wurde mit Entscheid der KESB Frauenfeld vom 20. Juli 2023 für den Gesuchsteller eine Beistandschaft errichtet und eine entsprechende Beiständin eingesetzt. Dem SEM ging am 21. Juli 2023 eine Kopie dieses Entscheides zu, womit es eine Mitteilung im Sinne von Art. 7 Abs. 4 AsylV 1 erlangt hatte. Auch daraus folgte seitens des Staatssekretariats nicht der zwingende Schluss, es sei zum Zweck der rechtsgültigen Eröffnung eine neue Zustellung des Asylentscheids erforderlich.
3.4 Aus den bisherigen Erwägungen resultiert, dass der Asylentscheid vom 21. Juni 2023 dem Gesuchsteller zu keinem Zeitpunkt rechtsgenüglich eröffnet wurde. Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen (Art. 38 VwVG).
3.5
3.5.1 Bezüglich des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2023 ist mit Blick auf das soeben Gesagte Folgendes festzustellen: Die wesentlichen Aktenstücke gingen dem SEM jeweils in Kopie zu (Schreiben des Migrationsamts des Kantons Thurgau vom 10. Mai 2023 an die zuständige kantonale KESB; Entscheid der KESB vom 20. Juli 2023 betreffend Errichtung der Beistandschaft zugunsten des Gesuchstellers) beziehungsweise waren an dieses selbst gerichtet (Schreiben der KESB an das SEM vom 27. Juni 2023; Mandatsanzeige und Gesuch um Akteneinsicht der heutigen Rechtsvertretung vom 11. Juli 2023). Zwar wurden nicht alle diese Dokumente durch das Staatssekretariat zeitnah in die digitalen Asylverfahrensakten des Gesuchstellers aufgenommen. Vielmehr wurde das Schreiben der KESB an das SEM vom 27. Juni 2023, welches dem Staatssekretariat am 30. Juni 2023 zuging (SEM-act. A38), erst am 31. Juli 2023 im digitalen Dossier des Gesuchstellers gespeichert. Folglich war dieses Aktenstück zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht am 26. Juli 2023 im digitalen Asylverfahrensdossier des SEM noch nicht vorhanden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass zum Zeitpunkt des Urteils vom 3. August 2023 auch dieses Dokument im betreffenden Dossier abgespeichert und damit für das Bundesverwaltungsgericht zugänglich war. Somit wäre zum Zeitpunkt des Urteils aufgrund der Akten des SEM vollständig ersichtlich gewesen, dass der Gesuchsteller durch die zuständigen Behörden nicht in Übereinstimmung mit den für unbegleitete minderjährige Asylsuchende geltenden Rechtsbestimmungen (Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG; Art. 7 Abs. 2quater und 4 AsylV 1) behandelt und infolgedessen der Asylentscheid vom 21. Juni 2023 nicht rechtsgenüglich eröffnet worden war. Daraus folgt, dass die Voraussetzungen für die im Urteil festgestellte Nichteinhaltung der Beschwerdefrist nicht gegeben waren. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass erst die tatsächliche Kenntnis der Verfügung durch die Partei oder ihre Vertretung die Frist auslöst (vgl. Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: Christoph Auer/Markus Müller/ Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2019, Art. 38, N 10, 17 f.; Oliver Zibung, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Zürich/Genf 2023, Art. 50, N 9). Auch wenn nicht eindeutig feststellbar ist, wann der Beschwerdeführer oder seine Rechtsvertretung vom Asylentscheid vom 21. Juni 2023 tatsächlich Kenntnis erlangten, ist davon auszugehen, dass die betreffende Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen seit der Kenntnisnahme erfolgte und somit rechtzeitig erhoben wurde.
3.5.2 Ergänzend ist anzumerken, dass weder im Rubrum des Urteils eine Rechtsvertretung erwähnt noch in den Erwägungen von einer solchen die Rede ist. Angesichts dessen vermag sich die Frage zu stellen, ob der zuständige Einzelrichter trotz der im Entscheid enthaltenen Feststellung, dass die Beschwerde auch durch die Beiständin des Beschwerdeführers unterschrieben worden sei, vom damaligen Bestehen eines Vertretungsverhältnisses ausging.
3.6 Zusammenfassend erweist sich, dass der Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung in den Akten liegender erheblicher Tatsachen im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG gegeben ist. Das Revisionsgesuch ist somit gutzuheissen, und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2023 ist aufzuheben. Zugleich ist das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen.
Der Erlass eines neuen Urteils bildet nicht mehr Bestandteil des Revisionsverfahrens, womit auf das wieder aufzunehmende Verfahren die für das Beschwerdeverfahren massgebenden Bestimmungen anzuwenden sind (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 128, N 2; Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 2009). Eine hängige Beschwerde hat gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG aufschiebende Wirkung, weshalb der Gesuchsteller den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten darf (Art. 42 Abs. 1 AsylG). Über die Anträge im Revisionsgesuch, die sich auf einen neuen Beschwerdeentscheid beziehen, sowie über die Beschwerdeanträge ist im neuen Urteil zu befinden. Für den Entscheid ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage massgeblich, wie sie im Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheids bestand, jedoch unter Berücksichtigung der im Revisionsverfahren gewonnenen Erkenntnisse (Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O.).
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 37 VGG).
5.2 Dem Gesuchsteller ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Gesuchsteller hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil der Aufwand für die Verfahrensführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 600.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Gesuchsteller durch das Bundesverwaltungsgericht zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4133/2023 vom 3. August 2023 wird aufgehoben.
Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen, und der Gesuchsteller kann den Beschwerdeentscheid in der Schweiz abwarten.
Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Gesuchsteller wird für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli
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