Entscheiddatum: 19.04.2024Publikationsdatum: 02.05.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4677/2023
Urteil vom 19. April 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien 1. A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau 2. B._______, geboren am (...), und deren Kind 3. C._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Krishna Müller, Rechtsanwalt, Advokatur KM, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Juli 2023 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden - türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - am 21. November 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 29. Juni 2023 - in Anwesenheit ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung - eingehend zu ihren Asylgründen angehört wurden (vgl. SEM-Akten A42 und A43),
dass der Beschwerdeführer 1 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, als damals Minderjähriger kurzzeitig die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) unterstützt zu haben, weshalb er seitens der türkischen Behörden zur Unterschriftenleistung für rund eineinhalb Jahre verpflichtet worden sei,
dass er auch im Nachgang daran abermals Erniedrigungen und Schikanen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt gewesen sei, insbesondere nachdem er eine Zusammenarbeit als Dorfschützer abgelehnt habe,
dass er nach seiner Ausreise aus der Türkei darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen politischer Inhalte in den sozialen Medien eröffnet und ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei,
dass die Beschwerdeführerin 2 im Wesentlichen die Vorbringen ihres Ehemannes bestätigte und im Übrigen Ungerechtigkeit gegenüber der kurdischen Bevölkerung geltend machte,
dass die Beschwerdeführenden zur Untermauerung ihrer Vorbringen Justizdokumente betreffend das angebliche Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 wegen Propaganda für eine terroristische Organisation (Schreiben der Gendarmerie, der Staatsanwaltschaft sowie des Friedensstrafrichteramtes) zu den Akten reichten (vgl. SEM-Beweismittelverzeichnis Nr. 1-6),
dass sie am 11. Juli 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurden,
dass das SEM mit Verfügung vom 27. Juli 2023 (eröffnet am 31. Juli 2023) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, deren Asylgesuche ablehnte und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. August 2023 (Datum des Poststempels) - handelnd durch ihre neu mandatierte Rechtsvertretung - gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass der Beschwerde - nebst Kopien der angefochtenen Verfügung und der Vertretungsvollmachten vom 9. August 2023 - Justizunterlagen im Zusammenhang mit der Vergangenheit des Beschwerdeführers 1 bei der PKK aus den Jahren 2013 und 2015 sowie ein Bestätigungsschreiben eines türkischen Anwalts vom 16. August 2023 betreffend das angebliche Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 wegen Propaganda für eine terroristische Organisation (inklusive deutscher Übersetzungen) beilagen,
dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 4. September 2023 aufforderte, bis zum 19. September 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. September 2023 -unter Beilage einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und einer Übersicht ihres Sozialhilfebudgets desselben Tages - um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung sowie eventualiter um Bewilligung der ratenweisen Bezahlung des erhobenen Kostenvorschusses ersuchten,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 28. September 2023 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Bewilligung der Ratenzahlung des erhobenen Kostenvorschusses - unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde - abwies und den Beschwerdeführenden eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt dieser Verfügung zur Bezahlung des ausstehenden Kostenvorschusses ansetzte,
dass diese Zwischenverfügung gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 3. Oktober 2023 eröffnet wurde,
dass der einverlangte Kostenvorschuss noch am selben Tag und folglich fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG) und diese frist- und formgerecht eingereicht worden ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf (nach Leisten des Kostenvorschusses) einzutreten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt,
dass daher auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt hat und dabei ständiger Praxis folgt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2), worauf verwiesen werden kann,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit und jenen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht stand,
dass es zur Begründung im Wesentlichen festhielt, die gegen den Beschwerdeführer 1 gerichteten Massnahmen der türkischen Behörden im Zusammenhang mit dessen Vergangenheit bei der PKK (vgl. SEM-Akte A42 F23 f.) stünden zeitlich nicht in einem hinreichend engen Kausalzusammenhang zu seiner sechs Jahre später erfolgten Ausreise, weshalb sie asylrechtlich nicht relevant seien,
dass hinsichtlich der im Nachgang daran geltend gemachten Erniedrigungen und Schikanen (Befragungen respektive kurzzeitige Festhaltungen durch die Polizei) festzuhalten sei, dass ihm die Angehörigen der türkischen Behörden keine konkreten Nachteile angedroht hätten (vgl. SEM-Akte A42 F46-58), weshalb diese Massnahmen die Intensität ernsthafter Nachteile nicht erreichten und ebenso wenig asylrelevant seien,
dass auch die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei gemäss gefestigter Praxis für sich alleine nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers 1 rund um das geltend gemachte Strafverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation unsubstantiiert ausgefallen seien (vgl. SEM-Akte A42 F61-73, F76) und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel gemäss interner Dokumentenanalyse Fälschungsmerkmale (namentlich hinsichtlich der Angaben zum jeweiligen Unterzeichner und des Verweises auf die jeweilige digitale Umgebung) aufwiesen, wobei der Beschwerdeführer 1 auf Vorhalt hin lediglich an ihrer Echtheit festhielt (vgl. SEM-Akte A42 F75) und damit die Zweifel nicht auszuräumen vermöge,
dass die Beschwerdevorbringen, welche sich auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Aussagen beschränken (vgl. Beschwerde Art. 1-4), nicht geeignet sind, die überzeugenden und praxiskonformen Ausführungen des SEM umzustossen,
dass die Beschwerdeführenden aufgrund obiger Erwägungen auch aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Justizunterlagen im Zusammen-hang mit der Vergangenheit des Beschwerdeführers 1 bei der PKK aus den Jahren 2013 und 2015 (vgl. Beschwerdebeilagen 4-6) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, zumal sie unbestrittene Sachverhaltselemente stützen,
dass schliesslich auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigungsschreiben eines türkischen Anwalts vom 16. August 2023 betreffend das angebliche Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 wegen Propaganda für eine terroristische Organisation (vgl. Beschwerdebeilage 3) zu keiner anderen Einschätzung führt, zumal es sich bei einem solchen Schriftstück erfahrungsgemäss um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, dem kaum ein Beweiswert zukommt,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften ab Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom Juli 2016 gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen ist (vgl. Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 sowie E-2377/2023 vom 2. Juni 2023 E. 9.4.2, je m.w.H.; anders ausschliesslich betreffend die Provinzen Hakkâri und irnak: BVGE 2013/2 E. 9.6 und Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1),
dass die Beschwerdeführenden ursprünglich aus den Provinzen Hakkâri und irnak stammen, jedoch mehrere Jahre in D._______ respektive E._______ gelebt haben, und die Beschwerdeführerin 2 in E._______ ausserdem über ein gefestigtes verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt (vgl. SEM-Akten A42 F8; A43 F1 ff.),
dass vorliegend nicht anzunehmen ist, die jungen und gesunden Beschwerdeführenden - die über solide Schulbildung und mannigfache Arbeitserfahrung verfügen - würden bei einer Heimkehr in eine existenzielle Notlage geraten (vgl. SEM-Akten A24 und A25, Ziff. 5.3; A42 F8; F43 F1),
dass auch aus dem Kindeswohl gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) kein Vollzugshindernis abzuleiten ist, zumal die rund (...)-jährige Beschwerdeführerin 3 in erster Linie an ihren Eltern orientiert ist,
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der am 3. Oktober 2023 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann