Entscheiddatum: 31.07.2024Publikationsdatum: 09.08.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4674/2024
Urteil vom 31. Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 16. Juli 2024 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 24. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er zuletzt am 15. Mai 2024 in Kroatien registriert worden war und dort gleichentags ein Asylgesuch gestellt hatte.
A.b Am 11. Juni 2024 fand das persönliche Dublin-Gespräch statt, wobei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Kroatiens respektive der damit zusammenhängenden Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids, verbunden mit einer Überstellung nach Kroatien, gewährt wurde. Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, er sei bei den ersten beiden Versuchen, nach Kroatien einzureisen, von der Polizei nach Bosnien und Herzegowina zurückgeschickt worden, obwohl er in Kroatien ein Asylgesuch habe stellen wollen. Beim dritten Mal hätten ihn die Beamten einreisen lassen und ihm die Fingerabdrücke abgenommen. Anschliessend hätte er in Kroatien bleiben können, aber die dortigen Lebensbedingungen hätten ihm nicht zugesagt. Daher sei er nach wenigen Tagen weitergereist. Er wolle nicht nach Kroatien zurückkehren, da dort schlechte Bedingungen herrschten und er über keine Bezugspersonen verfüge. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, er leide aktuell an einer Grippe, zudem habe er psychische Probleme und er sei in der Vergangenheit operiert worden.
A.c Nachdem die kroatischen Behörden ein Gesuch des SEM um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) vom 29. Mai 2024 vorerst abgelehnt hatten, stimmten sie dem Remonstrationsersuchen vom 2.Juli 2024 mit Schreiben vom 16. Juli 2024 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu.
B. Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 - tags darauf eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. Juli 2024 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei ihm infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und/oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen, und der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren. Ferner beantragte er, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; über eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe sei er zu informieren.
Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung (inkl. Empfangsbestätigung) bei.
D. Mit Verfügung vom 25. Juli 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen unter E. 3 und 4 - einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Eine Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht aktenkundig. Auf den Antrag, er sei darüber allenfalls zu informieren (vgl. Ziff. 7 der Rechtsbegehren), ist daher nicht einzutreten.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit damit beantragt wird, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren (vgl. Ziff. 2 der Rechtsbegehren).
Die Beschwerde erweist sich im Übrigen als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
7.1 Aufgrund des EURODAC-Treffers vom 29. Mai 2024 (vgl. A6) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 15. Mai 2024 in Kroatien daktyloskopiert worden ist und ein Asylgesuch gestellt hat. Er hat dies denn auch nicht bestritten. Die kroatischen Behörden haben dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM am 16. Juli 2024 zugestimmt (vgl. A22). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Die Einwände des Beschwerdeführers, er verfüge in Kroatien über keine Bezugspersonen und habe im Übrigen vor der Einreise nach Kroatien bereits in Griechenland ein Asylgesuch gestellt, vermögen daran nichts zu ändern.
7.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht inhaltlich Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. Dies ist nicht der Fall. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bestehen zurzeit weder im Bereich der Aufnahmeverfahren («take charge») noch im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren («take back») systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO, welche zur Feststellung der generellen Unzulässigkeit der Überstellung nach Kroatien führen müssten (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5).
7.3 Die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist vorliegend ebenfalls nicht angezeigt.
7.3.1 Es gilt die Vermutung, dass Kroatien - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Das unsubstanziierte Vorbringen des Beschwerdeführers, die Lebensbedingungen in Kroatien seien schlecht, vermögen diese Vermutung nicht zu widerlegen, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei konkrete Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK - welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste - zutage. Insbesondere bestehen im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass Kroatien die massgeblichen EU-Richtlinien missachten und sich weigern würde, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zu prüfen oder ihm dauerhaft die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen, inklusive der von ihm allenfalls benötigten medizinischen Behandlung, vorenthalten würde.
7.3.2 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens. Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
7.4 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, und auch die Anordnung der Überstellung nach Kroatien ist zu bestätigen (vgl. Art. 44 AsylG; Art. 32 Bst. a AsylV 1).
Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind daher nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, sind damit gegenstandslos geworden, und der am 25. Juli 2024 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
11.2 Der verfahrensrechtliche Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen (vgl. Ziff. 6 der Rechtsbegehren), ist mit dem vorliegenden Endentscheid ebenfalls gegenstandslos geworden. Im Übrigen findet im Dublin-Verfahren grundsätzlich ohnehin kein Kontakt mit dem Heimatstaat statt.
11.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sind abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos erwiesen haben.
11.4 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut
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