Entscheiddatum: 14.08.2024Publikationsdatum: 12.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4647/2024
Urteil vom 14. August 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, c/o (...), (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 20. Juni 2024.
A. Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und stellte am 1. März 2024 in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Auf dem Formular "Schriftliche Kurzbefragung Ukraine" vermerkte sie, dass sie in Frankreich vom 24. März 2022 bis am 23. Februar 2024 über einen Schutzstatus verfügt habe. Zum Nachweis ihrer Identität reichte sie einen ukrainischen Reisepass zu den Akten.
B. Mit Schreiben vom 1. März 2024 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs um Gewährung vorübergehenden Schutzes und zur Wegweisung sowie zum Wegweisungsvollzug nach Frankreich.
C. Die Beschwerdeführerin reichte mit undatiertem Schreiben (Eingang beim SEM am 15. März 2024) eine entsprechende Stellungnahme ein. Darin führte sie aus, sie sei am 21. März 2022 aus der Ukraine ausgereist und habe am 24. März 2022 in Frankreich vorübergehenden Schutz erhalten. Aufgrund einer gravierenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustands habe sie sich dazu entschieden, Frankreich wieder zu verlassen, und sich am 23. Februar 2024 "von ihrem Schutzstatus zurückgezogen".
Sie sei vom Krieg in der Ukraine traumatisiert und in einem schlechten Gesundheitszustand in Frankreich angekommen. Während der ersten vier Monate in Frankreich habe sie bei einer Familie in einem kleinen Dorf leben können. Ihr Zustand habe sich während dieser Zeit stabilisiert. Nachdem sie im Juli 2022 eine Sozialwohnung in der französischen Kleinstadt B._______ (recte: C._______) erhalten habe, sei ihre Hoffnung auf ein normales Leben unmittelbar zerstört worden und ihre Symptome seien zurückgekehrt. Es hätten sich dort hauptsächlich Sozialhilfeempfänger, Flüchtlinge sowie dunkelhäutige Männer aufgehalten, und es seien in aller Öffentlichkeit Drogen auf der Strasse verkauft worden. Die Polizei habe dagegen nichts unternommen. Auch die für sie zuständigen Sozialarbeitenden hätten auf ihre Bitte, ihren Wohnort verlegen zu dürfen, nicht reagiert. Aufgrund dessen habe sich ihr Gesundheitszustand so drastisch verschlechtert, dass sie das Haus nur noch selten habe verlassen können und Beruhigungs- und Schlafmittel habe einnehmen müssen. Dennoch habe sie im März 2023 mithilfe ihrer Schwester eine Stelle als Floristin gefunden, was ihrer Gesundheit sehr zuträglich gewesen sei. Nachdem es aber zu zwei Vorfällen gekommen sei, bei denen einerseits ihre Schwester und Nichte nur knapp einem Entführungsversuch, ausgehend von einer Gruppe Männer, entkommen sei und andererseits sie selbst von Männern in ein Fahrzeug gezerrt worden sei und das Bewusstsein verloren habe, seien Ängste und Panikattacken aus der Vergangenheit zurückgekehrt. Geschehen sei ihr zwar nichts, eine Intervention bei den Polizeibehörden sei aber vergeblich gewesen. Fortan habe sie nicht mehr in C._______, sondern gemeinsam mit Schwester und Nichte bei ihrer Tante und ihrem Neffen an einem anderen Ort gelebt. Darauf hätten sie und ihre Schwester beschlossen, Frankreich zu verlassen und in die Schweiz zu reisen.
D. Mit Verfügung vom 20. Juni 2024 - eröffnet am 27. Juni 2024 - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Gleichzeitig wies das SEM die Beschwerdeführerin im Dispositiv der Verfügung dem Kanton D._______, in den Erwägungen aber dem Kanton E._______ zu.
E. Mit Eingabe vom 23. Juli 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihr vorübergehender Schutz zu gewähren. Zudem beantragte sie die Zuweisung an den Kanton D._______. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Der Beschwerde legte sie zwei ärztliche Rezepte für den Bezug eines Schlafmedikaments sowie ein Dokument betreffend die Anordnung einer Psychotherapie bei.
F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 24. Juli 2024 den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586) und in Ziff. 1 dieses Erlasses drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, die zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes sei abzulehnen, wenn die betroffene Person in einem anderen Staat über eine Schutzalternative verfüge und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei (sog. Subsidiaritätsprinzip). Dieses komme zum Tragen, wenn schutzsuchende Personen ausserhalb des Staats, in dem sie von einer schweren allgemeinen Gefährdung gemäss Art. 4 AsylG betroffen seien, über eine Schutzalternative verfügten und deshalb nicht auf die zusätzliche Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz angewiesen seien. Personen aus der Ukraine, die bereits in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus S gleichzusetzenden Aufenthaltstitel erhalten hätten, seien in diesem Staat wirksam vor der Kriegssituation in ihrem Heimatstaat geschützt. Die Beschwerdeführerin habe gemäss ihren Aussagen in der schriftlichen Kurzbefragung zwischen 24. März 2022 und 23. Februar 2024 über einen Schutzstatus in Frankreich verfügt. Auch eine Beendigung des Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus dem betreffenden Staat - wie bei der Beschwerdeführerin in Frankreich erfolgt - ändere daran nichts, da ihr Schutzstatus in Frankreich wiedererworben werden könne. Ihr Gesuch sei deshalb abzulehnen.
5.2 In der Beschwerde ergänzte die Beschwerdeführerin den bei der Vor-instanz geltend gemachten Sachverhalt dahingehend, dass sie, als sie in C._______ gelebt habe, eine neue Wohnung habe beziehen wollen, der zuständige Mitarbeiter des Sozialdienstes jedoch nicht genug Energie und Zeit gehabt habe, um sich um ihre Probleme zu kümmern. Als dem Sozialdienst bekannt geworden sei, dass sie französisch spreche, sei sie "aufgegeben" worden. Sie habe deshalb begonnen, hartnäckiger um Hilfe zu bitten, indem sie E-Mails geschrieben und angerufen habe. Sie hätten ihr aber irgendwann nicht mehr geantwortet und ihre Telefonnummer gesperrt. In der Schweiz fühle sie sich zum ersten Mal sicher und wohl.
Des Weiteren machte sie in der Beschwerde geltend, die in Art. 73 AsylG aufgeführten Gründe, weshalb einer Person die Gewährung vorläufigen Schutzes verweigert werden könne, seien abschliessend. Der vom SEM genannte Sachverhalt sei in dieser Aufzählung nicht enthalten, weshalb sie Anspruch auf die Gewährung vorübergehenden Schutzes habe.
6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an (vgl. SEM-Akte A10 Ziff. II, siehe auch oben E. 5.1), welcher die Beschwerdeführerin nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag.
6.2 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und hatte ihren Wohnsitz am 24. Februar 2022 in der Ukraine, womit sie grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung fällt. Vor ihrer Einreise in die Schweiz hielt sie sich in Frankreich auf, wo sie bereits einen Schutzstatus erhalten hatte. Diesen gab sie am 23. Februar 2024 mit ihrer Ausreise freiwillig auf. Die Gewährung des Schutzstatus S in der Schweiz ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Person - wie vorliegend - bereits in einem anderen EU-Staat der Schutzstatus (gemäss der Richtlinie 2001/55/EG) zugesprochen wurde (vgl. unter vielen Urteil des BVGer E-6452/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4.4 m.w.H.). Das Vorgehen des SEM, das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip abzulehnen, ist daher entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht zu beanstanden. Daran ändert die Tatsache, dass der Schutzstatus der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausreise aus Frankreich zur Zeit nicht mehr gültig ist, nichts, zumal keine Gründe ersichtlich sind, weshalb ihr die Wiederaufnahme und die erneute Gewährung eines Schutzstaus verweigert werden sollten (vgl. , abgerufen am 8. August 2024). Es bleibt der Beschwerdeführerin somit unbenommen, sich an die französischen Behörden zu wenden und dort die Gründe für ihre Ausreise aus Frankreich darzulegen, um sodann dort erneut vorübergehender Schutz zu erhalten.
6.3 Bei dieser Sachlage ist die Beschwerdeführerin nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Das SEM hat daher das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes aufgrund des Subsidiaritätsprinzips zu Recht abgelehnt.
Sofern die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge, die "rechtlich bedeutsamen Umstände des Falles" seien falsch und unvollständig festgestellt worden, implizit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend macht, ist festzuhalten, dass sie in der Beschwerde in diesem Zusammenhang lediglich den durch die Vorinstanz ausführlich gewürdigten Sachverhalt wiederholt. Dabei führt sie aber nicht aus, ob und inwiefern weitere Schritte zur Ermittlung des Sachverhalts notwendig gewesen wären. Sie bringt demnach weder ausdrücklich noch mit ausreichender Begründung vor, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz nicht beachtet. Dass das SEM den Sachverhalt anders als von ihr gefordert würdigt, spricht für sich alleine noch nicht für eine Verletzung von Verfahrensvorschriften. Folglich ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den Sachverhalt nicht korrekt erhoben haben soll.
Die Beschwerdeführerin beantragt des Weiteren ohne Begründung die Zuweisung an den Kanton D._______.
Das SEM führte in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung (Ziff. IV) aus, die Beschwerdeführerin werde dem Kanton E._______ zugewiesen. Im Dispositiv hingegen verfügte sie die Zuweisung an den Kanton D._______ (Dispositiv-Ziff. 4). Mit dem Wegweisungsvollzug wurde ebenfalls der Kanton D._______ beauftragt, und das kantonale Migrationsamt des Kantons D._______ ist im Verteiler der Verfügung aufgeführt (Verfügung Dispositiv-Ziff. 5 und S. 7). Ein Abgleich mit dem Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS ergibt, dass die Beschwerdeführerin dem Kanton D._______ und nicht dem Kanton E._______ zugewiesen wurde. Diese Annahme wird durch ihre aktuelle Wohnadresse (vgl. Briefkopf der Beschwerdeschrift vom 23. Juli 2024) bestätigt. Bei der Erwägung in der angefochtenen Verfügung betreffend Zuweisung der Beschwerdeführerin an den Kanton E._______ handelt es sich demnach offenbar um einen Redaktionsfehler, und die tatsächliche Zuweisung erfolgte an den Kanton D._______. Demzufolge ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin, sie sei dem Kanton D._______ zuzuweisen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
9.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig erachtet. Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Über-stellung nach Frankreich dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme noch aus der Beschwerde geht hervor, dass ihr dort eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
10.3 Das Gericht erachtet den Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Frankreich gehört zu den Staaten, in welche eine Wegweisung vermutungsweise zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG; Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Die Beschwerdeführerin bringt weder im Verfahren noch auf Beschwerdestufe Gründe vor, welche diese Vermutung widerlegen könnten. Das SEM wies insbesondere zu Recht darauf hin, dass sie eine solide Ausbildung absolviert und sich in Frankreich bereits zwei Jahre aufgehalten hat. Sie konnte bei einer Gastfamilie wohnen und arbeitete als Floristin, womit sie zumindest gewisse Kontakte geknüpft und Integrationschancen gehabt haben dürfte. Des Weiteren beherrscht sie ihren Angaben zufolge die französische Sprache. Zwar mag es für sie aus persönlicher Sicht - namentlich wegen in ihrem ehemaligen Wohngebiet offenbar tolerierten Drogenhandels - wünschenswert sein, an einem anderen Ort in Frankreich leben zu können. Dennoch liegen keine konkreten Hinweise vor, dass sie deshalb in eine existenzbedrohende Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geraten könnte. Im Hinblick auf die ihr zustehenden Rechte gegenüber den polizeilichen oder sozialen Behörden ist sie - sofern notwendig - auf den Rechtsweg zu verweisen. Den Akten lässt sich auch unter Berücksichtigung der eingereichten Rezepte für Schlaf- und Beruhigungsmittel sowie der Verordnung für eine Psychotherapie nicht entnehmen, dass sie an psychischen Problemen oder anderen massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen. Die Voraussetzungen für die Annahme einer konkreten Gefährdung, welche zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG führen könnten, sind demnach vorliegend nicht erfüllt.
10.4 Schliesslich erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich, nachdem die Beschwerdeführerin in Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.1 Die in der Beschwerde gestellten Begehren waren als zum Vornherein aussichtslos zu erachten. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind folglich nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist.
12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss
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