Entscheiddatum: 16.09.2024Publikationsdatum: 03.10.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4644/2024 law/bah
Urteil vom 16. September 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), mit ihrer Tochter B._______, geboren (...), Türkei, beide vertreten durch Leslie Spengler, Rechtsanwältin, lexwise Anwaltskanzlei, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juni 2024 / N (...).
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin mit letztem Aufenthalt in C._______ (Provinz D._______), suchte zusammen mit ihrem Ehemann, E._______ (N [...]), für sich und ihre gemeinsame Tochter am 7. Juli 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) Region F._______ um Asyl nach. Am 13. Juli 2022 bevollmächtigte sie die ihr zugewiesene Rechtsvertretung.
A.b Am 19. Juli 2022 nahm das SEM die Personalien der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter auf und am 17. August 2022 hörte es sie in Anwesenheit der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen an.
A.c Die Beschwerdeführerin machte bei der Anhörung im Wesentlichen geltend, sie seien unterdrückt worden. Ihr Schwiegervater, der Dorfschützer sei, werde in einem Jahr pensioniert. Die Behörden hätten ihren Ehemann unter Druck gesetzt, das Amt seines Vaters zu übernehmen, was dieser jedoch nicht gewollt habe. Es sei auch nicht ihr Wunsch, dass er das Amt eines Dorfschützers ausübe. Ihr Mann habe (...) eröffnet, in das sowohl Leute der HDP (Halklarin Demokratik Partisi), als auch der AKP (Adalet ve Kalinma Partisi) gekommen seien. Die Behörden hätten von ihm wissen wollen, was diese (...) besprochen hätten. Man habe ihm gesagt, entweder er mache mit oder man werde ihn töten oder verhaften lassen. Aus Angst, es könnte ihm etwas zustossen, habe sie ihm gesagt, sie sollten weggehen. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, sie habe ein Instagram-Konto, auf dem sie ihre Fotos und Aktuelles poste. Sie habe auch über Leute, die im Gefängnis gestorben seien, gepostet. Ihr sei bekannt, dass ohne das Wissen ihres Mannes ein Konto eröffnet worden sei, auf dem über den türkischen Staatspräsidenten und Abdullah Öcalan gepostet worden sei. Dieser Account sei wieder abgemeldet und geschlossen worden. Sie seien sicher, dass die Behörden das gemacht hätten. Man werde sofort verhaftet, wenn man so etwas gepostet habe. Es sei möglich, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet werde, weil sie mit ihrem Mann zusammen in die Schweiz gekommen sei.
A.d Am 24. August 2022 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, ihr Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen. Es werde gemäss Art. 26c AsyIG (SR 142.31) fortan im erweiterten Verfahren behandelt.
A.e Die zugewiesene Rechtsvertretung informierte das SEM am 1. September 2022 darüber, dass ihr Mandat per sofort beendet sei.
A.f Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2022 teilte das SEM die Beschwerdeführerin, ihren Ehemann und die gemeinsame Tochter für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zu.
A.g Am 12. Oktober 2022 informierte die neue Rechtsvertretung das SEM über die Mandatsübernahme und ersuchte dieses, nach Abschluss der Instruktion vollständige Akteneinsicht zu gewähren.
A.h Der Ehemann der Beschwerdeführerin liess dem SEM am 3. November 2022 Akten (Kopien) aus einem gegen ihn in der Türkei eingeleiteten Strafverfahren einreichen.
A.i Die Rechtsvertretung reichte im Namen der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2023 einen Abklärungsbericht der (...) vom 31. Januar 2023 zu den Akten. Diesem könne entnommen werden, dass sie im Oktober 2022 nach einem Suizidversuch via psychiatrischen Notfall der Sprechstunde (...) zugewiesen worden sei. Es seien bei ihr eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion sowie eine posttraumatische Belastungsstörung ([PTBS] aufgrund von Kriegserleben mit Gewalterleben am eigenen Körper sowie Zeugin von Gewalt an anderen Personen) diagnostiziert worden. Gemäss Abklärungsbericht sei bei ihr eine längerfristige Psychotherapie indiziert.
A.j Das SEM forderte die Beschwerdeführerin (und ihren Ehemann) am 4. April 2024 auf, innerhalb angesetzter Frist einen e-Devlet-Auszug über ihre Ein- und Ausreisen aus der Türkei sowie einen e-Devlet-Auszug aus der Rubrik für persönliche Ausweise über einen Reisepass einzureichen. Es forderte sie ebenfalls auf, einen UYAP-Auszug über Strafverfahren und andere Akten einzureichen, die eine Verfolgung in der Türkei belegten. Sie könne die geforderten Dokumente auch über einen türkischen Anwalt beschaffen.
A.k Am 22. April 2024 reichte der Ehemann der Beschwerdeführerin ein Bildschirm-Video seines UYAP-Kontos und ein Schreiben seines türkischen Rechtsanwalts ein.
B. Mit Verfügung vom 20. Juni 2024 - eröffnet am 24. Juni 2024 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und ihre Tochter würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es verpflichtete sie, das Staats-gebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag bis 16. August 2024 zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem sie aufgenommen würden, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkämen, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Schliesslich beauftragte es den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
C. Mit Eingabe ihrer am 1. Juli 2024 mandatierten Rechtsvertreterin vom 23. Juli 2024 liess die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Juni 2024 sei aufzuheben und das Verfahren sei zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin unzulässig respektive unzumutbar ist und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde ferner beantragt, der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihr die bevollmächtigte Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Der Eingabe lagen ein Gesuch um Kostenübernahme des Frauenhauses vom 1. Juli 2024, eine Verfügung der Staatsanwaltschaft H._______ vom 11. Juli 2024, mehrere Screenshots von Chatverläufen mit Übersetzungen und eine Sozialhilfebestätigung vom 2. Juli 2024 bei.
D. Mit Schreiben vom 6. August 2024 reichte die Rechtsvertreterin weitere Dokumente bezüglich der Bedrohungssituation der Beschwerdeführerin ein (Screenshots ihres Mobiltelefons mit Übersetzungen).
E. Mit Eingabe vom 13. August 2024 reichte die Rechtsvertreterin die Kopie einer Verfügung des (...) H._______ vom 12. August 2024 ein. Sie führte dazu aus, die Beschwerdeführerin habe das Eheschutzverfahren eingeleitet, in dem superprovisorische Schutzmassnahmen angeordnet worden seien. Ihrem Ehemann sei bis auf Weiteres verboten worden, sich ihr und ihrer Tochter zu nähern und mit ihr Kontakt aufzunehmen.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter haben am Verfahren vor der Vor-instanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, dass die Vorbringen über die angeblichen Probleme des Ehemanns beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführerinnen mit den türkischen Behörden, die illegale Ausreise aus der Türkei und die Angabe, sie hätten keinen Zugang zum e-Devlet, unglaubhaft seien. Ausserdem sei davon auszugehen, dass sie viel früher als behauptet aus der Türkei ausgereist seien. Das Vorbringen, sie hätten ihre Heimat wegen der Verfolgung durch die türkischen Behörden verlassen müssen, sei unglaubhaft. Hinsichtlich des gegen den Ehemann beziehungsweise Vater eingereichten Ermittlungsverfahrens sei festzustellen, dass gemäss der Aktenlage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass dieser in der Türkei zukünftig keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein werde. Die Beschwerdeführerin habe ohnehin keine eigenen Asylgründe geltend gemacht.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei in der Nacht vom 19. auf den 20. Juni 2024 in ihrer privaten Unterbringung von ihrem Ehemann gewaltsam angegriffen worden. Da sie nicht mit ihrem Ehemann habe schlafen wollen, sei dieser «ausgerastet». Sie habe mit ihrer Tochter in das Schlafzimmer flüchten können und habe die Polizei alar-miert. Sie sei noch in derselben Nacht zusammen mit ihrer Tochter in einem Frauenhaus untergebracht worden. Sie habe gegen ihren Ehemann Anzeige erstattet, sei von der Polizei einvernommen worden und habe sich als Privatklägerin konstituiert. Sie habe erläutert, dass der Vorfall nicht der erste seiner Art gewesen sei. Ihr Ehemann sei bereits in der Türkei regelmässig gewalttätig gewesen. Auch in der Schweiz sei es zu gewalttätigen Vorfällen gekommen. Im Mai 2023 sei ein erster Polizeieinsatz erfolgt. Sie sei erstmals in einem Frauenhaus platziert worden. In der Unterkunft in I._______ sei sie von ihrem Ehemann ebenso angegriffen und geschlagen worden. Die Tochter habe die Gewalt miterleben müssen. Er habe erst nach über einer halben Stunde von ihr abgelassen, nachdem mehrere Bewohner der Unterkunft an die Zimmertüre gepoltert und verlangt hätten, dass er diese öffne. Sie habe bei der Einvernahme ausgesagt, dass sie seit Beginn ihrer Ehe mehrmals pro Woche zum Geschlechtsverkehr gezwungen werde. Ihr Ehemann setze sie permanent unter psychischen Druck, indem er sie beleidige und manipuliere. Seit dem Vorfall vom 19. Juni 2024 sei sie von ihrem Ehemann getrennt und möchte sich scheiden lassen. Sie werde demnächst ein Eheschutzgesuch einreichen und Schutzmassnahmen beantragen. Dies insbesondere auch zum Schutz ihrer Tochter zur Verhinderung einer Entführung. Der Bruder ihres Ehemannes habe gedroht, ihr die Tochter wegzunehmen. Sie sei zudem im (...) Monat (recte: Woche) schwanger, ihr Ehemann sei der Kindsvater.
Die Beschwerdeführerin werde seit der Anzeige gegen ihren Ehemann und der Trennung der Beziehung von der Familie ihres Ehemannes und ihrer eigenen unter Druck gesetzt und bedroht. Ihr Ehemann habe ihr über eine gemeinsame Freundin eine Nachricht geschrieben, von dessen Bruder habe sie dauernd Anrufe und Nachrichten erhalten. Dieser verlange von ihr, dass sie zu ihrem Ehemann zurückkehre, ansonsten er und die Familie ihr das gemeinsame Kind wegnehmen würden. Ihre Schwiegerfamilie habe in der Türkei ihre Eltern aufgesucht. Ihr Bruder habe sie kontaktiert und ihr mitgeteilt, dass ihr Vater wütend über ihr Verhalten sei und verlange, dass sie zu ihrem Ehemann zurückkehre. Am 14. Juli 2024 habe sie von ihrem Bruder eine weitere Nachricht erhalten. Bei einer Sitzung des Familienclans sei entschieden worden, dass sie entweder zu ihrem Ehemann zurückkehren oder ihm die Tochter geben müsse. Ihr Bruder schreibe, dass sie umgebracht werde. Sie befürchte, dass ihre Familie und die Schwiegerfamilie sie bei einer Rückkehr in die Türkei zwingen würden, entweder mit ihrem Ehemann in der gewaltsamen Ehe zu bleiben oder ihm die Tochter und womöglich auch das noch ungeborene Kind zu übergeben. Noch grössere Angst habe sie davor, für ihre selbstbestimmten Entscheidungen mit dem Leben bezahlen zu müssen.
Seit dem Entscheid der Vorinstanz hätten sich mehrere wesentliche Vorkommnisse ereignet, die asylrelevant seien und im Entscheid nicht hätten berücksichtigt werden können. Die neuen Sachverhaltselemente habe die Beschwerdeführerin ihrer Rechtsvertreterin im Rahmen von Gesprächen mit einer Dolmetscherin erläutert. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift würden nicht den Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Die Beschwerdeführerin habe bisher keine Gelegenheit gehabt, die neuen Sachverhaltselemente im Rahmen einer Anhörung in einem geschlechtsspezifischen Setting zu erläutern. Sie sei sich ihrer Mitwirkungspflicht bewusst und gewillt, ihre bedrohliche Lebenssituation zu schildern. Die Geschehnisse seien komplex und es seien mehrere Personen darin involviert. Es sei im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 12 VwVG Sache der Vorinstanz, die nötigen Sachverhaltsabklärungen zu tätigen, um alle wesentlichen Elemente festzustellen. Es werde beantragt, dass die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts - insbesondere mittels einer Anhörung zu den Asylgründen in einem geschlechtsspezifischen Setting - an die Vorinstanz zurückgewiesen werde.
6.1 In der Beschwerde wird ein veränderter Sachverhalt vorgebracht, den die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nicht geltend machen konnte. Der von ihr geschilderte gewalttätige Übergriff durch ihren Ehemann, der zur Folge hatte, dass sie und ihre Tochter in einem Frauenhaus untergebracht wurden (vgl. Gesuch um Kostenübernahme des Frauenhauses vom 1. Juli 2024), habe sich in der Nacht des 19. auf den 20. Juni 2024 zugetragen und die angefochtene Verfügung datiert vom 20. Juni 2024. Die von ihr in der Beschwerde geschilderten Drohungen durch Angehörige ihrer Schwiegerfamilie und ihrer eigenen Familie erfolgten nach Erlass der angefochtenen Verfügung (vgl. Screenshots vom 28. Juni sowie 14., 16. und 28. Juli 2024).
6.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1021). Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der Entscheidung präsentiert. Die angefochtene Verfügung des SEM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
6.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Astrid Hirzel, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 61 VwVG, N 16). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.).
6.4 Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gemachten Ausführungen und eingereichten Unterlagen vermitteln zwar eine Vorstellung über die von der Beschwerdeführerin seitens ihres Ehemannes erlittenen Gewalt. Ein konkretes Gesamtbild lässt sich jedoch nur durch weitere Sachverhaltsabklärungen vorab in Form einer Anhörung gewinnen. Die Sache ist deshalb an das SEM zurückzuweisen, da die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf und diese den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin in einem gleichgeschlechtlichen Team erneut anzuhören (Art. 17 Abs. 2 AsylG und Art. 6 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1; SR 142.311]) und sie aufzufordern, allfällig vorhandene weitere Beweismittel zu beschaffen und einzureichen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit in dieser beantragt wird, das Verfahren sei zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vor-instanzliche Verfügung vom 20. Juni 2024 ist demnach - soweit die Beschwerdeführerin und ihre Tochter betreffend - aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen ist zu verzichten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die Akten und die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind der Beschwerdeführerin Fr. 2000.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist ihr durch das SEM zu entrichten.
Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache und des Ausgangs des Verfahrens sind die Gesuche um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (inklusiv Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin beantragt wird, das Verfahren sei zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die angefochtene Verfügung wird - soweit die Beschwerdeführerin und ihre Tochter betreffend - aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des neu vorgebrachten Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler