Entscheiddatum: 26.08.2013Publikationsdatum: 04.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4640/2013
Urteil vom 26. August 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...),Staat unbekannt (angeblich Syrien), (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. August 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat als etwa 19-Jähriger verliess und nach Algerien reiste,
dass er nach dem Aufenthalt in Algerien nach Frankreich gelangte, von wo er am 24. Oktober 2012 in die Schweiz einreiste,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Erstbefragung im EVZ vom 8. November 2012 zu seinen Personalien und summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Fluchtgründen befragt wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, es habe keine Arbeit und Probleme mit dem Präsidenten gegeben, er habe das Land verlassen, um ein besseres Leben zu haben,
dass das BFM die französischen Behörden am 16. November 2012 anfragte, ob der Beschwerdeführer ihnen bekannt sei,
dass diese Anfrage am 19. Dezember 2012 abschlägig beantwortet wurde,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit Brief vom gleichen Datum mitteilte, sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Juni 2013 für ein zusätzliches Interview auf den 27. Juni 2013, 10.00 Uhr, nach Bern-Wabern vorgeladen wurde,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit Brief vom 21. Juni 2013 einen neuen Termin (27. Juni 2013, 11.00 Uhr) mitteilte,
dass die Sendung vom 14. Juni 2013 von der schweizerischen Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das BFM zurückgeschickt wurde,
dass die Sendung vom 21. Juni 2013 mit dem Vermerk "Abgereist, ohne Adresse" retourniert wurde,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer nach Abklärung der neuen Adresse eine weitere Vorladung auf den 18. Juli 2013, 11.00 Uhr, zustellte, unter dem Hinweis, ein Nichtbefolgen der Vorladung ohne zwingenden Grund würde als grobe und nicht entschuldbare Verletzung der Mitwirkungspflicht betrachtet, was in der Regel zur Folge habe, dass auf das Gesuch nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer nicht zum Interview erschien,
dass das BFM ihm mit Schreiben vom 24. Juli 2013 in Anwendung von Art. 36 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) Gelegenheit gab, sich bis zum 2. August 2013 zu seinem Nichterscheinen und bezüglich seiner Identität zu äussern,
dass keine Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. August 2013 - eröffnet am 14. August 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz bis zum 6. September 2013 zu verlassen,
dass der Kanton C._______ verpflichtet wurde, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen,
dass es einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung entzog und überdies die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe der Vorladung auf den 18. Juli 2013 trotz entsprechender Kenntnis keine Folge geleistet,
dass er durch sein Verhalten seine Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise verletzt und klar zu erkennen gegeben habe, dass er an einer Fortsetzung des Asylverfahrens nicht interessiert sei, weshalb ihm auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse abzusprechen sei,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung - unter Berücksichtigung der zufolge mangelhafter Mitwirkung des Beschwerdeführers unklaren Herkunft - zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass angesichts des wiederholten deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 2013 (Poststempel: 19. August 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass eventuell die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beschwerde zwar von einer Drittperson verfasst wurde ("Hallo Ich bin ein Freund von A._______. Ich schreibe für ihn weil er nicht schreiben kann."), jedoch ein Vergleich mit den übrigen Vorakten (vgl. insbesondere Akten BFM A 6/16) zeigt, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde (an mehreren Stellen) unterzeichnet hat,
dass unter diesen Umständen kein Anlass besteht, eine Nachfrist zur Einreichung einer Vollmacht anzusetzen,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bilden, weshalb auf den entsprechenden Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise als nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a oder b AsylG grob verletzen (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG),
dass die Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden die aktive Mitarbeit an der Feststellung des Sachverhalts verlangt, wozu insbesondere auch das Offenlegen der Identität, das Erscheinen zur Anhörung und die Beantwortung der gestellten Fragen gehört (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bstn. a und c AsylG),
dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeichnen ist, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 21 E. 3d, mit weiteren Hinweisen),
dass das Nichterscheinen an einer Anhörung, zu der ein Asylsuchender ordnungsgemäss eingeladen worden ist, nach Lehre und Praxis als Verhinderung einer konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung gilt und eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG darstellt (vgl. EMARK 2003 Nr. 22 E. 4a, EMARK 2000 Nr. 8 E. 7a),
dass das Asylgesetz bei diesem Nichteintretenstatbestand seit einer Revision von 1998 (vgl. EMARK 2000 Nr. 8) keinen Vorsatz des Asylsuchenden mehr voraussetzt, sondern auf ein Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn der Asylsuchende die Mitwirkungspflicht in schuldhafter Weise verletzt hat,
dass unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung - im Gegensatz zur strafrechtlichen Terminologie - eine solche zu verstehen ist, bei welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr in der konkreten Situation vernünftigerweise zugemutet werden kann (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 5.a),
dass der Beschwerdeführer ordnungsgemäss und rechtzeitig zur Anhörung vom 18. Juli 2013 vorgeladen wurde,
dass er bereits anlässlich der Erstbefragung im EVZ B._______ über seine Pflichten orientiert wurde (vgl. A 6/16 S. 2),
dass er auch mit der Vorladung vom 5. Juli 2013 auf die möglichen Konsequenzen, die ein Nichtbefolgen der Einladung zur Anhörung haben könnte, hingewiesen wurde (vgl. A 30/4),
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend macht, sein Bruder sei vor 3 Monaten und 15 Tagen gestorben, seither sei er sehr vergesslich und er sei deshalb nicht zur Anhörung erschienen,
dass diese Aussagen schon deshalb nicht zu überzeugen vermögen, weil der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung ausführte, er sei ein Einzelkind (vgl. A 6/16 S. 5),
dass die Darstellung des Beschwerdeführers sein Nichterscheinen indessen auch nicht zu entschuldigen vermöchte, wenn sie zutreffend wäre,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.),
dass die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers infolge der Nichteinreichung eines Identitätspapieres und der Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht feststeht,
dass die behördliche Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einem Vollzug der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2),
dass sodann die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos werden,
dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe durch das BFM zu entnehmen ist, weshalb auf den Eventualantrag auf Offenlegung einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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