Entscheiddatum: 22.11.2013Publikationsdatum: 02.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4640/2011
Urteil vom 22. November 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______,Sri Lanka, C._______,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Juli 2011 / N _______.
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus D._______ mit letztem Wohnsitz in E._______ - seine Heimat im Mai {.......} Richtung F._______, wo er sich während vier Jahren aufhielt. Am 30. Mai 2011 reiste er auf dem Luftweg via G._______ nach H._______, setzte seine Reise nach einem zwölftägigen Aufenthalt in I._______ fort und gelangte auf dem Landweg via ihm unbekannte Länder am 14. Juni 2011 illegal in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) J._______ um Asyl nachsuchte. Nach der Kurzbefragung im EVZ J._______ vom 28. Juni 2011 und der Anhörung durch das BFM am 18. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 20. Juli 2011 für den weiteren Aufenthalt dem Kanton K._______ zugewiesen.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe zusammen mit seinem Schwager ein Geschäft für L._______ betrieben. Die Waren hätten sie in M._______ eingekauft und in E._______ sowie im N._______ verkauft. Bei einer Auslieferung von L._______ im Juli 2006 seien sein Schwager sowie sein Fahrer bei einem Check-Point durch die sri-lankische Armee befragt worden. Anlässlich dieser Befragung habe sein Fahrer ausgesagt, sie hätten die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in O._______ mit L._______ beliefert, worauf sein Schwager von den Armeeangehörigen geschlagen worden sei. Zudem habe man ihnen verboten, diese Route nochmals zu befahren. Sodann seien Angaben zu ihrem Geschäft sowie den Besitzverhältnissen aufgenommen worden.
Im August 2006 hätten etwa 30 Sicherheitsleute sein Haus, in dem er gemeinsam mit seinem Schwager und seiner Schwester gewohnt habe, durchsucht. Sie hätten ihn der Kooperation mit den LTTE verdächtigt und ihm vorgeworfen, diese mit L._______ beliefert, ein militärisches Training bei diesen absolviert und Mitglieder der LTTE beherbergt zu haben. Anlässlich der Hausdurchsuchung hätten die Sicherheitskräfte die Decke des Hauses sowie einen Teil der sanitären Anlagen zerstört. Sie hätten ihn zur Unterzeichnung von verschiedenen Dokumenten gezwungen und ihn zur Identifizierung mit vor die Brust gehaltenem Identitätsausweis fotografiert sowie seine Fingerabdrücke abgenommen. Seine geschäftlichen Dokumente hätten die Sicherheitskräfte konfisziert. Darauf hätten sie ihn unter Todesandrohung gedrängt, gegen seinen Schwager auszusagen und ihn der Kooperation mit den LTTE zu bezichtigen, was er jedoch verweigert und seine Unschuld beteuert habe.
Am 4. Februar 2007 sei er erneut von Mitgliedern der paramilitärischen Gruppe zu Hause aufgesucht worden. Seinem Schwager hätten sie vorgeworfen, den LTTE Steuern bezahlt zu haben, und ihn unter Gewaltandrohung zur Leistung einer Geldzahlung aufgefordert. Sie hätten ihm eine Frist von fünf Tage eingeräumt, um die finanziellen Mittel aufzutreiben, worauf sein Schwager untergetaucht sei. Am 11. Februar 2007 seien sie erneut bei ihnen aufgetaucht und hätten nach seinem Schwager gesucht. Da sie diesen nicht zu Hause vorgefunden hätten, hätten sie ihn bedroht, mit der Waffe auf die Nase und die Oberlippe geschlagen und von ihm erfolglos verlangt, seinem Schwager zu telefonieren und ihn vor Ort zu beordern. In der Folge sei massiv Druck auf ihn ausgeübt worden. Am 17. Februar 2007 sei auf ihn geschossen worden, worauf er am darauffolgenden Tag nach M._______ geflüchtet sei. Dort seien er und sein Schwager verhaftet, jedoch gegen Bezahlung von drei Laks Rupien am darauffolgenden Tag freigelassen worden. Am 14. Mai 2007 habe er Sri Lanka gemeinsam mit seinem Schwager verlassen und sich während vier Jahren in P._______ aufgehalten, bevor er am 14. Juni 2011 in die Schweiz weitergereist sei. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B. Mit Verfügung vom 21. Juli 2011 - eröffnet am nachfolgenden Tag - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 22. August 2011 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 21. Juli 2011 wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Bei Rückweisung zur Neubeurteilung sei das BFM anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzulegen. Eventuell sei das BFM im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzulegen. Ihm sei eine angemessene Frist einzuräumen, um zu diesen Informationen Stellung zu nehmen. Des Weiteren sei vor der Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde dem unterzeichnenden Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. Sodann ersuchte der Beschwerdeführer um eine Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden.
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer zwei Dokumente in Kopie (Auszug Firmenregister; {.......}) sowie diverse Internetartikel und Berichte zur sicherheitspolitischen Lage in seiner Heimat (in der Eingabe als Beilagen 4 - 25 gekennzeichnet) bei.
D. Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, bis zum 20. September 2011 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Sodann wurde ihm eine Frist von 30 Tagen zur Nachreichung der in Aussicht gestellten beziehungsweise von ihm als notwendig erachteten Beweismittel eingeräumt und - unter Vorbehalt nachträglicher Änderungen namentlich bei allfälligen Abwesenheiten - das Spruchgremium im Verfahren mitgeteilt.
E. Mit Schreiben vom 20. September 2011 ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Nichtaussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren und auf fehlende finanzielle Mittel um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Seinem Schreiben legte der Beschwerdeführer eine Mittellosigkeitsbestätigung des Durchgangsheims für Asylsuchende in Q._______ vom 15. September 2011 bei.
F. In seiner Eingabe vom 13. Oktober 2011 brachte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zu seinem Risikoprofil bei einer Rückkehr in seine Heimat vor und legte in diesem Zusammenhang weitere Beweismittel (Zeitungsartikel über den Vorfall vom 17. Februar 2007, vom Beschwerdeführer verfasster, im Internet im Dezember 2010 publizierter Artikel, Familienregistrierungskarte) und Unterlagen insbesondere zur aktuellen Situation in seiner Heimat (Beilagen 29 - 37) ins Recht.
G. Mit Verfügung vom 23. April 2012 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 8. Mai 2012 ein.
H. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2012 die Abweisung der Beschwerde. Am 4. Mai wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
I. Mit Eingabe vom 4. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer - unter Beilage zahlreicher Beweismittel zur aktuellen Lage in seiner Heimat (Beilagen 38 - 48) - seine Stellungnahme und die Kostennote seines Rechtsvertreters ein.
J. Mit Schreiben vom 13. Juni 2012 teilte der Rechtsvertreter mit, dass ihm vom Beschwerdeführer das Mandat entzogen worden sei.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin stellte die Vorinstanz in Aussicht, nicht nur die beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 21. Juli 2011 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.
4.2 Dem bis am 11. Juni 2012 durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 21. Mai 2012 eine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in dieser Kostennote ausgewiesenen zeitlichen Vertretungsaufwand als nicht vollumfänglich angemessen, weshalb er zu reduzieren ist. Namentlich ist zu berücksichtigen, dass die meisten Beweismittel (insbesondere Länderberichte) keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen und daher nur mittelbar für das vorliegende Beschwerdeverfahren aussagekräftig sind. Ferner wurden weite Teile der Beschwerdebegründung und der nachfolgenden Eingaben ebenso wie zahlreiche Beweismittel, soweit sie auf die allgemeine Lage in Sri Lanka Bezug nehmen, in diversen vom ehemaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geführten Beschwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht. Zudem weist der Inhalt der Eingaben teilweise redundante Ausführungen auf.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 21. Juli 2011 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey
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