Entscheiddatum: 23.08.2013Publikationsdatum: 13.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4629/2013
Urteil vom 23. August 2013 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren (...), Marokko, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 5. August 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 26. Mai 2013 - von Italien kommend - nach Chiasso gelangte, wo er von der Grenzwacht angehalten wurde,
dass er bei dieser Gelegenheit vorbrachte, er wolle in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen, worauf er von der Grenzwacht dem nächstgelegenen Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM zugeführt wurde,
dass sein Asylgesuch nach erfolgtem Transfer in ein anderes Empfangs- und Verfahrenszentrum am 27. Mai 2013 vom BFM registriert wurde,
dass er am 4. Juni 2013 vom Bundesamt zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. act. A5: Protokoll der Befragung zur Person),
dass es sich beim Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge um einen Staatsangehörigen von Marokko handelt, welcher sich während der letzten zwanzig Jahre zumeist in Italien aufgehalten hat, wobei er während dieser Zeit aber immer wieder zwecks Besuchs seiner Familie in die Heimat zurückgekehrt sei (vgl. a.a.O. ... ),
dass er seine Heimat erstmals im August 1992 verlassen habe, indem er damals im Besitz eines schweizerischen Touristenvisums über die Schweiz nach Italien gereist sei,
dass er seine Heimat letztmals am 15. Oktober 2007 verlassen habe, wobei er damals unter Verwendung gekaufter portugiesischer Papiere über Spanien und Frankreich nach Italien gereist sei, was nach 1992 immer seine Reiseroute gewesen sei,
dass ihm danach sowohl das Geld als auch die Papiere für weitere Heimatbesuche gefehlt hätten, weshalb er sich von da an und bis zu seiner Einreise in die Schweiz in X._______ aufgehalten habe,
dass er sich in Italien überwiegend illegal aufgehalten habe, da er dort nie ein Asylgesuch eingereicht habe und ein ihm 1996 in Italien erteiltes "permesso di soggiorno" 1999 nicht mehr verlängert worden sei,
dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin im Wesentlichen vorbrachte, er habe seine Heimat einzig deshalb verlassen, weil er Arbeit gesucht habe, wobei er anfügte, zurzeit möchte er aber nicht nach Marokko zurückkehren, da er seinen Brüdern und Cousins mittlerweile viel Geld schulde (vgl. a.a.O. ... ),
dass er sich auf Nachfrage hin gegen eine Rückkehr nach Italien aussprach indem er anführte, Italien sei für ihn nicht mehr zuständig, da ihm dort keine neuen Aufenthaltspapiere ausgestellt worden seien,
dass er gleichzeitig vorbrachte, wenn er in Italien Arbeit hätte, wäre er dort geblieben, die letzten zwei Jahre habe er aber nur noch von der Caritas und die letzten acht Monate auch nur noch auf der Strasse gelebt,
dass der Beschwerdeführer in der Eurodac-Datenbank nicht verzeichnet ist, weshalb das BFM am 18. Juni 2013 ein Auskunftsersuchen betreffend seine Person an Italien richtete,
dass dem BFM am 9. Juli 2013 von Italien bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer dort bekannt ist, unter Hinweis darauf, dass in Italien seine Fingerabdrücke ab 1994 und bis zum 4. Januar 2013 mehrmals registriert worden seien, er aber nie einen Aufenthaltstitel erhalten habe, er in der Vergangenheit wegen gemeinrechtlicher Delikte angezeigt und verhaftet worden sei und die Polizei am 4. Januar 2013 gegen ihn eine Landesverweisung ausgesprochen habe,
dass das BFM am 30. Juli 2013 - nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) - ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an Italien richtete,
dass Italien am 2. August 2013 seine Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers (nach Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO) erklärte,
dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 5. August 2013 - eröffnet am 10. August 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, wobei das Bundesamt eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. für die Begründung im Einzelnen die Akten),
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 16. August 2013 Beschwerde erhob, wobei er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM beantragte, verbunden mit der Anweisung an das Bundesamt, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter verbunden mit der Anweisung an das Bundesamt, das Recht zum Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben und sich für sein Asylgesuch als zuständig zu erachten,
dass er im Weiteren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen ersuchte, sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vorab geltend macht, mit der 1992 erfolgten Visumserteilung liege ein wichtiger Anknüpfungspunkt zur Schweiz vor, in dessen Kenntnis Italien kaum seine Zuständigkeit erklärt hätte, zumal er sich ja nicht mit der Absicht dauernden Verbleibs dort aufgehalten habe, sondern immer wieder nach Marokko zurückgekehrt sei,
dass er im Weiteren vorbringt, aufgrund der völlig ungenügender Strukturen des italienischen Asylsystems respektive dessen völligen Überlastung drohe ihm in Italien eine menschenunwürdige Behandlung,
dass er dabei unter Verweis auf Hilfswerkberichte zum italienischen Asylsystem aus dem Jahre 2011 und verschiedene Entscheide deutscher Verwaltungsgerichte jüngeren Datums anführt, aufgrund der unzureichenden Wohnsituation, der mangelnde Ernährung und dem fehlenden Zugang zum Gesundheitswesen sei eine Rücküberstellung nach Italien mit Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unvereinbar,
dass er zudem eine ungenügende und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend macht, da vom BFM weder die Frage der Visumserteilung von 1992 noch die Frage der in Italien herrschenden Verhältnissen näher abgeklärt worden sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerde indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass sich die Vorbringen über eine angeblich ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen als unbegründet erweisen, womit ein Rückweisung der Sache ans BFM zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen ausser Betracht fällt (vgl. dazu Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz während Jahren illegal in Italien aufgehalten hat, er von dort kommend eingereist ist und Italien am 2. August 2013 einer Übernahme seiner Person zwecks Prüfung seines Asylantrages ausdrücklich zugestimmt hat (entsprechend den Verpflichtungen gemäss Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO),
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer fehl geht, wenn er in seiner Eingabe die Zuständigkeit Italiens aufgrund einer weit in der Vergangenheit liegende Visumserteilung durch die Schweiz in Zweifel ziehen will,
dass zwar auch jenen Anknüpfungspunkten nach der Dublin-II-VO Bedeutung zukommt, welche in zeitlicher Hinsicht vor dem Inkrafttreten der Dublin-II-VO für die Schweiz entstanden sind (vgl. dazu BVGE 2013/6),
dass sich jedoch aus der vorgebrachten Visumserteilung von 1992 längst nicht mehr ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz herleiten lässt, da sechs Monate nach Ablauf der Gültigkeit des erteilten Visas die Zuständigkeit des ausstellenden Staates erlischt (vgl. Art.9 Abs. 4 Dublin-II-VO; vgl. auch Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K25. zu Art. 9),
dass darüber hinaus auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Heimatreisen schon längst zum Erlöschen des angerufenen Anknüpfungspunktes "Visumserteilung" geführt haben (vgl. Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO sowie Filzwieser/Sprung, a.a.O., K24. zu Art. 9),
dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Italien konkret einwenden, aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse drohe ihm in Italien eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung,
dass er damit seine Forderung nach einer Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO mit dem Vorbringen verbinden, mit der Durchsetzung der nach Dublin-II-VO feststehenden Zuständigkeit würden zwingende Normen des Völkerrechts verletzt, womit sich im Falle der Begründetheit der Vorbringen die Ausübung des Selbsteintrittsrechts aufdrängen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass seine diesbezüglichen Vorbringen jedoch nicht zu überzeugen vermögen, da er keine stichhaltigen Gründe vorbrachte, welche in seinem individuellen Fall gegen eine Überstellung nach Italien sprechen würden,
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und vorliegend keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass sich das italienische Asylsystem zwar schon seit geraumer Zeit mit erheblichen Zusatzbelastungen konfrontiert sieht, da namentlich seit dem Frühjahr 2011 - aufgrund der damaligen Entwicklungen in Libyen und Tunesien - sehr viele Asylsuchende über das Mittelmehr nach Italien eingereist sind respektive nach wie vor sehr viele nach Italien einreisen,
dass sich seit dieser Zeit bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme des italienischen Asylsystems noch akzentuiert haben dürften,
dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände weder Anlass zur Annahme besteht, Asylsuchenden stehe in Italien kein geregeltes Asylverfahren zur Verfügung, noch aufgrund der dortigen Verhältnisse zu schliessen ist, Italien würde seine völkerrechtlichen Verpflichtung zur Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden in genereller Weise verletzen,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, diese Schwierigkeiten jedoch nach Auffassung des Bundeverwaltungsgerichts nicht als generell untragbar erscheinen,
dass dieser Schluss auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer angeführten, dem Gericht aber bereits bekannten Hilfswerkberichten Bestand behält und auch mit seinen Verweisen auf Einzelfallentscheide deutscher Verwaltungsgerichte nicht erschüttert wird,
dass im Falle des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, er würde im Falle einer Überstellung nach Italien menschenunwürdigen Zuständen ausgesetzt, da es sich bei ihm um einen selbständigen Mann handelt, welcher aufgrund seines jahrelangen Aufenthalts mit den Verhältnissen in Italien bestens vertraut sein dürfte, zumal er dort während Jahren gearbeitet hat und seinen Angaben auch Zugang zu Unterstützung durch die Caritas fand, als er sie benötigte,
dass nach dem Gesagten weder Anlass zur Annahme besteht, dem Beschwerdeführer drohe in Italien eine völkerrechtswidrige Behandlung, noch Hinweise darauf, er würde dort in eine existentielle Notlage geraten (vgl. dazu Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass bei dieser Sachlage kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers (im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) gegeben ist, womit der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (im Sinne von Art. 107a AsylG) und um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen (gemäss Art. 56 VwVG) sowie das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Lorenz Mauerhofer
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