Entscheiddatum: 26.09.2024Publikationsdatum: 09.10.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4620/2024
Urteil vom 26. September 2024 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Gianluca Schlaginhaufen, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juni 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 15. Mai 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte und dabei zur Begründung im Wesentlichen angab, er stamme aus einer politischen Familie und nach einer Demonstrationsteilnahme im Jahr 2003 sei gegen ihn ein Verfahren wegen Mithilfe und Beherbergung der PKK eröffnet worden, welches zwar im Jahr 2009 wegen Verjährung nicht mehr verfolgt worden sei, aber zu Diskriminierungen gegen ihn während dem Studium und auf dem Arbeitsmarkt geführt habe,
dass er sich seit 2003 für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi) engagiert habe, indem er für die Partei geworben und Geld gesammelt habe, Mitglied bei der Organisationskommission gewesen sei und im Jahr 2018 bei den Gemeindewahlen in Diyarbakir kandidiert, sich aber wieder zurückgezogen habe,
dass er im Jahr 2017 und 2023 kurzzeitig von der Polizei mitgenommen, misshandelt und befragt worden sei, und auch zwei Parteikollegen in den Jahren 2022 und 2023 festgenommen und über ihn befragt worden seien, sodass er die Eröffnung eines Verfahrens befürchtet habe,
dass nach seiner Ausreise eine Antiterroreinheit seine Wohnung durchsucht habe,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen unter anderem die Urteile der Strafgerichte aus den Jahren 2008 und 2009, die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft aus dem Jahr 2003, ein Bestätigungsschreiben der HDP, einen UYAP-Auszug, verschiedene Schreiben seiner Anwältin, eine Bestätigung eines Arbeitgebers, eine Beschwerde gegen die Entführung vom Jahr 2017, Dokumente zur Festnahme seines Arbeitskollegen und medizinische Berichte zu den Akten reichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 20. Juni 2024 - eröffnet am 21. Juni 2024 - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen anführte, das strafrechtliche Verfahren sei mit dem Urteil aus dem Jahr 2009 rechtskräftig als verjährt abgeschlossen worden, deshalb nicht mehr aktuell und daher nicht flüchtlingsrechtlich relevant,
dass es sich bei den Behelligungen im Studium und auf dem Arbeitsmarkt wegen seines Verfahrens, seines politischen Engagements und seiner kurdischen Ethnie eher um Schikanen als um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes gehandelt habe, und auch kein Grund zur Annahme bestehe, dass er deswegen in absehbarer Zukunft von flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung betroffen werden könnte,
dass er nicht über ein besonders exponiertes politisches Profil verfügt zu haben scheine,
dass auch die Mitnahmen durch die Polizei in den Jahren 2017 und 2023 nicht von einer genügenden Intensität für eine asylrechtliche Relevanz und ohne konkrete Folgen geblieben seien,
dass aus der Verfolgung seiner Parteikollegen nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung seiner Person geschlossen werden könne und die Hausrazzia der Antiterroreinheit nach seiner Ausreise eine Behauptung seinerseits sei und sich aus seinen Aussagen keine konkrete Begründung für eine Suche nach ihm ergebe,
dass der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen ehemaligen Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 22. Juli 2024 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und darin in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragt,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend macht, die Vorinstanz verkenne, dass er nicht ausschliesslich aufgrund seiner kurdischen Ethnie in der Türkei verfolgt werde, sondern einer politisch aktiven Familie entstamme und bereits von den Behörden vor einigen Jahren fichiert und als politischer Gegner beziehungsweise Mitglied der HDP erfasst und mehrfach entführt, verhört und unter Druck gesetzt worden sei,
dass er zudem Mitte Juli 2024 erfahren habe, dass gegen ihn seit Januar 2024 ein Strafverfahren, unter anderem wegen «Propaganda auf den sozialen Medien» aufgenommen worden sei,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen Fotos der Wohnung nach Durchsuchung durch die türkische Polizei vom September 2023, einen persönlichen Bericht, ein Schreiben der Polizeibehörde an die Staatsanwaltschaft B._______ vom Januar 2024, den Ermittlungsbericht der Hausdurchsuchung vom (...) Januar 2024, ein Schreiben des Anwalts des Beschwerdeführers, ein Schreiben der Polizeibehörde an die Staatsanwaltschaft C._______ vom (...) März 2024, einen Antrag auf Haftbefehl zur Aufnahme von Aussagen der Staatsanwaltschaft B._______ an die Friedensrichterschaft vom (...) Januar 2024, die Trennungsentscheidung der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) Januar 2024, einen Open-Source Forschungsbericht undatiert, ein Schreiben der Staatsanwaltschaft C._______ vom (...) März 2024 und den Hausdurchsuchungsbeschluss der Friedensrichterschaft B._______ vom (...) Januar 2024 zu den Akten reichte,
dass der ehemalige Rechtsvertreter mit Eingabe vom 31. Juli 2024 darum ersuchte, den rubrizierten Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, da er selber seine Anstellung bei der ZBA gekündigt habe, seine Mandate nicht weiterführen und sie seinen Kolleginnen übergeben werde,
dass die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 26. August 2024 zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum 10. September 2024 aufforderte,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 6. September 2024 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das SEM weder das rechtliche Gehör noch die Begründungspflicht verletzt hat, der entsprechende Rückweisungsantrag in der Beschwerde denn inhaltlich auch gar nicht begründet und lediglich darauf hingewiesen wird, die eingereichten Beweismittel zum im Jahr 2024 angehobenen Ermittlungsverfahren seien im Rahmen der Entscheidung über das Asylgesuch heranzuziehen, was zu bestätigen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen,
dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und dabei insbesondere hervorzuheben ist, dass das strafrechtliche Verfahren gegen den Beschwerdeführer aus dem Jahr 2003 im Jahr 2009 rechtskräftig abgeschlossen wurde und der Beschwerdeführer nicht über ein besonders exponiertes politisches Profil verfügt, welches ernsthafte Verfolgungsmassnahmen des Staates hervorrufen würde,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, zumal der Vorinstanz trotz ihrer ausführlichen Erwägungen in der Beschwerde zu Unrecht vorgeworfen wird, sie habe die Verfolgung nur unter dem Aspekt der kurdischen Ethnie und nicht unter Berücksichtigung des politischen Engagements des Beschwerdeführers und den erlebten Benachteiligungen untersucht,
dass die eingereichten Fotos eine Durchsuchung der Wohnung durch die türkische Polizei im September 2023 nicht zu belegen vermögen, zumal darauf lediglich in Unordnung gebrachte Räumlichkeiten abgebildet sind,
dass bezüglich des im Jahr 2024 angeblich angehobenen Ermittlungsverfahren wegen Propaganda auf den sozialen Medien festzuhalten ist, dass sich aus den eingereichten Beweismitteln nicht ergibt, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine langjährige Haftstrafe,
dass der eingereichte Antrag der Staatsanwaltschaft an die Friedensrichterschaft, einen Haftbefehl zu erlassen, lediglich zur Aufnahme von Aussagen gestellt und durch die Friedensrichterschaft noch nicht genehmigt worden ist, weshalb sich das Verfahren gegen den Beschwerdeführer weiterhin lediglich in der Ermittlungsphase befindet,
dass deshalb derzeit offen ist, ob die Staatsanwaltschaft überhaupt Anklage erheben wird, ob das Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen den strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführer eröffnet würde, ob er in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte (vgl. dazu etwa auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-2092/2024 vom 1. Juli 2024 E. 5.4 und E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6),
dass in diesem Zusammenhang insbesondere erneut darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer keinerlei relevantes politisches Profil aufweist,
dass daran auch der Einwand, er stamme aus einer politischen Familie, nichts zu ändern vermag, zumal weder eine besondere Exponiertheit noch eine erlebte Reflexverfolgung zu erkennen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind und bezüglich der in der Beschwerde geltend gemachten Gefährdung aufgrund der erlebten Behelligungen durch die Polizei und der allgemeinen Lage der kurdischen Minderheit auf obige Erwägungen zum Asylpunkt zu verweisen ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass das SEM gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in der Türkei ausging, was entgegen den Erwägungen in der Beschwerde auch auf die Provinz Diyarbakir zutrifft, und zu Recht festgestellt hat, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die von den Erdbeben betroffenen Provinzen sei individuell in jedem Einzelfall zu prüfen, wobei auch eine Wohnsitznahme in Ankara und lstanbul möglich sei, wo sich der Beschwerdeführer die letzten Jahre aufgehalten habe und zurzeit seine Frau wohnt,
dass es in individueller Hinsicht zu Recht festhielt, der Beschwerdeführer sei in bestem Alter und verfüge über mehrjährige Arbeitserfahrung sowie ein solides Beziehungsnetz,
dass das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Familie des Beschwerdeführers abgesehen von seiner Frau und seinen Schwiegereltern in Diyarbakir wohne, wo er auch für die Gemeindewahlen kandidiert habe, und er sich nur aus arbeitstechnischen Gründen in der Gegend um Ankara aufgehalten habe, diese Schlussfolgerungen nicht grundsätzlich zu erschüttern vermögen, zumal die Kernfamilie des Beschwerdeführers in Ankara wohnt,
dass auch der pauschale Hinweis in der Beschwerde auf die schwierige Situation in Diyarbakir wegen der Konflikte und dem Erdbeben den Wegweisungsvollzug nach obigen Erwägungen nicht in Frage zu stellen vermögen,
dass das SEM bezüglich der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers schliesslich richtig auf das Gesundheitswesen in der Türkei mit grundsätzlich westeuropäischen Standards verwies,
dass zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach aufgrund der geringen Sparmöglichkeiten der Familie des Beschwerdeführers eine psychiatrische Behandlung nur schwer finanzierbar sei, auf die bereits vor der Ausreise angefangene Behandlung zu verweisen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner