Entscheiddatum: 30.07.2024Publikationsdatum: 21.08.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4606/2024
Urteil vom 30. Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, AsyLex, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 15. Juli 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 23. Juni 2017 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte. Gemäss den eingereichten Dokumenten wurde ihm in Griechenland Schutz gewährt.
Am 17. Mai 2024 erkundigte sich das SEM bei den griechischen Behörden über den Verfahrensstand und am 24. Mai 2024 ersuchte es diese um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die griechischen Behörden stimmten der Übernahme am 25. Mai 2024 zu und teilten mit, der Beschwerdeführer verfüge in Griechenland seit dem 28. Juli 2017 über die Flüchtlingseigenschaft sowie über eine bis zum 6. August 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung.
Anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 7. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Ausreise aus Griechenland sowie zu seinem Aufenthalt dort befragt. Ausserdem wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und einer Wegweisung nach Griechenland gewährt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er wolle nicht nach Griechenland zurück, da er sich dort nicht sicher fühle. Er habe dort viel Traumatisches und Missbrauch erlebt. Im Juli 2022 sei er durch Polizisten misshandelt worden. Als er in der Folge gegen diese habe vorgehen wollen, sei ihm von allen Seiten mitgeteilt worden, das würde nichts bringen. Als dann seine Frau in Kamerun die Scheidung beantragt habe, habe er einen Suizidversuch unternommen. Nach diesem Suizidversuch sei ihm im Krankenhaus die Behandlung verweigert worden. Eine NGO habe ihm schliesslich geholfen, einen Psychologen zu organisieren. Er sei bisexuell und habe sich für die LGBTI-Community eingesetzt, deshalb habe er schon früher Kontakt zu dieser NGO gehabt. Im Februar 2024 sei er erneut von der Polizei geschlagen und mit einem Pfefferspray angegriffen worden, weshalb es ihm erneut schlecht gegangen sei. Er habe deshalb Urlaub genommen und sei in die Schweiz gekommen, wo er am 7. Mai 2024 einen erneuten Suizidversuch getätigt habe. Seither sei er in stationärer psychiatrischer Behandlung.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel zu den Akten, um seine Vorbringen zu untermauern (ärztliches Zeugnis vom 23. Mai 2024; Eintrittsbericht Notfall nach Gewaltvorfall mit Polizei vom 6. Juli 2022; Anzeige gegen Polizisten vom 22. Juli 2022 nach Gewaltvorfall; Fotografien von Verletzungen nach Polizeigewalt; Medizinischer Bericht zur Behandlung nach Gewaltvorfall; Psychiatriebericht zum ersten Suizidversuch nach Gewaltvorfall; Bericht des Psychiaters vom 22. November 2022; Rezepte für Antidepressiva und Antiepileptika; provisorischer Austrittsbericht der (...) vom 3. Juni 2024 (Austritt nicht erfolgt); abgelaufener Mietvertrag; Aufhebung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber). Dem Austrittsbericht des (...) vom 3. Juni 2024 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode sowie Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurden. Er habe im Jahr 2022 Gewalt durch die Polizei erfahren und leide seither an einer Depression, wobei die durch die Ehefrau initiierte Trennung diese noch verschlimmert habe. Nach einem Suizidversuch im November 2022 sei er zweimal pro Woche in psychiatrischer Behandlung gewesen, seit dem Sommer 2023 sei er wieder stabil gewesen, unter entsprechender Medikation. Nach einer erneuten Gewalterfahrung durch die Polizei im Februar 2024 leide er wieder vermehrt an Depressionen, Gedankenkreisen und Albträumen. Deshalb sei er zu Verwandten in die Schweiz gereist. Hier habe er von einer Brücke springen wollen, sei aber von Passanten daran gehindert worden, in der Folge habe er psychiatrische Hilfe gesucht. Aktuell befinde er sich in einem guten Allgemeinzustand, habe Suizidgedanken aber keine Suizidabsichten.
B. Mit Verfügung vom 15. Juli 2024 - eröffnet gleichentags - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C. Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte dem SEM mit Schreiben vom 16. Juli 2024 die Niederlegung ihres Mandates mit.
D. Mit Eingabe vom 22. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine neue Rechtsvertretung - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte dabei, diese sei vollumfänglich aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sub-subeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges sei superprovisorisch zu erlassen und der zuständige Kanton über die Aussetzung der Wegweisung in Kenntnis zu setzen, ferner sei dem Beschwerdeführer zufolge Mittellosigkeit Kostenbefreiung zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten.
E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Juli 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 23. Juli 2024 den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher - vorbehältlich der Erwägung 2 - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung; die Vorinstanz hat der Beschwerde diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf die Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges sei superprovisorisch zu erlassen und der zuständige Kanton über die Aussetzung der Wegweisung in Kenntnis zu setzen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.1 In der Beschwerde wurde der Vorinstanz vorgeworfen, sie habe den medizinischen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. So habe keine umfassende psychologisch-psychiatrische Abklärung stattgefunden, obwohl der Beschwerdeführer offensichtlich schwer traumatisiert sei durch die äusserst schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland. Ohne eine solche Abklärungen sei es nicht möglich, die Folgen einer Ausschaffung abzuschätzen oder abzuklären, ob eine angemessene Behandlung in Griechenland vorhanden ist. Ferner habe die erlittene Polizeigewalt nicht genügend Beachtung gefunden. Darüber hinaus habe die Vorinstanz es unterlassen, die konkrete Situation des Beschwerdeführers vor Ort in Griechenland rechtsgenüglich zu analysieren und seine Aussagen diesbezüglich zu würdigen. Hierbei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
5.2 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt vollständig erstellt und alle notwendigen Abklärungen getätigt, wobei auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist. In Bezug auf die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers wird in der vorinstanzlichen Verfügung auf den ärztlichen Bericht vom 3. Juni 2024 Bezug genommen und ausgeführt, der medizinische Sachverhalt sei ausreichen erstellt, um die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Griechenland beurteilen zu können. Es sei unter Berücksichtigung der entsprechenden Gerichtspraxis nicht davon auszugehen, dass seine gesundheitlichen Beschwerden derart gravierend seien, dass die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht wäre. Die medizinische Versorgung in Griechenland für Personen mit Flüchtlingsstatus sei gewährleistet. Aufgrund der Tatsache, dass er schon sieben Jahre in Griechenland gelebt habe und bereits in psychiatrischer respektive psychotherapeutischer Behandlung gewesen sei, sei er mit dem griechischen Gesundheitssystem vertraut und aufgrund seiner Griechischkenntnisse könne er mit dem medizinischen Personal kommunizieren. Mit diesen Ausführungen hat die Vorinstanz den Sachverhalt genügend erstellt und gewürdigt.
5.3 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
6.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
6.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
7.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG).
7.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der EU und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die sehr hohe Schwelle für die Feststellung einer Unzulässigkeit, die der EuGH in den in der Beschwerde zitierten Urteilen definiert hat, vorliegend nicht erreicht wird, wobei dies gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzuges zu behandeln ist (nachfolgend E. 9.4.2; vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 E. 10 und 11).
Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3
9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer sowohl im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf als auch auf Beschwerdeebene getätigten Ausführungen nichts zu ändern. Es kann vollumfänglich auf die ausführlichen und korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
9.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1).
9.4 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4).
9.4.1 Der Beschwerdeführer verfügt in Griechenland über den Flüchtlingsstatus. Damit wird ihm der notwendige Schutz gewährt. Zudem besitzt er eine noch bis zum 6. August 2026 gültige griechische Aufenthaltsbewilligung.
9.4.2 Bei Unterstützungsbedarf sowie bei allfälligen Verfahrensverletzungen obliegt es grundsätzlich dem Beschwerdeführer und ist es ihm vorliegend auch zuzumuten, sich an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine prekäre Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zum «real risk» nicht zu erreichen, womit sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist.
9.4.3 Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland für den Beschwerdeführer als Person mit internationalem Schutzstatus eine Herausforderung darstellen und eine adäquate Eingliederung in die dortigen sozialen Strukturen mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein dürften, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Insbesondere ist an dieser Stelle zu berücksichtigen, dass er sich bereits während sieben Jahren in Griechenland aufgehalten hat und das System dort kennt sowie über Arbeitserfahrung und gute Sprachkenntnisse verfügt. Aufgrund seines Schutzstatus und seiner Aufenthaltsbewilligung hat er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung, wobei er Anspruch auf diesbezügliche Gleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen hat. Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, erweisen sich seine physischen und psychischen Beschwerden als nicht derart gravierend, um einer Wegweisung nach Griechenland entgegenzustehen, da diese auch in Griechenland behandelbar sind. Er hat keine konkreten und ernsthaften Hinweise für die Annahme dargetan, Griechenland würde ihm nach einer Rückführung dorthin eine adäquate Betreuung und Behandlung verweigern. Es ist zudem davon auszugehen, dass er in der Lage ist, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder auch an karitative Organisationen zu wenden, zumal er dies in der Vergangenheit bereits getan hat. Auch diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Seine Vorbringen vermögen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen respektive vermag er damit die Legalvermutung nicht umzustossen. Obschon die von ihm geschilderten Erlebnisse in Griechenland zu bedauern sind, vermögen sie - auch in Kombination mit seinen gesundheitlichen Problemen - keine besondere Verletzlichkeit im Sinne der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.3) zu begründen, weshalb nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist. Bei dieser Sachlage besteht auch keine Veranlassung, individuelle Garantien einzuholen. Allerdings ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Vorinstanz seine gesundheitliche Situation zum Zeitpunkt des Vollzugs zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, sowie die griechischen Behörden darüber zu informieren sind. Diesbezüglich wird insbesondere die Reisefähigkeit und Suizidgefahr mit den behandelnden Ärzten abzuklären sein.
9.5 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat.
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. Erwägungen1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
12.2 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel