Entscheiddatum: 28.08.2013Publikationsdatum: 04.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4601/2013
Urteil vom 28. August 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien A._______, geboren (...),Nigeria, vertreten durch Felicity Oliver,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. August 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsangehöriger - seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge anfangs (...) verliess, auf dem Luftweg nach B._______ und auf dem Land- und Seeweg nach C._______ gelangte, sich von dort auf dem Luftweg nach D._______ begab, von wo aus er auf dem Landweg am 11. März 2013 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 4. April 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 29. Juli 2013 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM zu den Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Wesentlichen geltend machte, am (...) in F._______ Zeuge einer Entführung von Prof. G._______ durch Mitglieder eines Geheimbundes geworden zu sein, er diesen Vorfall der Polizei gemeldet habe, worauf er - vermutlich arbeite diese mit Mitgliedern des Geheimbundes zusammen - von diesen telefonisch bedroht worden sei und diese sein (Nennung Geschäft) niedergebrannt hätten,
dass sein Vater durch Mitglieder des Geheimbundes, welche nach ihm gesucht hätten, umgebracht worden sei, weshalb er sich die letzten Monate vor seiner Ausreise bei einem Pfarrer versteckt aufgehalten habe, um den Nachstellungen des Geheimbundes entgehen zu können, wobei er auch dort Drohanrufe erhalten habe,
dass er deshalb sein Heimatland verlassen habe und mit seinem Pass in B._______ gereist sei,
dass sowohl seine Identitätskarte mitsamt Reisetasche und Portemonnaie wie auch sein Pass in B._______ gestohlen worden seien (BzP) bzw. seine Reisetasche samt Pass darin am "Flughafen dieses Landes" verloren gegangen sei (Anhörung),
dass er den Verlust dem Sicherheitspersonal am Flughafen gemeldet habe, jedoch kein diesbezügliches schriftliches Dokument von ihnen erhalten habe und sich nicht bei einer nigerianischen Ausstellungsbehörde wegen des Verlusts gemeldet habe,
dass er innert zweier Tage zu Fuss von H._______ nach I._______ gegangen sei, danach das Schiff nach J._______ genommen, ein (Nennung des Landes) Dokument als Ersatzpass mit einem anderem Namen für (...) Euro erworben und sich damit auf dem Luftweg nach K._______ begeben habe, von wo aus er mit dem Zug nach L._______ gereist sei,
dass in Bezug auf die weiteren Ausführungen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. August 2013 - eröffnet am 9. August 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe keine weiteren Details über den angeblichen Passverlust beibringen können und im Weiteren nicht nachvollziehbar sei, wieso er diesen wichtigen Vorfall nicht der Polizei in B._______ gemeldet habe und mit Hilfe einer entsprechenden Verlust- oder Diebstahlmeldung anschliessend bei einer nigerianischen Auslandvertretung einen neuen nigerianischen Pass oder ein Ersatzdokument beantragt habe,
dass er solche Anstrengungen jedoch nicht unternommen habe und sein Verhalten vielmehr aufzeige, dass er nicht gewillt sei, sich seitens der Schweizer Behörden mit einem nigerianischen Reise- oder Identitätspapier auszuweisen,
dass sich der Beschwerdeführer im Jahr (...) in Nigeria einen Pass habe ausstellen lassen, was den Besitz anderer nigerianischer Ausweise voraussetze, und er deshalb in Nigeria nach wie vor über weitere Identitätsdokumente verfügen dürfte, welche er den Schweizer Behörden ebenfalls vorenthalte,
dass im Weiteren von der Existenz von Familienangehörigen auszugehen sei, da seine Aussagen über den angeblichen Tod seiner Eltern widersprüchlich und somit nicht glaubhaft seien (widersprüchliche Todesdaten, Ungereimtheiten bezüglich der Umstände der angeblichen Tötung des Vaters),
dass aufgrund des gesamten Aussageverhaltens feststehe, dass der Beschwerdeführer in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht seine Reise- und Identitätspapiere zwecks Verschleierung seiner wahren Identität und zur Erschwerung oder Verunmöglichung eines allfälligen Wegweisungsvollzugs nicht bereit sei vorzulegen, weshalb keine entschuldbaren Gründe, die es ihm verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, vorliegen würden,
dass im Weiteren die Kernvorbringen - Zeuge einer Entführung eines Professors durch Mitglieder eines Geheimbundes, Anzeige dieses Vorfalles bei der Polizei, anonyme Telefondrohungen durch Mitglieder des Geheimbundes, Tötung des Vaters - wenig genau und widersprüchlich ausgefallen seien,
dass er sich dabei zum Ort, zur Anzahl sowie zu den zeitlichen Intervallen der Drohungen nicht genauer habe äussern können und seine Angaben zur Anzeige bei der Polizei - Wochentag, Name des dienstleistenden Polizisten, Grad, genauer Inhalt der Anzeige - bloss allgemein ausgefallen seien,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren an der BzP ausgeführt habe, sein Vater sei im (...) von Mitgliedern des Geheimbundes erschossen worden, dagegen an der Anhörung die Ermordung des Vaters auf (...) datiert habe, ohne dabei die Erschiessung zu nennen,
dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Ungereimtheiten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 nicht erfülle und in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer am 15. August 2013 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen liess und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei einzutreten und das Asylgesuch sei gutzuheissen,
dass eventualiter die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen,
dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 16. August 2013 die Beschwerdeschrift erneut und unter Beilage der Vollmachtserklärung sowie eines Druckertests nachreichte, wobei sie ausführte, Druckerprobleme gehabt zu haben, weshalb sie die Beschwerde nochmals einreiche,
dass auf die Beschwerdebegründung - soweit erforderlich - nachstehend einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63),
dass die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf den entsprechenden Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- und Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer im EVZ am 11. März 2013 (vgl. act. A2/1) zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden - mit Nachdruck erneuert anlässlich der BzP vom 4. April 2013 (vgl. act. A5/11, S. 5) - aufgefordert wurde,
dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs vorlegte und diese Unterlassung überdies unbestritten ist, womit die Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.),
dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach seine Identitätskarte mitsamt Reisetasche und Portemonnaie sowie sein Pass in B._______ gestohlen worden seien bzw. seine Reisetasche mitsamt seinem Reisepass am "Flughafen dieses Landes" verloren gegangen sei, als realitätswidrig und von Stereotyp geprägt erweisen und dieser Umstand - wie von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht erkannt - in der Tat als Hinweis dafür zu werten ist, dass er dadurch den schweizerischen Asylbehörden seine tatsächliche Identität zu verheimlichen versucht,
dass im Übrigen die Angaben zum Reiseverlauf unglaubhaft sind, will der Beschwerdeführer die räumliche Distanz von H._______ nach I._______ zu Fuss innert zweier Tage zurückgelegt haben und mit einem gefälschten, auf eine andere Person lautenden (Nennung des Landes) Dokument die Flughafenkontrolle in K._______ passiert haben,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
dass im Weiteren keine Anstrengungen ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer sich tatsächlich um den Erhalt von rechtsgenüglichen Papieren bemüht hätte, und er bis heute keine gültigen Identitätsdokumente zu den Akten gereicht hat,
dass das BFM demnach zu Recht davon ausging, der Beschwerdeführer führe keine entschuldbaren Gründe an, aufgrund derer er nicht in der Lage gewesen wäre, Reise- oder Identitätspapiere abzugeben,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten die Ansicht der Vorinstanz teilt, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Verfolgung durch Mitglieder des Geheimbundes von zahlreichen Ungereimtheiten geprägt, unsubstantiiert und unglaubhaft sind,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls auf die diesbezüglichen zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
dass ergänzend anzuführen ist, dass der Beschwerdeführer im EVZ angab, sein Assistent im (Nennung Geschäft) sei von Mitgliedern des Geheimbundes erschossen worden, als sie den (Nennung Geschäft) in Brand gesetzt hätten (vgl. A5/11, S. 6), den Tod seines Assistenten bei der Anhörung indessen nicht mehr erwähnte,
dass sodann die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe eine substantiierte Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Verfügung vermissen lassen und die Erklärungen, wonach es in Nigeria normal sei, nicht auf die Monate zu achten, weshalb der Beschwerdeführer (Nennung Monat) statt (Nennung Monat) gesagt habe und sich das einzige nigerianische Konsulat in B._______ in L._______ befinde, nicht geeignet sind, die Erwägungen des BFM in Zweifel zu ziehen,
dass Gleiches auch für die weiteren Ausführungen in der Beschwerde gilt und es sich vorliegend erübrigt, weiter darauf einzugehen, zumal diese an der Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer offensichtlich keine Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 AsylG nachvollziehbar machen konnte, weshalb das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offensichtlich ist und aufgrund der Akten keine weiteren Abklärungen nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Rechtsprechung der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss den Akten um einen jungen und gesunden Mann handelt, der über sechs Jahre Schulbildung, Englischkenntnisse und Arbeitserfahrung im eigenen (Nennung Geschäft) sowie in einer M._______ verfügt,
dass angesichts der offensichtlich unglaubhaft zu erachtenden Aussagen das angeblich fehlende Beziehungsnetz in Nigeria zu bezweifeln und davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer über ein weitergehendes soziales Beziehungsnetz - insbesondere in kirchlichen Kreisen - verfügt, welches ihn im Falle der Rückkehr unterstützen kann,
dass somit weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig
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