Entscheiddatum: 21.08.2013Publikationsdatum: 25.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4556/2013/mel
Urteil vom 21. August 2013 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.______ geboren (...)Äthiopien, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Juli 2013 / N_________
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 14. März 2009 in B.______ bei der Einreise in die Schweiz angehalten wurde, wobei er einen Reiseausweis für Flüchtlinge, eine Aufenthaltsbewilligung für Italien und eine italienische Identitätskarte für Ausländer - alle lautend auf C.______, geboren (...) - auf sich trug,
dass er am 11. März 2011 unter der Identität (...) beziehungsweise (...) ohne Identitätsdokumente in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte,
dass Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer am 2. Juli 2004 in Italien, am 19. Oktober 2004 in Frankreich, am 22. April 2005 wiederum in Italien und am 22. Juni 2006 in England erkennungsdienstlich behandelt worden war und in den betreffenden Staaten jeweils um Asyl ersucht hatte,
dass er im Rahmen der Erstbefragung vom 22. März 2011 die Korrektheit der Abklärungsergebnisse bestätigte und angab, er heisse in Wirklichkeit (...) (vgl. BFM-Protokoll A6 S. 7) und habe in Italien politisches Asyl erhalten, indessen seien die Lebensbedingungen in Italien so schwierig gewesen, dass er sich zur Einreise in die Schweiz entschlossen habe,
dass er im Übrigen angab, keine Kinder in der Schweiz zu haben (vgl. A6 S. 3),
dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 bestätigten, dass der Beschwerdeführer in Italien den Status eines anerkannten Flüchtlings habe und mit Schreiben vom 1. März 2012 einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Mai 2012 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 11. März 2011 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, seine Wegweisung nach Italien anordnete, ihn aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen und den zuständigen Kanton anwies, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen,
dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer dem BFM mit Eingabe vom 15. August 2012 mitteilte, er habe an der Anhörung zu seinen Asylgründen nicht erwähnt, dass er zwei in der Schweiz geborene Töchter habe, welche mit ihrer über eine Aufenthaltsbewilligung verfügenden Mutter in C._____ lebten,
dass er bisher die Kinder noch nicht habe anerkennen können, weil ihm hierzu wichtige Dokumente aus seinem Heimatland fehlten, er aber dabei sei, die Anerkennung nachzuholen,
dass er das BFM deshalb um nochmalige Prüfung seiner Akten ersuche,
dass das BFM die Eingabe vom 15. August 2012 als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm,
dass das Bundesamt mit Zwischenverfügung vom 22. August 2012 entschied, der in der Verfügung vom 8. Mai 2012 rechtskräftig angeordnete Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien werde nicht ausgesetzt, da kein stichhaltiger Grund für eine Aussetzung vorliege,
dass es zur Begründung ausführte, die beiden Mädchen würden aus rechtlicher Sicht erst als Töchter des Beschwerdeführers gelten, wenn die Kindesanerkennung erfolgt sei,
dass es diesem zuzumuten sei, den Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch im Ausland abzuwarten und sich gegebenenfalls auf ausländerrechtlichem Weg um eine Familienzusammenführung zu bemühen,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 5. September 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und darin sinngemäss beantragte, der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei auszusetzen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. September 2012 auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde vom 5. September 2012 nicht eintrat,
dass in der Folge das BFM mit Entscheid vom 10. Dezember 2012 auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 15. August 2012 wegen nicht bezahlten Kostenvorschusses nicht eintrat,
dass am 18. Februar 2013 die Rückübergabe des Beschwerdeführers an Italien erfolgte,
dass der Beschwerdeführer am 9. April 2013 in der Schweiz erneut um Asyl nachsuchte,
dass er im Rahmen der Erstbefragung vom 26. April 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG vom 17. Mai 2013 im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien unter anderem geltend machte, er wolle in der Schweiz bleiben, da seine nach Brauch mit ihm verheiratete Ehefrau und seine zwei Kinder hier leben würden und die Lebensumstände in Italien sehr schwierig seien,
dass er hinsichtlich seiner Ausreise aus dem Heimatstaat dieselben Gründe geltend machte wie im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren,
dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 16. Juli 2013 einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten,
dass das BFM mit - am 7. August 2013 eröffnetem - Entscheid vom 31. Juli 2013 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 34 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung nach Italien anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. August 2013 unter Einreichung eines Schreibens gleichen Datums an die Zivilstandsbehörde von D._______ in Kopie gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung, eventualiter zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in formeller Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Erlass der Verfahrenskosten ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 Abs. 1 AsylG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat (nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der vorangegangene mehrjährige und legale Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien aufgrund der Aktenlage als erstellt zu erachten ist,
dass es sich bei Italien gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt und die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers am 16. Juli 2013 zugestimmt haben (vgl. B 17/1),
dass damit die Grundvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt sind,
dass demnach auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist, es sei denn, es wäre eine der Ausnahmebestimmungen gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG erfüllt,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde namentlich geltend macht, er wolle seine in der Schweiz lebenden Kinder anerkennen, jedoch versuche das seine Frau zu verhindern, und in Italien habe er keine Adresse, an welche das Zivilstandsamt Korrespondenz an ihn schicken könne und er verfüge auch nicht über die finanziellen Mittel, regelmässig in die Schweiz zu reisen, um seine Kinder sehen zu können,
dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Lebenspartnerin und seine zwei Kinder würden hier in der Schweiz leben, als nicht glaubhaft erachtet hat,
dass der Beschwerdeführer nämlich im Rahmen seines ersten Asylgesuches angab, ledig zu sein und keine Kinder in der Schweiz haben (vgl. A6 S. 3),
dass der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung vom 26. April 2004, wonach er zuerst habe feststellen wollen, ob sich diese in der Schweiz befänden, nicht zu überzeugen vermag (vgl. B6 S. 3),
dass im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner angeblichen Lebenspartnerin auffallend unbestimmt ausgefallen sind und er insbesondere nicht in der Lage war, zu erklären, warum diese ihn bisher nicht als Vater ihrer Kinder bezeichnet hat (vgl. B6 S. 11),
dass die bloss allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer schliesslich bis zum heutigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente eingereicht hat,
dass der Beschwerdeführer somit keinen engen persönlichen Bezug zu einer in der Schweiz lebenden Person im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG glaubhaft machten konnte,
dass es ferner gemäss der geltenden Rechtsprechung in Anwendung von Art. 34 AsylG nicht angezeigt ist, auf ein Asylgesuch einzutreten, wenn einem Beschwerdeführer in einem vom Bundesrat als sicher bezeichneten Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zuerkannt wurde und ihm dort Asyl oder ein vergleichbarer Schutz gewährt wurde (vgl. BVGE 2010/56, E. 4-6),
dass schliesslich auch keine Hinweise darauf bestehen, dass in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG ergangene Nichteintretensentscheid des BFM demnach zu bestätigen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass vorliegend einzig ein Vollzug der Wegweisung nach Italien vom BFM angeordnet wurde und vom Gericht einer Prüfung zu unterziehen ist, nicht aber ein solcher in das Heimatland des Beschwerdeführers,
dass dem Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zukommt und keine konkreten Hinweise bestehen, dass Italien sich als Signatarstaat nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde,
dass dem Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling namentlich gemäss Art. 17 Ziff. 1 FK hinsichtlich nicht-selbständiger Arbeit die günstigste Behandlung gewährt wird, die den Staatsangehörigen eines fremden Landes unter den gleichen Umständen gewährt wird,
dass ihnen hinsichtlich Lohn und sozialer Sicherheit gemäss Art. 24 Ziff. 1 FK dieselbe Behandlung gewährt wird wie den Staatsangehörigen Italiens,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, welcher - wie vorstehend erwähnt - seinen Verpflichtungen aus der FK nachkommt und in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen, auch wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich anführt, er sei dort in keiner Art und Weise unterstützt beziehungsweise sich selber überlassen worden,
dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt wurde und mithin über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und damit einen geregelten Aufenthaltsstatus verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt,
dass die Beschwerde mithin als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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