Entscheiddatum: 22.08.2013Publikationsdatum: 02.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4539/2013
Urteil vom 22. August 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...),alias B._______, geboren (...),Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza, BUCOFRAS, (...) ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. August 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 14. November 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hatte, welches vom BFM mit Verfügung vom 28. Januar 2011 abgelehnt wurde, wobei das Bundesamt gleichzeitig die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil D-1366/2011 vom 13. Oktober 2011 abwies,
dass der Beschwerdeführer am 11. November 2011 beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichte, welches mit Verfügung vom 23. November 2011 abgewiesen wurde,
dass diese Verfügung unangefochten blieb,
dass der Beschwerdeführer am 7. März 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein zweites Asylgesuch einreichte,
dass er am 20. März 2013 im EVZ zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Asylgründen befragt wurde,
dass er dabei angab, er sei - nachdem er die Schweiz habe verlassen müssen - nach D._______ gegangen und habe sich bis am 7. März 2013 dort aufgehalten,
dass er während seines Aufenthaltes in D._______ mit einem in E._______ lebenden Onkel habe Kontakt aufnehmen können und dieser ihm gesagt habe, er werde bei der Rückreise des Beschwerdeführers behilflich sein,
dass er seinen Onkel jedoch seit Mitte Februar 2013 nicht mehr habe kontaktieren können, dessen Frau ihm jedoch mitgeteilt habe, der Onkel sei festgenommen und beschuldigt worden, den Rebellen anzugehören,
dass das BFM dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Summarbefragung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gewährte,
dass beim BFM am 4. Juli 2013 ein ärztlicher Bericht (...) einging,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. August 2013 - eröffnet am 8. August 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei nach eigenen Angaben im Zeitraum zwischen der Ablehnung seines ersten Asylgesuchs und der Einreichung des zweiten Asylgesuchs nicht in sein Heimatland zurückgekehrt, sondern habe sich während dieser Zeit in D._______ aufgehalten,
dass er anlässlich seines zweiten Gesuchs keine neuen Asylgründe gelten gemacht habe, die ihn persönlich und konkret betreffen würden,
dass sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, es seien nach Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten,
dass auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei und auch keine Vollzugshindernisse vorlägen,
dass hinsichtlich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung zunächst darauf hinzuweisen sei, dass er im ersten Asylverfahren keine gesundheitlichen Probleme psychischer Art geltend gemacht habe,
dass die gesundheitliche Beeinträchtigung überdiese auch im Heimatstaat des Beschwerdeführers, insbesondere in Kinshasa, behandelbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. August 2013 (Poststempel: 13. August 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung vom 7. August 2013 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu erlauben, überdies sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen,
dass der Beschwerde eine Kopie des ärztlichen Berichtes vom 2. Juli 2013 beilag,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie das eingereichte Beweismittel, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 VwVG, vgl. dazu auch Art. 42 AsylG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sieht, da er vom BFM nicht im Sinne von Art. 29 AsylG angehört worden sei,
dass sich diese Rüge als unbegründet erweist, da Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verfahren vor Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nur dann eine Anhörung vorsieht, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist, was beim Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nicht der Fall war,
dass dem Beschwerdeführer vielmehr am 20. März 2013 das rechtliche Gehör in der gesetzlich vorgesehenen Art gewährt wurde (vgl. Akten BFM C 11/2),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn der Asylsuchende bereits erfolglos ein Verfahren in der Schweiz durchlaufen hat, ausser es ergeben sich Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines erneuten Asylgesuches einzig geltend machte, er habe aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Verhaftung seines Onkels begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Heimatstaat,
dass die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, diese Schilderung stelle kein Ereignis dar, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder das für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnte,
dass weder die verwandtschaftliche Beziehung des Beschwerdeführers zu der von ihm genannten Person noch deren Verhaftung über reine Behauptungen hinausgeht,
dass zudem nicht ansatzweise dargetan ist, weshalb dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach mehrjähriger Landesabwesenheit eine Reflexverfolgung drohen würde,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs zunächst - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1366/2011 vom 13. Oktober 2011 verwiesen werden kann,
dass sich die auf Beschwerdeebene (S. 6/7) erhobene Kritik, die Vorinstanz habe diverse Faktoren bei der Beurteilung von Vollzugshindernissen nicht berücksichtigt, als nicht stichhaltig erweist, da diese Umstände bereits im ersten Beschwerdeurteil Beachtung gefunden haben und sich zwischenzeitlich keine Veränderungen ergeben haben,
dass demnach einzig zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer neu geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen,
dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die psychische Erkrankung gravierend sein muss, um dem Vollzug einer Wegweisung entgegen zu stehen,
dass auch nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist,
dass die Unmöglichkeit einer dem schweizerischen Standard entsprechenden medizinischen Behandlung im Heimat- und Herkunftsstaat allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bewirkt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b),
dass das Bundesamt mit zutreffender Argumentation dargelegt hat, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachten und dokumentierten psychischen Beeinträchtigungen den Wegweisungsvollzug weder unzulässig noch unzumutbar erscheinen lassen,
dass auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann und die Vorbringen auf Beschwerdeebende die vorinstanzlichen Überlegungen nicht zu entkräften vermögen,
dass insbesondere die Behauptung in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer habe nur kurz in Kinshasa gelebt, weshalb ein Verbleib beziehungsweise eine Behandlung in Kinshasa unzumutbar sei, in den Akten keine Stütze findet, nachdem der Beschwerdeführer selber ausführte, er habe seit seinem ersten Lebensjahr bis zur Ausreise Mitte 2008 in Kinshasa gelebt (vgl. A 1/10 S. 1),
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, sowie darauf einzutreten ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt -als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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