Entscheiddatum: 17.09.2013Publikationsdatum: 01.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4515/2013/mel
Urteil vom 17. September 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren (...),Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 8.Juli 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 29. April 2012 mit seinem eigenen Reisepass, gelangte auf dem Luftweg nach B._______ und von dort auf dem Landweg am 2. Mai 2012 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch einreichte. Am 8. Mai 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ befragt und am 3. Juni 2013 hörte ihn das BFM zu seinen Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz im Dorf D._______ bei E._______ in der Provinz F._______, machte geltend, er habe sich auch während längerer Zeit im Raum G._______ aufgehalten. Er entstamme einer politisch exponierten Familie. Einer seiner Brüder und ein Cousin seien bei der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) gewesen und gefallen. In diesem Zusammenhang sei die ganze Familie, auch der Beschwerdeführer, unter behördlichem Druck gestanden. Nachdem im Sommer 2001 das Heimatdorf des Beschwerdeführers bombardiert und die Felder niedergebrannt worden seien, hätten sich die Dorfbewohner bei den dafür verantwortlichen staatlichen Sicherheitskräften beschwert, worauf der Beschwerdeführer auf dem Polizeiposten festgehalten und misshandelt worden sei. Noch heute seien körperlich sichtbare Spuren zu sehen. In diesem Zusammenhang sei gegen ihn eine strafrechtliche Untersuchung wegen Behördenbeleidigung und Belästigung wegen Trunkenheit eingeleitet worden. In der zweiten Jahreshälfte 2001 sei er während sechs bis sieben Monaten in Untersuchungshaft gewesen und am 30. September 2003 habe man das Strafverfahren mit einem Freispruch beendet. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer indessen aus Angst, so zu enden wie sein Bruder, politisch nicht engagiert, obwohl er Sympathisant der Partei des Friedens und der Demokratie (BDP) sei. Erst im Jahr 2009/2010 habe er an einem von Aleviten organisierten Protestmarsch in H._______ teilgenommen, um gegen die gesellschaftlichen und behördlichen Benachteiligungen und Erniedrigungen der Aleviten zu protestieren. Die Polizei habe die Menge mit den üblichen polizeilichen Mitteln auseinandergetrieben. In diesem Zusammenhang sei am 16. Mai 2012 gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden, weshalb er befürchte, im Fall einer Rückkehr in die Türkei festgenommen und erneut mit behördlichen Behelligungen konfrontiert zu werden. Im Übrigen mache er sich Sorgen um die Existenz und Sicherheit seiner Familie. Er leide an einer eigentlichen Existenzangst.
Der Beschwerdeführer gab eine im Raum G._______ ausgestellte türkische Identitätskarte (Nüfus) und verschiedene türkische Dokumente, darunter zwei Gerichtsdokumente, zu den Akten. Letztere wurden einer internen Dokumentenprüfung unterzogen. Zum Resultat wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung und seinem inzwischen mandatierten Rechtsvertreter mit Schreiben vom 4. Juni 2013 zusammen mit der Gewährung der Akteneinsicht das rechtliche Gehör gewährt. Die Rechtsvertretung nahm am 27. Juni 2013 das Recht auf Stellungnahme wahr. Den Reisepass habe der Beschwerdeführer dem Schlepper abgegeben.
B. Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 - eröffnet am 10. Juli 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen insgesamt teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Insbesondere legte das BFM dar, dass die Ereignisse aus den Neunzigerjahren und aus den Jahren 2001 bis 2003 weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht kausal für die Ausreise im Jahr 2012 seien. Ferner handle es sich beim eingereichten Haftbefehl um ein gefälschtes Dokument, weshalb die im Zusammenhang mit der Demonstrationsteilnahme geltend gemachte behördliche Suche nach der Person des Beschwerdeführers mittels Haftbefehl unglaubhaft sei. Weitere vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen könnten nicht als ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn bezeichnet werden und das Bestehen einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Fall einer Rückkehr ins Heimatland sei klarerweise zu verneinen. Auf die weiteren Einzelheiten der Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen.
C. Mit Eingabe vom 9. August 2013 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, es sei ihm Asyl zu gewähren und eventualiter sei er infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde insbesondere dargelegt, dass seine Vorbringen entgegen der Darstellung in der angefochtenen Verfügung kausal für seine Ausreise gewesen seien, zumal allgemein bekannt sei, dass die alewitische Bevölkerung von Seiten des türkischen Staates nach wie vor unterdrückt werde und der Beschwerdeführer aus einer politischen Familie stamme. Ausserdem habe er in den Jahren 2009, 2010 und 2011 an verschiedenen politischen Sitzungen und Demonstrationen teilgenommen und seine Furcht vor einer Festnahme sei angesichts der zahlreichen Festnahmen nach der Demonstration in H._______ im Jahr 2011, an welcher auch er teilgenommen habe, begründet. Da der Beschwerdeführer zudem erst nach seiner Flucht aus dem Heimatland vom Bestehen eines Haftbefehls gegen ihn erfahren habe und nicht wisse, ob dieser echt sei oder nicht, könne von seiner aufrichtigen Haltung ausgegangen werden, welche sich nicht negativ auf die Glaubhaftmachung auswirken dürfe. Darüber hinaus sei die Argumentation der Vorinstanz, wonach keine aktuellen und ernsthaften Nachteile für den Beschwerdeführer ersichtlich seien, nicht zutreffend, da in den letzten Jahren mehrere Tausend Personen, welche sich legal politisch betätigt hätten, verhaftet worden seien. Ihnen werde Unterstützung und Propagandabetreibung einer Terrororganisation vorgeworfen. Die Verhaftungswelle sei noch nicht abgeschlossen und der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner politischen Aktivitäten in den Jahren 2010 und 2011 den türkischen Behörden bekannt. Damit laufe er Gefahr, im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland erneut verhaftet zu werden. Hinsichtlich der weiteren Begründung ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen.
Der Beschwerde lagen nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung ein Arztbericht vom 8. August 2013 und verschiedene Kopien aus den vorinstanzlichen Akten bei.
D. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2013 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist aufgefordert, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten.
E. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass zwischen den im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit seines Bruders und seines Cousins bei der PKK erfolgten behördlichen Behelligungen in den Neunzigerjahren, dem im Jahr 2001 geschilderten Vorgehen der staatlichen Sicherheitskräfte gegen das Heimatdorf des Beschwerdeführers und seiner im Jahr 2012 erfolgten Ausreise kein genügend enger zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang bestehe, auch wenn diese Ereignisse den Beschwerdeführer nachhaltig geprägt hätten.
5.2 Demgegenüber legte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift dar, dass der geforderte Kausalzusammenhang durchaus bestehe, zumal er in den Jahren 2009, 2010 und 2011 an diversen politischen Sitzungen und Demonstrationen teilgenommen habe und nach dem Protestmarsch im Jahr 2011 in H._______ aufgrund der Tatsache, dass in den letzten drei Jahren mehr als sieben Tausend auf legaler Ebene politisch aktive Kurden verhaftet worden seien, die eigene Verhaftung befürchtet habe. Infolge dieser Ereignisse sei er ins Visier der Behörden geraten.
5.3 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 20. August 2013 festgehalten, vermag die Argumentation des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2003 freigesprochen und macht - gemäss seinen Aussagen anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens - erst für das Jahr 2009/2010 oder 2011/2012 einen weiteren Vorfall, nämlich die Teilnahme an einer Demonstration in H._______ und einen darauf basierenden Haftbefehl aus dem Jahr 2012, geltend. Zwischen den Jahren 2003 und mindestens 2009, eventuell auch später, erwähnt er trotz mehrmaliger entsprechend gestellter Fragen anlässlich der Anhörung (vgl. Akte A20/18 S. 9) weder politische Aktivitäten noch behördliche Behelligungen. Damit kann nicht von einer zusammenhängenden Verfolgung während mehrerer Jahre oder Jahrzehnte ausgegangen werden. Vielmehr sind die geltend gemachten Nachteile aus den Neunzigerjahren des letzten Jahrhunderts und das Gerichtsverfahren zu Beginn dieses Jahrhunderts gesamthaft als ein Komplex von Vorbringen und die Teilnahme an der Demonstration in H._______ sowie der darauf basierende Haftbefehl aus dem Jahr 2012 als ein weiteres Vorbringen, welches nicht in Bezug auf die früheren zu sehen ist, zu betrachten. Auch inhaltlich stehen die beiden Themenkomplexe nicht in einer Beziehung zueinander: Während die früheren Nachteile gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der PKK zu sehen sind, beziehen sich die Teilnahme an der Demonstration in H._______ und der Haftbefehl auf seine religiöse Zugehörigkeit. Somit ist dem BFM zuzustimmen, dass der Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Nachteilen bis ins Jahr 2003 und der Ausreise im Jahr 2012 nicht als gegeben zu betrachten ist.
5.4 Des Weiteren ist an dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Aktivitäten in den Jahren 2009 bis 2011 zu zweifeln. Gemäss seinen Angaben in der Beschwerde und im Schreiben der Rechtsvertretung an das BFM vom 27. Juni 2013 soll der Beschwerdeführer in den Jahren 2009 bis 2011 an mehreren politischen Sitzungen und Demonstrationen teilgenommen haben, wobei diese nicht näher präzisiert werden. Diese Angaben finden indessen in den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens keinen Niederschlag. Vielmehr macht er trotz mehrmaligem Fragen nach weiteren Ereignissen und seinem politischen Engagement - abgesehen von der geltend gemachten Teilnahme an einer Demonstration in H._______ - keine konkreten politischen Tätigkeiten für die Jahre zwischen 2003 und seiner Ausreise geltend (vgl. Akte A3/11 S. 7 und A20/18 S. 8 ff.). Damit sind seine Vorbringen, er sei zwischen 2009 und 2011 an politischen Sitzungen und Demonstrationen gewesen, nachgeschoben, substanzlos und somit nicht glaubhaft.
5.5 Für die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht des Weiteren die Tatsache, dass er den Vorfall aus dem Jahr 2009/2010 oder 2011/2012 (Teilnahme an Demonstration in H._______ und Haftbefehl) erst im Nachhinein, nämlich anlässlich der Anhörung erwähnt und dass er das Ereignis zeitlich nicht genau einordnen kann, obwohl die Teilnahme an einer für ihn so wichtigen Demonstration so weit in Erinnerung geblieben sein müsste, dass er wenigstens das richtige Jahr des Ereignisses angeben kann. Die Frage, wann er die letzten konkreten Probleme mit den Behörden gehabt habe, beantwortete er nämlich zunächst dahingehend, dass dies in den Jahren 2001 bis 2003 gewesen und er infolge seines schlechten psychischen Zustandes in die Schweiz gekommen sei (vgl. Akte A3/11 S. 7). Erst anlässlich der Anhörung erwähnte er auch eine Suche nach seiner Person im Jahr 2012 infolge der Teilnahme an einer Demonstration in H._______ (vgl. Akte A20/18 S. 8 ff.). Diese Suche, welche ihn gestützt auf die späteren Aussagen zur Ausreise aus dem Heimatland bewogen haben soll, ist somit als zentrales Vorbringen zu betrachten. Solche sind indessen praxisgemäss von Anfang an - mithin ansatzweise bereits anlässlich der summarischen Erstbefragung - zu erwähnen, um als glaubhaft gelten zu können. Somit erscheinen die Teilnahme an der Demonstration in H._______ und der in diesem Zusammenhang ausgestellte Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer schon aus diesem Grund als zweifelhaft. Diese Zweifel lassen sich zudem - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen - noch erhärten.
5.6 Das BFM stellte nämlich fest, dass es sich bei dem am 16. Mai 2012 ausgestellten gerichtlichen Haftbefehl um eine Totalfälschung handle. Es begründete seine Einschätzung damit, dass der vorliegende Abwesenheits-Haftbefehl so an sich nicht erhältlich sei, die gesamte Sachverhaltsformulierung in der Mitte des Dokuments praxisfremd erscheine, der Haftbefehl sich auf einen Sachverhalt aus dem Jahr 2010 beziehe, aber erst im Jahr 2012 ausgestellt worden sei, obwohl der Beschwerdeführer zu dieser Zeit in F._______ oder in G._______ ordentlich wohnhaft und somit für die Behörden greifbar gewesen sei, und dass das Dokument von einem Staatsanwalt unterzeichnet worden sei, obwohl es sich um einen gerichtlichen Haftbefehl handle. In seiner schriftlichen Stellungnahme anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs legte der Beschwerdeführer dar, dass der Haftbefehl möglicherweise vom Neffen des Dorfvorstehers erlassen oder gefälscht worden sei, da zwischen den beiden Familien eine Blutrache bestehe und die Familie des Dorfvorstehers diejenige des Beschwerdeführers aus dem Dorf vertreiben wolle. Mit der Ausstellung dieses Dokumentes sei ihr dies offensichtlich gelungen. Da der Neffe des Dorfvorstehers ein grosses Machtpotential habe, könne er solche Dokumente veranlassen, womit sich die praxisfremde Sachverhaltsformulierung erklären lasse. Der Haftbefehl beziehe sich ausserdem auf einen Sachverhalt vom 28. November 2011, wobei der Beschwerdeführer erst später - offenbar durch Verrat einer festgenommenen Person - habe identifiziert werden können, was die Ausstellung im Mai 2012 erkläre. Da der Staatsanwalt für die Vorbereitung des gerichtlichen Verfahrens zuständig sei, erstaune die Ausstellung des Dokumentes durch ihn nicht.
5.7 Auch diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Wie das BFM zutreffend feststellte, bezieht sich der Haftbefehl vom 16. Mai 2012 nicht auf ein Ereignis vom 28. November 2011, sondern vom 15. Juli 2010 oder vorher. Es ist indessen nicht plausibel, dass ein Haftbefehl erst zwei Jahre nach einem Ereignis, auf das er sich beziehen soll, ergeht, obwohl die Person, welche festgenommen werden soll, für die Behörden zum damaligen Zeitpunkt erreichbar war. Ferner ist der nunmehr geltend gemachte Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer in eine Blutrache verwickelt und der Haftbefehl von der Familie der Gegenseite veranlasst worden sei, um ihn zu vertreiben, ebenfalls nachgeschoben und somit nicht glaubhaft. Zudem handelt es sich um Sachverhalte, welche vom Beschwerdeführer bloss vermutet werden, weshalb die Erklärungsversuche untauglich sind. Die Argumentation des BFM, wonach es sich beim eingereichten Haftbefehl um ein gefälschtes Beweismittel handelt, ist somit zu bestätigen, was zur Folge hat, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, er sei per Haftbefehl gesucht worden. Wie das BFM zu Recht verfügte, ist der Haftbefehl gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
5.8 Damit sind die nachträglich geltend gemachten Gründe, warum der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen haben will, nämlich die Suche nach seiner Person per Haftbefehl als Folge einer Teilnahme an einer Demonstration in H._______, nicht glaubhaft ausgefallen. Gestützt darauf bestehen grundsätzliche Zweifel daran, dass er in den letzten drei bis vier Jahren vor der Ausreise überhaupt im Blickfeld der türkischen Behörden war; vielmehr ist davon auszugehen, dass er - selbst wenn er an der Demonstration in H._______ teilgenommen haben sollte - den Behörden nicht weiter aufgefallen sein kann.
5.9 Mit dem BFM ist ferner übereinzustimmen, dass die übrigen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile nicht als asylerheblich im Sinne des Gesetzes zu betrachten sind und er im Fall einer Rückkehr in die Türkei keine begründete Furcht haben muss, asylerheblichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Die von ihm geltend gemachte Angst, irgendwann verhaftet zu werden, ist weder genügend konkretisiert noch ist ersichtlich, inwiefern sie sich in absehbarer Zeit verwirklichen sollte. Daran vermag der Einwand in der Beschwerde, in den letzten Jahren seien mehrere Tausend Kurden, welche auf legaler Ebene politisch aktiv gewesen seien, festgenommen worden, nichts zu ändern, zumal sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ergibt, dass er sich überhaupt politisch engagiert habe. Insbesondere kann nicht geglaubt werden, dass er den türkischen Sicherheitskräften - trotz seines Gerichtsverfahrens anfangs dieses Jahrhunderts - als Oppositioneller bekannt ist.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Argumentation zu bestätigen und das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung zu verneinen ist. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel im Detail einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermöchten. Der Beschwerdeführer konnte somit keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm indessen gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz F._______ und hat längere Zeit mit seiner Familie in der Region von G._______ gelebt und in der Baubranche gearbeitet. Nach geltender Praxis ist eine Rückkehr insbesondere nach G._______ als zumutbar zu erachten.
8.4.2 In seinem Heimatland hat er nahe Verwandte, insbesondere seine Ehefrau und seine Kinder sowie seine Mutter und mehrere Geschwister. Damit steht ihm bei seiner Rückkehr ein tragfähiges Beziehungsnetz zur Verfügung. Zudem verfügt er über Berufserfahrungen in der Baubranche und hat eine gute Ausbildung genossen, so dass es ihm zumutbar und möglich sein wird, für sich und seine Familie in seinem Heimatland die Existenz zu sichern. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ([...]) sowie seiner im Heimatland verbliebenen Angehörigen sind auch im Heimatland behandelbar. Sollten er und seine Angehörigen nicht krankenversichert sein, bleibt ihnen die Möglichkeit, die grüne Versicherungskarte zu beantragen, um in den Genuss der notwendigen Behandlung zu gelangen. Praxisgemäss sprechen wirtschaftliche Gründe und Existenzängste nicht gegen den Vollzug der Wegweisung. Unter diesen Umständen dürfte die Wiedereingliederung in seinem Heimatland möglich sein.
8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 2. September 2013 bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 2. September 2013 in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher
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