Entscheiddatum: 21.08.2013Publikationsdatum: 29.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4503/2013
Urteil vom 21. August 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______,Eritrea, vertreten durch lic. iur. Mario Amato,Soccorso operaio svizzero SOS Ticino,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Berna,Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;Verfügung des BFM vom 9. Juli 2013 / (...).
A. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2011 (Datum des Poststempels) an das BFM liess der Beschwerdeführer, der sich in B._______ aufhalte, durch seinen durch Vollmacht vom (...) mandatierten Rechtsvertreter unter Beilage eines handschriftlich verfassten und persönlich unterzeichneten Schreibens vom (...) um Asyl nachsuchen.
B.
B.a Mit Schreiben vom (...) erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Verfahrensstand.
B.b Mit Schreiben vom (...) teilte das BFM dem Rechtsvertreter mit, dass das Instruktionsverfahren demnächst erfolgen würde und ersuchte ihn angesichts der grossen Anzahl hängiger Auslandverfahren um Geduld.
B.c Mit Zwischenverfügung vom (...) teilte das Bundesamt dem Rechtsvertreter unter Hinweis auf das Urteil BVGE 2007/30 mit, die schweizerische Botschaft in C._______ sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen; das BFM ersuchte ihn in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen betreffend persönliche Angaben (letzte Adresse im Heimatland, Zivilstand, Personalien der Eltern, Religions- und Clanzugehörigkeit, Sprachkenntnisse, letzte berufliche Tätigkeit, Personalien der Familienmitglieder, weitere in das Asylverfahren einzubeziehende enge Angehörige samt Verwandtschaftsgrad und Abhängigkeitsverhältnis), Familie und Angehörige in einem Drittstaat, Asylgründe, Aufenthalt in B._______, sowie um Einreichung von Dokumenten und Beweismitteln bis zum (...), wobei für den Fall schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht Nichteintreten auf das Asylgesuch angedroht beziehungsweise für den Unterlassungsfall die Abschreibung des Asylgesuchs als gegenstandlos in Aussicht gestellt wurde.
B.d Mit Schreiben vom (...), in welchem unter anderem mitgeteilt wurde, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr in D._______ aufhalte, reichte der Rechtsvertreter eine Stellungnahme zum Fragekatalog des BFM ein.
B.e Mit Schreiben vom (...) teilte das BFM dem Rechtsvertreter mit, dass auch die schweizerische Botschaft in E._______ gemäss ihrer Mitteilung vom (...) nicht mehr in der Lage sei, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen, und ersuchte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht um die Beantwortung konkreter Fragen zum Aufenthalt in D._______ und unbeantwortet gebliebener Fragen gemäss der Zwischenverfügung vom (...) sowie um Klärung weiterer Fragen zum Sachverhalt bis zum (...), wobei für den Unterlassungsfall ein Entscheid aufgrund der Aktenlage in Aussicht gestellt wurde.
B.f Mit Antwortschreiben vom (...), (...), nahm der Rechtsvertreter Stellung zum Fragekatalog des BFM vom (...).
C. In seinen schriftlichen Eingaben machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen das Folgende geltend, wobei er zur Stützung seiner Vorbringen eine bis zum (...) gültige (...) temporäre Aufenthaltsbewilligung in Kopie zu den Akten reichte:
Er sei eritreischer Staatsangehöriger. Sein F._______ sei im (...) aus Eritrea geflohen. Wegen dessen illegaler Ausreise sei er am (...) in (...) festgenommen und aufgefordert worden, ein Bussgeld von (...) Nakfa zu bezahlen. Nachdem eine Bürgschaft geleistet worden sei, sei er nach (...) freigelassen worden. Daraufhin habe er Eritrea am (...) in Richtung B._______ verlassen. Aus Angst vor einer möglichen Deportation sei er am (...) in G._______ weitergereist, jedoch dort von H._______ in I._______ verschleppt und misshandelt worden. Seine Entführer hätten ein Lösegeld von (...) gefordert. Nachdem J._______ (...) bezahlt habe, sei er freigelassen worden. Seit (...) halte er sich in D._______ auf. Dort sei er von einer Ausschaffung bedroht und erhalte keine Unterstützung.
D. Mit Verfügung vom 9. Juli 2013 - eröffnet am (...) - verweigerte das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab.
E. Mit Eingabe vom 9. August 2013 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht liess er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. Als Beweismittel wurde (...) zu den Akten gereicht.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend das Stellen von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
5.3 Gemäss neuer Rechtsprechung schliesst indes im Auslandverfahren das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Bewilligung zur Einreise von vornherein aus. Dem-zufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits zum Zeitpunkt der Ausreise eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.).
Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
6.1 Der Beschwerdeführer wurde nicht zu seinem Asylgesuch befragt. Er hat seine Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom 21. Oktober 2011 dargelegt (vgl. Sachverhalt Bst. A). Zudem wurden ihm in der Folge mit Zwischenverfügung und Schreiben des BFM vom (...) und (...) Kataloge von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen zugestellt, wozu er am (...) und (...) schriftlich Stellung genommen hat (vgl. Sachverhalt Bst. B). Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen.
6.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, den Beschwerdeführer vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung zusätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
7.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, aus den Akten ergäben sich keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hätte oder ihm solche drohen würden. Zwar sei nicht von vornherein auszuschliessen, dass er kurzzeitig in Haft gewesen sei. Aus der Tatsache, dass er bereits nach (...) wieder freigelassen worden sei - auch wenn eine Drittperson eine Bürgschaft geleistet habe - könne geschlossen werden, dass seitens der heimatlichen Behörden keine ernsthafte Verfolgungsabsicht vorhanden gewesen sei. Was die angebliche Verschleppung in I._______ - diesbezüglich lägen keinerlei Beweismittel vor - betreffe, handle es sich selbst bei angenommener Richtigkeit um kriminelle Akte Dritter. Ausserdem halte sich der Beschwerdeführer seit (...) Jahren in D._______ auf. D._______ habe die FK am 1. Oktober 1954 unterzeichnet sowie am 14. Juni 1968 deren Zusatzprotokolle. Grundsätzlich respektiere D._______ das Non-Refoulemant-Prinzip. Da der Beschwerdeführer in D._______ über effektiven Schutz vor einer Rückführung geniesse und sich legal in diesem Land aufhalten könne, verfüge er somit über die praktische Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche. Zusammenfassend lägen keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise aus dem Heimatstaat von einreiserelevanten Nachteilen bedroht worden sei, solche erlitten habe oder ein Aufenthalt in D._______ nicht zugemutet werden könnte. Er sei weder in Eritrea noch in D._______, wo er sich seit (...) Jahren aufhalte, offensichtlich gefährdet. Damit erübrige sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandverfahren. Auch wenn davon ausgegangen werden könne, dass er seinen Heimatstaat illegal verlassen habe, handle es sich hierbei um einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG, weshalb gestützt darauf im Hinblick auf die auszusprechende Wegweisung keine Einreisebewilligung erteilt werden könne. Eine vorläufigen Aufnahme - auch als Flüchtling - setze aber immer eine Wegweisung voraus, weshalb die Erteilung einer Einreisebewilligung der gesetzlichen Logik widerspreche (vgl. BVGE 2011/10 E. 7). Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG.
7.2 Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen. Zusätzlich wird unter Bezugnahme auf den eingereichten (...) ausgeführt, die Situation der afrikanischen Migranten in D._______ habe sich verschlechtert, wobei diesen die Rückführung in afrikanische Staaten drohe. Auch habe die Vorinstanz die Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz nicht angemessen berücksichtigt, zumal dessen F._______ hier als Flüchtling vorläufig aufgenommen sei.
8.1 Vorweg ist - im Lichte der bereits erwähnten, neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts besehen (vgl. vorstehend E. 5.3 bzw. BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.) - zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt war.
8.1.1 Das BFM verneinte in der angefochtenen Verfügung das Bestehen einer Gefährdungssituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers zu Recht (vgl. vorstehend E. 7.1). Zwar könnte im Zusammenhang mit einer an den Beschwerdeführer ergangenen Aufforderung, wegen seines geflüchteten F._______ ein Bussgeld zu zahlen, eine Reflexverfolgung nicht ausgeschlossen werden. Indes erscheint zunächst als kaum wahrscheinlich, dass eine solche Aufforderung erst mehr als (...) Jahre nach der Flucht des F._______s ergangen sein soll. Auch bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens verneint das Bundesverwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - das Bestehen einer ernsthaften Verfolgungsabsicht, nachdem der Beschwerdeführer bereits (...) nach der Leistung einer Bürgschaft einer Drittperson freigelassen worden sein soll.
8.2 Aufgrund der Akten ist indessen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Alter von (...) Jahren illegal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum, verlassen hat, weshalb ihm bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren drohen würde. Wie diesbezüglich bereits vorstehend unter E. 5.3 festgehalten, wäre dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen die Einreise trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilligen, da er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe vom Asyl auszuschliessen wäre (vgl. zu subjektiven Nachfluchtgründen BVGE 2009/29 E. 6.2-6.5 [Präzisierung der Rechtsprechung]; im eritreischen Kontext: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E.5.3-5.3.3).
8.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Da die drohende Verfolgung allein auf subjektive Nachfluchtgründe zurückzuführen ist, ist ihm die Einreisebewilligung zu verweigern und das Asylgesuch aus dem Ausland abzulehnen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen zum Schutz beziehungsweise zur Zumutbarkeit des Verbleibs im Drittstaat - in casu D._______ - und zu einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz. Es erübrigt sich auch, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und den Inhalt des Beweismittels einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM entscheidend zu relativieren. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer
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