Entscheiddatum: 14.08.2013Publikationsdatum: 21.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4445/2013/sps
Urteil vom 14. August 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...),und deren KindB._______, geboren (...),unbekannte Staatsangehörigkeit,(...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 23. Juli 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 16. August 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Summarbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 30. August 2011 angab, sie sei auf dem Luftweg von Djibouti aus nach Paris gelangt, und von dort mit dem Zug in die Schweiz eingereist,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass die Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2008 in Italien und am 17. Juni 2009 in den Niederlanden um Asyl nachgesucht hatte,
dass ihr am 25. Oktober 2011 das rechtliche Gehör zur einer allfälligen Zuständigkeit Italiens, Frankreichs, Belgiens oder der Niederlande gewährt wurde,
dass sie dazu angab, sie wäre nicht in die Schweiz gekommen, wenn sie in Italien ein normales Leben hätte führen können, in Frankreich sei sie noch nie gewesen und sie kenne auch Belgien nicht, in den Niederlanden habe sie ein Asylgesuch gestellt und man habe sie trotzdem nach Italien zurückgeschickt,
dass die Beschwerdeführerin am (...) ihren Sohn B._______ gebar,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Juli 2013 - eröffnet am 2. August 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 6. August 2013 (Poststempel: 7. August 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei ausführten, sie wollten in der Schweiz beim Kindsvater beziehungsweise künftigen Ehemann verbleiben,
dass der Beschwerde ein Auszug aus dem Geburtsregister sowie eine Arbeitsbestätigung betreffend den Kindsvater beilagen,
dass für die Beschwerdebegründung sowie die eingereichten Beilagen, soweit für den Entscheid relevant, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf den entsprechenden (sinngemässen) Beschwerdeantrag - es sei den Beschwerdeführenden der Verbleib in der Schweiz zu ermöglichen, mithin zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren - nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass unter anderem derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 13 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der "EURODAC"-Datenbank ergab, dass diese am 22. Oktober 2008 in Italien und am 17. Juni 2009 in den Niederlanden je ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das BFM die italienischen Behörden am 17. Juli 2013 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte (vgl. Akten BFM A 30/5),
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 23. Juli 2013 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten (vgl. A 33/1),
dass die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, in Italien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb,
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung begründet hat, weshalb die Beschwerdeführerin und ihr Partner nicht als Familienangehörige im Sinne der Dublin-II-VO zu betrachten sind und sich die Beschwerdeführenden nicht auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berufen können,
dass das BFM zudem darlegte, es ergäben sich keine Hinweise, dass der Familienbegriff aufgrund eines intensiven Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner im Sinne von Art. 15 Dublin-II-VO ausgedehnt werden müsste,
dass nach dem Gesagten ein Selbsteinstritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO beziehungsweise Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nicht angezeigt erscheine,
dass - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht die auf Beschwerdeebene geschilderte Bemühungen der Beschwerdeführenden, ein Familienleben zu führen, durchaus anerkennt, diese jedoch die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen nicht zu widerlegen oder zu entkräften vermögen, zumal der Partner der Beschwerdeführerin respektive Kindsvater in der Schweiz nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt,
dass sich auch angesichts der Bedürfnisse und Rechte des rund 8-monatigen Kindes keine abweichende Beurteilung aufdrängt,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig erscheinen lassen,
dass dem Kindsvater die Kontaktpflege sowie eine (finanzielle) Unterstützung der Beschwerdeführenden auch möglich sein wird, wenn sich diese in Italien aufhalten,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist, sie gemäss Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des BFM hinsichtlich der Eintretensfrage sowie der Wegweisung und Überstellung nach Italien zu bestätigen ist,
dass indessen die angesetzte Ausreisefrist - wonach die Beschwerdeführenden die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist beziehungsweise sinngemäss am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen haben - offenkundig unverhältnismässig ist,
dass das Gericht bei der Bestimmung der angemessenen Ausreisefrist Zurückhaltung übt, jedoch an der in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 27 begründeten Praxis festhält, wonach im Falle der offensichtlichen Unangemessenheit einer Ausreisefrist die Vorinstanz anzuweisen ist, eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen (vgl. BVGE 2011/28 E. 6.5 S. 552),
dass sich die vorinstanzliche Verfügung hinsichtlich der angesetzten Ausreisefrist in Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin (16. August 2011) als unangemessen erweist,
dass daher die Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens vom teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführenden auszugehen ist, weshalb ihnen grundsätzlich reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen wären,
dass es sich vorliegend indessen rechtfertigt, gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten,
dass den nicht vertretenen Beschwerdeführenden keine (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird betreffend Nichteintreten, Wegweisung und Vollzug (Dispositiv-Ziffern 1 - 2 sowie 4 der angefochtenen Verfügung) abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die mit Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung angesetzte Ausreisefrist wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, den Beschwerdeführenden eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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