Entscheiddatum: 14.08.2024Publikationsdatum: 27.08.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4440/2024, D-4442/2024
Urteil vom 14. August 2024 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien 1. A._______, geboren am [...], 2. B._______, geboren am [...], beide Türkei, [...], Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Wiederherstellung der Beschwerdefrist nach Asylverfahren; Verfügungen des SEM vom 14. Juni 2024
A. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte mit jeweiligen Verfügungen vom 14. Juni 2024 die Asylgesuche der Gesuchstellenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
B. Mit jeweiligen Schreiben vom 1. Juli 2024 teilte das SEM der zuständigen kantonalen Behörde mit, die beiden Asylentscheide seien jeweils am 26. Juni 2024 in Rechtskraft erwachsen.
C. Mit jeweiligen Eingaben vom 12. Juli 2024 ersuchten die Gesuchstellenden um Wiederherstellung der Beschwerdefristen betreffend die Asylentscheide. Zudem taten sie kund, gegen die entsprechenden Verfügungen des SEM Beschwerde zu erheben. In prozessualer Hinsicht wurde jeweils beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren.
D. Mit jeweiligen Zwischenverfügungen vom 16. Juli 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen Massnahme an, einstweilen keine Vollzugshandlungen vorzunehmen.
E. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 17. Juli 2024 wurden die beiden Verfahren D-4440/2024 und D-4442/2024 betreffend Wiederherstellung der Beschwerdefristen angesichts ihres engen sachlichen Zusammenhanges vereinigt.
Zudem wurde festgestellt, aufgrund der eingereichten Kopien der entsprechenden Vollmachten sei zwar belegt, dass die Gesuchstellenden jeweils C._______ am 20. Juni 2024 als ihren Rechtsvertreter mandatiert hätten. Indem sie jedoch ihre Gesuche um Wiederherstellung der Beschwerdefristen unter Hinweis auf das behauptete Versäumnis in eigenen Namen eingereicht hätten, sei C._______ in den vorliegenden vereinigten Verfahren nicht als Rechtsvertreter zu erachten.
Weiter wurden die Gesuchstellenden aufgefordert, mit Frist bis zum 29. Juli 2024 betreffend die in ihren Eingaben vom 12. Juli 2024 vorgebrachten Behauptungen eine Stellungnahme ihres in asylrechtlicher Angelegenheit mandatierten Rechtsvertreters, C._______, einzureichen. Eine Kopie dieser Zwischenverfügung sowie Kopien der beiden Eingaben vom 12. Juli 2024 mitsamt Beweismitteln wurden zudem an C._______ übermittelt, der zugleich ersucht wurde, sich innert gleicher Frist zum von den Gesuchstellenden behaupteten Sachverhalt zu äussern.
F. Mit Eingabe vom 29. Juli 2024 reichten die Gesuchstellenden eine Stellungnahme von C._______ ein. Mit Schreiben gleichen Datums übermittelte auch der Genannte selbst seine Stellungnahme.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügung des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinn von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). Da Fristwiederherstellungsgesuche im Sinn von Art. 24 VwVG nicht unter die gemäss Art. 111 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asylrechts der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, gilt diese Regel auch bezüglich dieser Verfahren.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.1 Ist eine gesuchstellende Person oder ihre Rechtsvertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG).
2.2 Die Beschwerdefristen (Art. 108 Abs. 1 AsylG) hinsichtlich der jeweiligen, gleichentags eröffneten Verfügungen des SEM vom 14. Juni 2024 liefen jeweils am 25. Juni 2024 ungenutzt ab. Die Gesuchstellenden haben jeweils am 12. Juli 2024 um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt. Die Wiederherstellungsgesuche wurden demnach fristgerecht gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG wie auch formgerecht eingereicht, weshalb auf sie einzutreten ist.
3.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird die Frist wiederhergestellt, wenn die Gesuchstellenden oder ihr Vertreter oder Vertreterin unverschuldeterweise davon abgehalten wurden, binnen Frist zu handeln.
3.2 Die Wiederherstellung einer Frist dient dazu, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die eine verfahrensbeteiligte Person wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. hierzu und zum Folgenden Patricia Egli, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Zürich/Genf 2023, Art. 24, N 1 ff.; Stefan Vogel, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 24, N 1 ff.; jeweils mit ausführlichen Nachweisen zur Gerichtspraxis). Dabei ist im Interesse eines geordneten Rechtsgangs, der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin grundsätzlich ein strenger Massstab anzuwenden. Nach geltender Praxis ist die Wiederherstellung der Frist nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren, wenn die Partei oder ihre Vertreterin beziehungsweise ihr Vertreter auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte handeln können. Ein Fristversäumnis ist dann unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Als erheblich sind nur Gründe zu betrachten, die der gesuchstellenden Person auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung der Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Unverschuldete Hindernisse sind beispielsweise Naturkatastrophen, eine plötzliche schwerwiegende Erkrankung oder ein Unfall, nicht hingegen organisatorische Unzulänglichkeiten oder die Unkenntnis gesetzlicher Vorschriften. Die gesuchstellende Person muss sich eine durch die Vertretung verschuldete Verspätung anrechnen lassen.
3.3 Die Gesuchstellenden führen in ihren inhaltlich insofern übereinstimmenden Eingaben vom 12. Juli 2024 im Wesentlichen aus, sie hätten am 20. Juni 2024 C._______ als ihren Rechtsvertreter mandatiert und ihm erklärt, sie wollten gegen die sie betreffenden Asylentscheide vom 14. Juni 2024 Beschwerde erheben. Der Genannte habe ihnen versichert, dass er mit den gemeinsam besprochenen Rügen rechtzeitig Beschwerde erheben werde. Am 25. Juni 2024, also am letzten Tag der Frist, habe eine in der Schweiz lebende Tante telefonisch nachgefragt, ob die Beschwerden eingereicht worden seien, nachdem sie keine Kopien davon erhalten hätten. Auch die Gesuchstellenden selbst hätten beim damaligen Rechtsvertreter per WhatsApp nochmals nachgefragt, ob die Beschwerden verschickt worden seien. Dies habe er per WhatsApp bejaht. Sie hätten daher keinen Anlass gehabt, davon auszugehen, dass ihre Beschwerden nicht rechtzeitig eingereicht würden. Am 9. Juli 2024 sei ihnen anlässlich eines Termins beim SEM mitgeteilt worden, dass das Staatssekretariat von einer Beschwerde keine Kenntnis habe. Auf eine weitere Anfrage an den damaligen Rechtsvertreter habe dieser nicht geantwortet. Ihre Tante habe sich in der Folge beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Eingang der Beschwerde erkundigt und eine negative Antwort erhalten. Sie, die Gesuchstellenden, hätten ganz auf die Beratungsstelle vertraut, und der Ablauf der Beschwerdefrist wegen der Nachlässigkeit ihres ehemaligen Rechtsvertreters könne ihnen nicht vorgeworfen werden. Sie hätten alles Notwendige unternommen, um ihr Recht auf rechtzeitige Beschwerdeeinreichung wahrzunehmen. Als Beweismittel wurden Kopien jeweiliger Vollmachten sowie ein Screenshot von einem Mobiltelephon eingereicht.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2024 teilte der ehemalige Rechtsvertreter der Gesuchstellenden, C._______, im Wesentlichen mit, dass für das Verpassen der Beschwerdefrist seine Anlaufstelle [...] die Verantwortung trage. Am fraglichen Tag seien sieben Beschwerden eingereicht worden, wobei eine davon aus unerklärlichen Gründen nicht zugestellt worden sei. Der Fehler liege darin, dass die betreffende Beschwerde nicht per Einschreiben abgeschickt worden sei.
3.4 Diese Erklärungen der Gesuchstellenden und ihres ehemaligen Rechtsvertreters sind offensichtlich nicht geeignet, ein unverschuldetes Fristversäumnis im Sinne der einschlägigen Praxis (vgl. zuvor, E. 3.2) zu begründen. Vielmehr kann gerade nicht von einem unverschuldeten Hindernis die Rede sein, sondern das Versäumnis geht auf organisatorische Unzulänglichkeiten der Rechtsvertretung zurück. Hervorzuheben ist ausserdem, dass sich die gesuchstellende Person eine durch ihre Vertretung verschuldete Verspätung vollumfänglich anrechnen lassen muss. Trifft die Rechtsvertretung ein Verschulden an der Versäumnis der Frist, kann die betroffene Partei daher grundsätzlich nicht um Wiederherstellung der Frist ersuchen (vgl. Egli, a.a.O., Art. 24, N 16).
4.1 Nach dem Gesagten sind die Gesuche um Wiederherstellung der Beschwerdefristen abzuweisen.
4.2 Soweit mit den Eingaben vom 12. Juli 2024 ausserdem kundgetan wird, es werde gegen die Verfügungen des SEM vom 14. Juni 2024 Beschwerde erhoben, ist auf sie nicht einzutreten.
4.3 Der am 16. Juli 2024 jeweils verfügte provisorische Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Entscheid dahin.
5.1 Nachdem sich die Gesuche um Wiederherstellung der Beschwerdefristen als aussichtslos erwiesen haben, sind die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen.
5.2 Die Kosten des Verfahrens sind daher den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Fristwiederherstellungsgesuche werden abgewiesen.
Soweit mit den Eingaben vom 12. Juli 2024 gegen die Verfügungen des SEM vom 14. Juni 2024 Beschwerde erhoben wird, wird auf sie nicht eingetreten.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli
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