Entscheiddatum: 13.08.2013Publikationsdatum: 22.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4440/2013/wif
Urteil vom 13. August 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Kernstrasse, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Juli 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer erstmals am 2. August 2000 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM das erste Asylgesuch mit Verfügung vom 12. Februar 2003 ablehnte und die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 24. April 2003 nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer nach einem Auslandaufenthalt erneut in die Schweiz einreiste und am 9. März 2005 ein zweites Asylgesuch stellte, auf das das BFM mit Verfügung vom 18. März 2005 nicht eintrat,
dass die ARK eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 23. März 2005 mit Urteil vom 31. März 2005 abwies,
dass der Beschwerdeführer am 7. September 2005 ein Wiedererwägungsgesuch bzw. drittes Asylgesuch einreichte, das vom BFM mit Verfügung vom 2. Februar 2006 ablehnte,
dass die ARK eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 6. März 2006 mit Urteil vom 28. Juni 2006 guthiess und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückwies,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. März 2008 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das dritte Asylgesuch ablehnte, zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs indessen die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 24. April 2008 mit Urteil D-2706/2008 vom 16. Januar 2009 abwies,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 23. September 2010 eine als "neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe einreichte, in der beantragt wurde, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei festzustellen, dass der Vollzug seiner Wegweisung unzulässig erscheine,
dass er zur Begründung anführte, er sei nach rechtskräftiger Ablehnung seines dritten Asylgesuchs weiterhin exilpolitisch tätig gewesen,
dass er seit dem 21. Mai 2009 Mitglied der "Worker Communist Party of Iran" (WPI) sei und diese bei der Veranstaltung von politischen Kampagnen, Unterschriftensammlungen und Kundgebungen unterstützt habe (vgl. die Aufzählung auf S. 3 f. des Gesuchs und Ziff. 2 bis 15 act. E1),
dass er sich 2010 am "Zentralrat der Ex-Muslime" beteiligt und sich öffentlich vom Islam distanziert habe, wobei er sich von seinem Vornamen "B._______" distanziert und unter seinem angenommenen Vornamen "C._______" vorgestellt habe,
dass er als (Mit-)Organisator von exilpolitischen Veranstaltungen der iranischen Oppositionsbewegung öffentlich in Erscheinung getreten und im Internet an prominenter Stelle erkennbar sei,
dass er damit subjektive Nachfluchtgründe gesetzt habe und davon ausgehen müsse, dass die iranischen Behörden nunmehr endgültig Kenntnis von seiner regimekritischen Haltung und seinen Aktivitäten hätten,
dass er im Fall einer Rückkehr in den Iran mit erheblichen und asylrelevanten Behelligungen von Seiten der heimatlichen Sicherheitskräfte zu rechnen habe,
dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2011 mehrere Beweismittel (Flugblätter, Internetartikel, Fotografien, Aufrufe zu Kundgebungen und Veranstaltungen) zu seinen weiter andauernden exilpolitischen Aktivitäten einreichen liess,
dass er am 11. April 2012 mitteilen liess, er habe im Mai 2011 in D._______ an einer von seiner Partei (Sozialistische Partei Irans [SPI]) veranstalteten Aktion teilgenommen, und er betreibe seit vier Jahren ein Facebook-Konto,
dass sein Bruder wegen seiner kritischen Einträge vom iranischen Geheimdienst vor einem Jahr in E._______ festgenommen und zwei Monate lang inhaftiert worden sei, wobei dessen Computer beschlagnahmt worden sei, in dem die E-Mail-Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer gespeichert gewesen sei,
dass er zum Beleg der Teilnahme an einer Kundgebung eine Stellungnahme der SPI und mehrere Fotografien beilegte,
dass das BFM am 12. Juli 2012 feststellte, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers sei gemäss Art. 84 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) erloschen, da er eine Aufenthaltsbewilligung erhalte,
dass der Beschwerdeführer auf eine Anfrage des BFM vom 20. Dezember 2012 hin mitteilen liess, er sei nicht bereit, sein viertes Asylgesuch zurückzuziehen, da er den Schutz der Schweiz benötige,
dass der Beschwerdeführer am 11. April 2013 mitteilte, er habe sich an der Kampagne des Zentralrats der Ex-Muslime "Wir haben abgeschworen!" beteiligt,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. Juli 2013 - eröffnet am 2. August 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, festhielt, der Entscheid über den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers falle in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abwies und eine Gebühr von Fr. 600.- erhob,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz erfolglos mehrere Asylverfahren durchlaufen,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 23. September 2010, der verschiedene Beweismittel beigelegen hätten, verständlich und in hinreichendem Umfang dargelegt habe, weshalb dieser seiner Meinung nach die Flüchtlingseigenschaft erfülle, weshalb der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt sei und auf eine Anhörung des Beschwerdeführers verzichtet werden könne,
dass die iranischen Behörden nur ein Interesse an der namentlichen Identifizierung einer Person hätten, deren Aktivitäten über den Rahmen massentypischer und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgingen, und die Funktionen eingenommen und Aktivitäten entwickelt hätten, die sie als einen ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen,
dass sich aus den Ausführungen des Rechtsvertreters und den eingereichten Beweismitteln vorliegend offenkundig kein derart herausragendes Profil, das ihn als konkrete Bedrohung für das iranische Regime erscheinen liesse, ergebe,
dass seine exilpolitischen Aktivitäten wiederum nicht geeignet seien, eine Registrierung durch die Behörden und ein daraus resultierendes ernsthaftes Vorgehen gegen ihn zu begründen,
dass seine Tätigkeiten als Mitglied der WPI sowie des "Zentralrat der Ex-Muslime" auf keine grosse Exponiertheit in der Öffentlichkeit schliessen liessen,
dass die Teilnahme an Demonstrationen, Kampagnen und Unterschriftensammlungen Tätigkeiten seien, die mit denjenigen einer Vielzahl von Iranern in der Schweiz vergleichbar seien, was auch für das Facebook-Profil des Beschwerdeführers gelte,
dass den eingereichten Bildern nicht zu entnehmen sei, dass er sich bei den erwähnten Demonstrationen besonders und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine erkennbare Führungsposition gehabt hätte,
dass er auf den eingereichten Bildern nicht namentlich erwähnt und bei den meisten derselben auch nicht geltend gemacht werde, diese seien der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden,
dass das BFM und das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der vorangegangenen Asylgesuche davon ausgegangen seien, der Beschwerdeführer habe keine Vorverfolgung glaubhaft gemacht, weshalb eine behördliche Registrierung seiner Person auszuschliessen sei,
dass seine Aktivitäten - sollten die iranischen Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangt haben - aufgrund der gesamten Umstände nicht geeignet seien, ihn als eine Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial, die zu einer Gefahr für das Regime werden könnten, erscheinen zu lassen,
dass er bei einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte,
dass dem vorliegenden Asylgesuch somit keine Hinweise entnommen werden könnten, wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten,
dass das BFM am 11. Juli 2012 dem kantonalen Antrag um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zugestimmt habe, weshalb sich die Prüfung der Wegweisung erübrige,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 7. August 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei festzustellen, dass eine Wegweisung in sein Heimatland unzulässig sei,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und - soweit entscheidwesentlich - nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung entgegen der in der Beschwerde unter Ziff. 4 geäusserten Ansicht nicht die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete, sondern festhielt, der Beschwerdeführer habe eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, weshalb eine Wegweisung (und folgerichtig auch deren Vollzug; Anmerkung des Gerichts) nicht zu prüfen sei,
dass das BFM bereits am 12. Juli 2012 feststellte, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers sei erloschen und die angeordnete Wegweisung sei dahingefallen, da es am Vortag die Zustimmung zu einer gestützt auf Art. 84 Abs. 5 i.V.m Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG zu erteilenden Aufenthaltsbewilligung gegeben habe,
dass somit auf den Eventualantrag, es sei festzustellen, dass eine Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatland unzulässig sei, nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits erfolglos mehrere Asylverfahren durchlief, die rechtskräftig abgeschlossen wurden, weshalb das vorliegend zur Beurteilung stehende Asylgesuch als neues Asylgesuch im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu betrachten ist,
dass gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG in den Fällen nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine Anhörung im Sinne der Art. 29 und 30 AsylG stattfindet, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist und in den übrigen Fällen ihr das rechtliche Gehör gewährt wird (vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt in Fällen, in denen die Möglichkeit entfällt, einen Nichteintretensentscheid zu treffen, verpflichtet ist, im Rahmen des neuen ordentlichen Asylverfahrens eine Anhörung gemäss Art. 29 f. AsylG durchzuführen (vgl. BVGE 2009/53 E. 6 und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 20 E. 3.1 S. 214 f.),
dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge zwischen dem Abschluss des dritten Asylverfahrens und der Einreichung des vorliegenden Asylgesuchs nicht in seinem Heimatstaat aufgehalten hat und danach in die Schweiz zurückgekehrt ist, und auch der rechtserhebliche Sachverhalt durch die Eingaben seines Rechtsvertreters als hinreichend erstellt zu erachten ist, weshalb das BFM zu Recht auf die Durchführung einer Anhörung verzichtete (vgl. BVGE 2009/53),
dass in Bezug auf den Iran festzuhalten ist, dass durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt ist (Art. 498-500),
dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen, indessen davon auszugehen ist, dass sich die Auslandgeheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen,
dass nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Mitglieder von Exilorganisationen der im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen und Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden unterliegen,
dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3),
dass die vom Beschwerdeführer dargelegte Beteiligung an exilpolitischen Aktionen an sich nicht signifikant über diejenige hinausgeht, die zahlreiche Exil-Iraner an den Tag legen, und auch die Tatsache, dass seine Teilnahme an den von ihm angeführten Kundgebungen fotografisch dokumentiert und im Internet publik gemacht wurde, nicht zur Annahme einer relevanten Gefährdung führt,
dass das Internet ein Massenmedium ist, das von Millionen von Privatpersonen sowie unterschiedlichsten Organisationen und Unternehmen zur freien Willenskundgebung wie auch zur Publikation von Artikeln und Dokumentationen genutzt wird,
dass täglich Tausende von neuen Artikeln und Dokumenten auf privaten Homepages erscheinen, was zum Beispiel die Website www.k-d-panahandegan.org/fotos verdeutlicht, auf der tausende Bilddateien abgespeichert sind, weshalb es wenig wahrscheinlich erscheint, dass der iranische Sicherheitsdienst sämtliche dieser in riesigen Mengen anfallenden veröffentlichten Dokumente gezielt und umfassend überwachen könnte, so dass elektronische Publikationen eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu schaffen vermöchten,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-5706/2008 vom 16. Januar 2009 ausführlich darlegte, weshalb die zahlreichen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung führten,
dass die vom Beschwerdeführer nach Erlass dieses Urteils verfolgten exilpolitischen Aktivitäten und seine Verlautbarungen keine Intensivierung seines bereits bekannten exilpolitischen "Engagements", sondern lediglich eine Fortsetzung desselben darstellen,
dass er allerdings nicht mehr für die DVF, sondern für die WPI bzw. die SPI agiert,
dass daran auch sein Festhalten an einer bereits im Iran erfolgten politischen Exponierung nichts ändert, da dieses Vorbringen von den schweizerischen Asylbehörden als unglaubhaft erkannt wurde,
dass die Schlussfolgerungen, die das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 16. Januar 2009 (vgl. S. 11 ff.) zu den bis damals ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zog, auch für seinen seither an den Tag gelegten Aktivismus zu gelten haben,
dass das BFM somit berechtigterweise zum Schluss gelangt ist, nach rechtskräftigem Abschluss des dritten Asylverfahrens seien keine Ereignisse eingetreten, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das vierte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler
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