Entscheiddatum: 09.01.2025Publikationsdatum: 20.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4438/2024
Urteil vom 9. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Gregory Aloisi. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Ali Tüm, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Juni 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ (Beschwerdeführer) und seine Ehefrau B._______ (Beschwerdeführerin) am 16. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach-suchten,
dass die Beschwerdeführerin am (...) C._______ zur Welt brachte und das SEM diese in das vorliegende Asylverfahren miteinbezog,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Personalienaufnahme vom 28. August 2023 und der Anhörung vom 23. Oktober 2023 zur Begründung des Asylgesuchs geltend machte, er habe bei den Wahlen in der Türkei im (...) gemeinsam mit anderen Personen aus der kurdischen Gemeinschaft auf freiwilliger Basis die Wahlurnen in seiner Heimatstadt beobachtet, um Wahlbetrug zu verhindern,
dass er infolge dieser Wahlen (...) von den Sicherheitskräften zu Hause abgeholt und jeweils einen Tag lang in Gewahrsam genommen, geschlagen und zu seiner Tätigkeit bei der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) gefragt worden sei, wobei es sich um inoffizielle Festnahmen gehandelt habe und daher keine Dokumente vorliegen würden,
dass er sodann politische Posts, unter anderem Bilder von Selahattin Demirtas, auf Facebook veröffentlicht habe,
dass gegen ihn Untersuchungen eingeleitet worden seien und ein Haftbefehl erlassen worden sei,
dass er befürchtet habe, dass die türkischen Behörden ihn im Falle einer dritten Festnahme - wie dies stets der Fall sei - nicht mehr freigelassen hätten, zumal sie bereits beim Dorfvorsteher nach ihm gefragt hätten,
dass er politisch insofern vorbelastet sei, als (...) in den (...) -Jahren in der (...) der BDP (Bari ve Demokrasi Partisi), der Vorgängerorganisation der HDP, tätig gewesen und deshalb sehr bekannt sowie immer wieder Ziel staatlicher Übergriffe gewesen sei,
dass auch sein (...) ungerechtfertigterweise für eine Woche festgehalten worden sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 das Asylgesuch der Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zuteilte,
dass der Beschwerdeführer dem SEM mit Eingabe vom 18. April 2024 ein Schreiben seines Anwalts in der Türkei einreichte, wonach gegen ihn ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eröffnet worden sei, die Verfahrensakte allerdings der Geheimhaltung unterliege,
dass er mit Eingabe vom 11. Juni 2024 zwei Open-Source-Untersuchungsberichte vom (...) und (...) , einen Vorführbeschluss des Friedensrichters vom (...) und einen Vereinigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft (...) (alles in Kopie) zu den Akten reichte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Personalienaufnahme vom 28. August 2023 und der Anhörung vom 23. Oktober 2023 vorbrachte, sie sei wegen der Probleme des Beschwerdeführers aus der Türkei ausgereist,
dass das SEM mit Verfügung vom 19. Juni 2024 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, ihre Asylgesuche vom 16. August 2023 ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers vage, unpersönlich und ste-reotyp ausgefallen seien,
dass er namentlich keinen einzigen Unterschied zwischen den beiden angeblichen Befragungen bei den Sicherheitsbehörden zu nennen vermocht habe,
dass überdies den eingereichten Beweismitteln aufgrund ihrer leichten Fälschbarkeit kein hoher Beweiswert zukomme,
dass darüber hinaus der Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner Befragungen vom 28. August 2023 und 23. Oktober 2023 die mit Eingabe vom 11. Juni 2024 nachgereichten Beweismittel in Aussicht gestellt habe, obwohl diese zum Zeitpunkt der Befragungen noch gar nicht existiert hätten,
dass daher grosse Zweifel daran bestünden, dass in der Türkei tatsächlich ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei,
dass ungeachtet dessen aus den eingereichten Beweismitteln lediglich hervorgehe, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet, bislang aber noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei,
dass daher zum jetzigen Zeitpunkt offen sei, ob es überhaupt zu einem Gerichtsverfahren oder einer Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv kommen werde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. Juli 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragten,
dass der Beschwerde die angefochtene Verfügung in Kopie sowie eine unterschriebene Vollmacht vom (...) beigelegt waren,
dass in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dem Beschwerdeführer drohe entgegen der Auffassung der Vorinstanz im Falle einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Folterung und Inhaftierung auf unbestimmte Zeit,
dass gegen ihn mehrere Strafverfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung laufen würden,
dass ausserdem die eingereichten Beweismittel über Sicherheitsmerkmale verfügen würden, namentlich mit einem QR-Code versehen seien,
dass die Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei nicht existiere und dem Beschwerdeführer daher ein Schauprozess drohe,
dass er aufgrund seiner Vorstrafen den Behörden bekannt sei, weshalb er sicher sei, dass er zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt werde,
dass die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2024 zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abwies und die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum 7. August 2024 aufforderte,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 6. August 2024 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass - nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, hier um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe sich nicht ausreichend mit ihren Aussagen auseinandergesetzt, weshalb der Sachverhalt nicht richtig festgestellt worden sei,
dass sie diese Rügen allerdings nicht weiter begründen und auch von Amtes wegen weder eine Verletzung der Untersuchungspflicht, noch des rechtlichen Gehörs, noch der Begründungspflicht ersichtlich ist, zumal sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich mit den Aussagen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt hat,
dass demnach der Sachverhalt vollständig und rechtsgenüglich erstellt wurde und keine Verletzung von Verfahrensrechten festgestellt werden können, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden und den frauenspezifischen Gründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass das SEM in seiner Verfügung mit umfassender und überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen,
dass daher vorab auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, diesen Argumenten mit den Ausführungen in ihrem Rechtsmittel Stichhaltiges entgegenzusetzen,
dass das SEM insbesondere zutreffend festgehalten hat, dass die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen durch die Behörden, welche der Beschwerdeführer angeblich erlitten habe, nicht glaubhaft sind,
dass namentlich die Aussagen der Beschwerdeführenden eine derart geringe Qualität aufweisen, dass ein erlebnisbasierter Hintergrund auszuschliessen ist,
dass weiter auch keine Hinweise ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr flüchtlingsrechtliche Nachteile zu gewärtigen hätte,
dass in Bezug auf das geltend gemachte Justizverfahren gegen den Beschwerdeführer begründete Zweifel an dessen Glaubhaftigkeit bestehen,
dass namentlich den diesbezüglich eingereichten Beweismittel per se ein geringer Beweiswert zukommt, da diese keine verifizierbaren Sicherheitsmerkmale aufweisen und mehrheitlich aus standardisierten Textbausteinen bestehen (vgl. Urteil des BVGer E-1067/2023 vom 24. April 2024 E. 7.2),
dass darüber hinaus eine Prüfung der eingereichten Dokumente auf nachträgliche Manipulationen aufgrund der schlechten Qualität deutlich erschwert, mithin gänzlich unmöglich ist,
dass entgegen der Auffassung in der Beschwerde die QR-Codes kein geeignetes Sicherheitsmerkmal darstellen, dies schon deshalb, weil sie vorliegend unvollständig eingescannt wurden und entsprechend nicht lesbar sind,
dass im Übrigen die schlechte Qualität der eingereichten Dokumente erstaunt, da es sich um digital zugängliche Dokumente handelt, weswegen nicht nachvollziehbar ist, zu welchem Zweck diese scheinbar zunächst ausgedruckt und danach erneut eingescannt worden sein sollten,
dass ausserdem bei Unterstellen der Echtheit der fraglichen Dokumente nicht nachvollziehbar ist, wie der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Personalienaufnahme vom 28. August 2023 ankündigen konnte, er werde einen Haftbefehl einreichen, obwohl zu jenem Zeitpunkt der später nachgereichte Vorführbeschluss vom (...) noch gar nicht existierte,
dass ebenso wenig plausibel ist, wie der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 23. Oktober 2023 die später nachgereichten Dokumente ankündigen konnte, obwohl zu jenem Zeitpunkt erst eines dieser Dokumente existierte,
dass vor diesem Hintergrund grosse Zweifel daran bestehen, dass tatsächlich gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren eröffnet worden ist,
dass ungeachtet dessen auch bei Wahrunterstellung das geltend gemachte Verfahren nicht geeignet ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen, nachdem den Beweismitteln zu entnehmen ist, dass es sich hier um ein Ermittlungsverfahren und nicht um ein Gerichtsverfahren handelt,
dass in der Beschwerde zwar geltend gemacht wird, es würden gegen den Beschwerdeführer mehrere Strafverfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung laufen, diese Behauptungen aber nicht weiter substantiiert und auch keine entsprechenden Beweismittel eingereicht werden,
dass die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte und nicht näher substantiierte Behauptung, wonach der Beschwerdeführer bereits vorbestraft sei, bislang unbelegt geblieben ist,
dass deshalb sowohl hinsichtlich der angeblichen Mehrzahl an Strafverfahren als auch hinsichtlich der Vorstrafe von einer Schutzbehauptung auszugehen ist, mit der die Beschwerdeführenden das Gericht nicht zu überzeugen vermögen,
dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Hinweise ersichtlich sind, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer unbedingten mehrjährigen Haftstrafe rechnen müsste,
dass er namentlich über kein besonders ausgeprägtes politisches Profil verfügt und weder sein freiwilliger Einsatz als inoffizieller Wahlbeobachter noch seine Unterstützung der HDP in den sozialen Medien oder an Veranstaltungen ein anhaltendes Verfolgungsinteresse zu begründen vermag,
dass daran auch die angebliche politische Tätigkeit (...) in den (...) -Jahren nichts zu ändern vermag, zumal sich den Angaben des Beschwerdeführers zufolge der Vater ebenso wie der fragliche Bruder nach wie vor in der Türkei aufhält,
dass nach dem Gesagten keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei einer asylbeachtlichen Verfolgung oder entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren oder im Falle ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätten,
dass das SEM demnach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass von Amtes wegen keine Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich und die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend den Wegweisungsvollzugs entsprechend zu bestätigen sind, zumal diesen in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird,
dass der Vollzug der Wegweisung daher insgesamt als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Gregory Aloisi
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