Entscheiddatum: 26.08.2024Publikationsdatum: 05.09.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4429/2024
Urteil vom 26. August 2024 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Juni 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass am 28. Dezember 2022 seine Personendaten aufgenommen wurden und er am 20. März 2023 zu seinen Asylgründen und am 23. Januar 2024 ergänzend angehört wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei Kurde und Alevit und habe deshalb seit 2019 die HPG (Hêzên Parastina Gel) mit Essen, Kleidern und Unterkünften unterstützt, weshalb er eines Tages von zwei angeblichen Polizisten bedroht und zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 17. Juni 2024 - eröffnet am 20. Juni 2024 - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im erweiterten Verfahren verneinte, dessen Asylgesuch ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2024 (Poststempel) - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und darin beantragte, es sei der Entscheid des SEM vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren und der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen,
dass eventualiter beantragt wurde, der Fall sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt,
dass die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2024 zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum 2. August 2024 aufforderte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juli 2024 zwei Bestätigungsschreiben zu den Akten reichte,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 2. August 2024 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit und nach Leistung des Kostenvorschusses innert Frist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat und der entsprechende Rückweisungsantrag in der Beschwerde inhaltlich auch gar nicht begründet wird,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen,
dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann, welches insbesondere zu Recht festgehalten hat, die Angaben des Beschwerdeführers zur HPG und seinen Beitrittsgründen seien eher begrenzt ausgefallen, wobei sein Engagement im Widerspruch zu seiner Mitgliedschaft bei der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) stehe und besonders auffalle, dass er sich Frieden wünsche gleichzeitig aber eine Terrororganisation unterstützt habe,
dass es im Weiteren richtigerweise auf die fehlenden Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Kontaktperson und seine undifferenzierte Schilderung der Treffen mit den HPG-Kämpfern sowie der Verfolgungssituation durch die zwei Männern hingewiesen hat,
dass es schliesslich ohnehin überzeugend auf das überaus niedrige Risikoprofil des Beschwerdeführers verwiesen hat,
dass im Lichte der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auch bezüglich der Aussage, es würde ein Verfahren gegen ihn bestehen, das unter Geheimhaltung stehe, von einer unbelegten und unplausiblen Parteibehauptung auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene keine entsprechenden Dokumenten zu den Akten reichte,
dass es in der Beschwerdeschrift nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, zumal sich diese in einem schwer leserlichen Fliesstext mit einer Aneinanderreihung von Textbausteinen und anschliessender wörtlicher Wiedergabe der Verfügung des SEM erschöpft, offenbar unter Verwendung eines Textprogrammes, welches den Text in sein Gegenteil verkehrt, ohne dass der Beschwerde fundierte inhaltliche Argumente gegen die Verfügung des SEM zu entnehmen wären,
dass inhaltlich zum Nachweis der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers einzig auf die angebliche Suche nach ihm an seiner letzten Wohnadresse seit seiner Ausreise verwiesen wird, welche aber angesichts obiger Erwägungen im Gesamtzusammenhang ebenfalls als unglaubhaft zu werten sind,
dass an diesen Schlussfolgerungen angesichts des überaus niedrigen Risikoprofils des Beschwerdeführers auch das nachträglich zur Beschwerde eingereichte Bestätigungsschreiben eines Landsmanns zu den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermag, zumal dieses als reines Gefälligkeitsschreiben von geringem Beweiswert zu bewerten ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass der Beschwerde keine Ausführungen zur Wegweisung beziehungsweise zum Wegweisungsvollzug zu entnehmen sind, weshalb die entsprechenden Erwägungen des SEM vollumfänglich zu bestätigen sind,
dass an dieser Schlussfolgerung auch das nachträglich zur Beschwerde eingereichte Bestätigungsschreiben von zwei Deutschlehrpersonen des Beschwerdeführers über seine gute Integration praxisgemäss nichts zu ändern vermag,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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