Entscheiddatum: 16.09.2013Publikationsdatum: 23.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4429/2013law/fes
Urteil vom 16. September 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Lang,mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...),Kolumbien, c/o Schweizerische Vertretung in Bogotá, Kolumbien,Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 5. Juni 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin - eine kolumbianische Staatsangehörige aus B._______ (C._______) - am 11. Mai 2012 bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl ersuchte,
dass die Beschwerdeführerin das Asylgesuch mit Schreiben vom 21. Juni 2012 in strukturierter Weise ergänzte,
dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, sie habe in den Jahren 2009, 2010 und 2011 einige Zeit in der D._______ bei der indianischen Bevölkerung E._______ gelebt,
dass sie sich am 14. Juni 2011 in F._______ aufgehalten habe, als sie von einem jungen Mann angesprochen worden sei, der ihr ein Mobiltelefon gegeben habe,
dass am Telefon ein Mann gewesen sei, der ihr Fragen gestellt und sie beschimpft habe,
dass sie danach vom jungen Mann, der ihr das Mobiltelefon überreicht habe, bedroht worden sei,
dass sie am 8. Juli 2011 von ihrer Schwester telefonisch erfahren habe, dass Männer an ihrem Wohnsitz erschienen seien und nach ihr gefragt hätten,
dass sich am 26. Juli 2011 und am 19. August 2011 erneut Männer bei ihrer Schwester nach ihr erkundigt hätten,
dass sie in den folgenden Monaten in der Nähe ihres Wohnsitzes Männer beobachtet habe, welche der Beschreibung, die ihre Schwester ihr gegeben habe, entsprochen hätten,
dass es sich bei den Männern vermutlich um Mitglieder der paramilitärischen Gruppe Los Urabeños handle, welche in der D._______ aktiv gewesen seien, und diese wohl davon ausgingen, dass sie anlässlich ihres Aufenthaltes bei den Indianern Informationen für die Regierung eingeholt habe, weshalb sie zum militärischen Ziel erklärt worden sei,
dass ihre Schwester, welche in der D._______ gewohnt habe, am 28. Dezember 2010 von einem Mitglied der Los Urabeños bedroht worden sei, das die Übergabe eines Teils des Grundstücks gefordert habe,
dass sie bei diesem Vorfall anwesend gewesen sei,
dass sie aus Sicherheitsgründen ihren Wohnsitzt wiederholt gewechselt habe (G._______, H._______, Bogotá, B._______, J._______, K._______),
dass sie am 5. September 2011 zwar Anzeige bei der Staatsanwaltschaft eingereicht habe, sich jedoch nicht auf deren Schutz verlassen könne,
dass sie dem Asylgesuch diverse Dokumente als Beweismittel beilegte,
dass die schweizerische Vertretung in Bogotá mit Übermittlungsschreiben vom 28. Juni 2012 das Asylgesuch samt Beilagen zuständigkeitshalber dem BFM überwies, wobei sie ergänzend ausführte, eine Befragung der Beschwerdeführerin sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich gewesen,
dass der Beschwerdeführerin vom BFM mittels Zwischenverfügung vom 2. November 2012 - übermittelt durch die schweizerische Vertretung in Bogotá - mitgeteilt wurde, der entscheidrelevante Sachverhalt gelte als erstellt, weshalb sich eine Anhörung auf der Botschaft nicht als notwendig erweise, gestützt auf die Akten und in Anwendung des Ermessens die Ablehnung des Asylgesuchs beabsichtigt werde, wobei sie Gelegenheit erhalten würde, sich innert dreissig Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung dazu zu äussern,
dass der schweizerischen Vertretung in Bogotá am 21. Dezember 2012 eine entsprechende Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16. Dezember 2012 zuging,
dass via Schweizer Botschaft in Bogotá versandter Verfügung vom 5. Juni 2013 - eröffnet am 24. Juni 2013 - das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz verweigerte und ihr Asylgesuch ablehnte,
dass die Beschwerdeführerin mit am 23. Juli 2013 bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá eingetroffener und von dieser an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter Eingabe vom 16. Juli 2013 (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht am 7. August 2013) gegen die Verfügung des BFM vom 5. Juni 2013 Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beziehungsweise die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewährung beantragte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 21 Abs. 1 VwVG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben wurden, wobei gemäss den Übergangsbestimmungen für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist -, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes gelten,
dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche dieses mit einem Bericht an das BFM zu überweisen hat (Art. 20 Abs. 1 AsylG),
dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich ist, die asylsuchende Person von der Vertretung auffordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass sich eine persönliche Befragung oder schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigt, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs erstellt ist, jedoch bei einem sich abzeichnenden negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren ist und das BFM den Verzicht auf eine Befragung zu begründen hat (vgl. BVGE 2007/30 E. 5),
dass das BFM vorliegend den entscheidwesentlichen Sachverhalt anhand der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs und der ausführlichen Dokumentation zu Recht als erstellt beurteilte,
dass der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Ablehnung des Asylgesuchs das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM Asylsuchenden gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen,
dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt,
dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG mit Blick auf den Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.),
dass das BFM zur Begründung der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Bedrohung seitens der paramilitärischen Gruppierung Los Urabeños ausführte, es handle sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit, bei der davon auszugehen sei, sie würde von ihren Verfolgern an jedem beliebigen Ort ausfindig gemacht werden können,
dass sie nicht geltend gemacht habe, sie habe in G._______, B._______, J._______ oder in K._______ Drohungen erhalten oder sie sei verfolgt worden, weshalb für sie die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative bestehe, indem sie sich in einer anderen Region in Kolumbien aufhalte, wo sie sich zumindest mittelfristig den Übergriffen ihrer Verfolger entziehen könne,
dass die Beschwerdeführerin demzufolge keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt sei und dementsprechend nicht auf den Schutz der Schweizer Behörden angewiesen sei,
dass ihr Asylgesuch im Übrigen auch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG abgelehnt werden könne, da sie keine besondere Nähe zur Schweiz geltend mache, und es ihr deshalb zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe auf die instabile Situation bezüglich Bildung, Wohnung, Arbeit, Religion, Freizeit, Gesundheit etc. hinweist, die sich seit ihrer letzter Eingabe verschlimmert habe, ansonsten aber keine asylrechtlich allenfalls relevanten Ereignisse geltend macht, die sich nach dem Entscheid des BFM ereignet haben,
dass sie weiter ausführt, es mache keinen Sinn in ein anderes südamerikanisches Land auszureisen, da die paramilitärische Gruppierung nicht nur national, sondern auch international präsent sei,
dass das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin könne innerhalb Kolumbiens vor Nachstellungen der Gruppierung Los Urabeños Schutz finden, indem sie ihren Wohnsitz in die südlichen Departemente verlegt und die zuständigen Behörden dort allenfalls um (weitere) Schutzgewährung ersuchen würde, zumal die Gruppierung Los Urabeños vor allem in den nördlichen Departementen präsent ist,
dass die Beschwerdeführerin überdies - wie vom BFM zutreffend erkannt - keine besonders nahe Beziehung zur Schweiz hat, weshalb es ihr zuzumuten ist, in einem anderen, Kolumbien geographisch, kulturell und sprachlich näher liegenden südamerikanischen Land um Schutz nachzusuchen, weshalb in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Los Urabeños seien international präsent und rebellische Gruppierungen würden sich in südamerikanischen Ländern einmischen,
dass die Beschwerdeführerin jedoch auch dort die Möglichkeit eines Schutzersuchens durch die staatlichen Behörden hat (vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20, welches Urteil die grundsätzliche Möglichkeit und Zumutbarkeit eines Schutzersuchens in den Nachbarstaaten Kolumbiens bejaht und auf welchem die ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Frage basiert),
dass zudem aufgrund der Akten kein Anlass für die Annahme besteht, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine bekannte Persönlichkeit, welche aufgrund einer exponierten Stellung gegebenenfalls auch über die Landesgrenzen hinaus mit Nachstellungen zu rechnen hätte,
dass bei dieser Sachlage die Frage, ob die Beschwerdeführerin in Kolumbien tatsächlich einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre, offengelassen werden kann und es sich daher erübrigt, auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin über keine Beziehungsnähe zur Schweiz, jedoch über die faktische und zumutbare Möglichkeit eines anderweitigen Schutzersuchens verfügt,
dass das BFM ihr unter diesen Umständen zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt hat,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen von einer Kostenauflage abzusehen ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, an die schweizerische Vertretung in Bogotá und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra
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