Entscheiddatum: 11.09.2013Publikationsdatum: 20.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4421/2013/wif
Urteil vom 11. September 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...),alias A._______, geboren (...),Senegal,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 29. Juli 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein senegalesischer Staatsangehöriger - eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Jahre 2007 verliess und am 23. Januar 2011 unkontrolliert in die Schweiz einreiste, wo er noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 2. Februar 2011 zur Person (BzP) im Transitzentrum N._______ sowie der Direktanhörung vom 1. Mai 2013 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus einem kleinen Dorf namens O._______ in der Region Casamance,
dass ihn während der Erdnussernte im Jahre 2007 der Hunger übermannt und er ein Feuer gemacht habe, welches sich angesichts ungünstiger Windverhältnisse alsbald auf die benachbarten Felder ausgebreitet habe,
dass das ganze Erdnussfeld seiner Familie abgebrannt sei,
dass ihn sein Vater zu sich gerufen, ihn geschlagen und am Arm verletzt habe, weshalb er aus Furcht, sein Vater werde ihn töten, noch am selben Tag nach Mali abgereist sei,
dass er später nach Mauretanien und anschliessend nach Marokko weitergereist sei, bis er im Dezember 2008 in Spanien angekommen sei, wo er sich bis Ende des Jahres 2010 aufgehalten habe,
dass er anfangs 2011 nach Frankreich und von dort aus in die Schweiz gelangt sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Juli 2013 - eröffnet am 31. Juli 2013 - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz bis am 28. August 2013 zu verlassen, feststellte, der Kanton P._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen ausführte, der Bundesrat habe Senegal als verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb auf Asylgesuche von Staatsangehörigen aus Senegal nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers indessen offensichtlich haltlos seien und er anlässlich der BzP und der Direktanhörung widersprüchliche Angaben zum Vorfall mit dem abgebrannten Feld, zum Eigentümer des Feldes und zum tätlichen Angriff seines Vaters auf ihn gemacht habe,
dass er in keiner Weise nachvollziehbar und substanziiert habe darlegen können, weshalb die Auseinandersetzung mit seinem Vater ihn sogleich zum Entschluss geführt habe, noch am selben Tag seinen Heimatstaat zu verlassen und bis nach Europa zu reisen,
dass demnach gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass im Übrigen der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. August 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellte: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen,
dass die zuständige Behörde ferner im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen und den Beschwerdeführer bei einer eventuell bereits erfolgten Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass der Beschwerdeführer ein Unterstützungsschreiben vom 4. August 2013 seiner Arbeitgeberin einreichte,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 9. August 2013 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 20. August 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 16. August 2013 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass jedoch auf das Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling zu anerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 Senegal als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat, da nach seinen Feststellungen dort Sicherheit vor Verfolgung besteht,
dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist,
dass es genügt, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden muss, ob die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2011/8 E. 4.2 S. 108 f.),
dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, bei einer Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer der Tod, weil ihn seine Familie nicht mehr im Heimatstaat toleriere,
dass die Ausführungen im Unterstützungsschreiben vom 4. August 2013 der Arbeitgeberin - obwohl grundsätzlich positiv - unerheblich sind, zumal das Asylrecht dem Schutz vor Verfolgung im Heimatstaat und nicht der Umgehung der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) dient,
dass auch die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass in der Beschwerde mit keinem Wort auf die wesentlichen Widersprüche eingegangen wird, die das BFM zum Schluss kommen liessen, die Vorbringen des Beschwerdeführers erwiesen sich als offensichtlich unglaubhaft,
dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Fragen, ob Leute bei der angeblichen Feuersbrunst zugegegen gewesen seien, wie der geschädigte Nachbar geheissen habe oder ob ihn der Vater vor der Anwendung physischer Gewalt noch über den Vorfall befragt habe, widersprüchlich geäussert hat,
dass sich dementsprechend der Eindruck aufdrängt, der Beschwerdeführer konnte bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an eine tatsächliche Begebenheit zurückgreifen und hat die geltend gemachte Verfolgungssituation vollumfänglich erfunden,
dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen,
dass stattdessen auf die grundsätzlich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des BFM sowie auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 9. August 2013 verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten - auch unter Berücksichtigung eines weiten Verfolgungsbegriffs und eines tiefen Beweismasses - nicht gelingt, Hinweise auf eine Verfolgung ersichtlich zu machen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Senegal noch individuelle Gründe des Beschwerdeführers auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer das im Heimatstaat zur Verfügung stehende Beziehungsnetz offensichtlich dissimuliert, weshalb sich weitere Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an dieser Stelle erübrigen,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien bereits Daten an den Heimatstaat übermittelt worden, weshalb auf das Begehren um entsprechende Offenlegung nicht einzugehen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem am 16. August 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Gert Winter
Versand: