Entscheiddatum: 18.12.2013Publikationsdatum: 14.01.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4408/2012
Urteil vom 18. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Nisple, Rechtsanwalt, Grand & Nisple Rechtsanwälte, (...),Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Juli 2012 / N (...).
A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin - eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, - ihren Heimatstaat am (...) und reiste am selben Tag illegal in die Schweiz ein, wo sie am (...) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch einreichte. Am 17. Oktober 2011 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 13. Februar 2012 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte sie anlässlich der BzP im Wesentlichen geltend, in der Bewegung gewesen und nach einer Flucht von B._______ nach D._______ in ein Camp gegangen zu sein. Als dort Kämpfe stattgefunden hätten, habe sie sich nach E._______ begeben und sei dort denunziert worden, worauf sie aufgrund einer Geldzahlung das Camp habe verlassen können. Sie habe sich anschliessend in einem Haus in F._______ aufgehalten und habe an ihren Heimatsort zurückkehren wollen, worauf ihre Mutter ihr telefonisch mitgeteilt habe, dass sie nicht nach Hause kommen solle, da sie von Angehörigen des CID (Criminal Investigation Department) gesucht werde und diese ständig nach Hause kommen und nach ihr fragen würden. Sie sei krank geworden, habe ins Spital gehen müssen und sei nach einer Geldzahlung aus dem Spital weggegangen. Hernach sei sie mit (Nennung Fluggesellschaft) in die Schweiz gekommen. Die Suche des CID nach ihr habe im Jahr (...) begonnen, wobei sie zuletzt im (...) zu Hause gesucht worden sei. Sie sei in ihrem Heimatort aufgrund der Mitgliedschaft bei der Bewegung registriert und hätte nach einer Rückkehr dorthin mit Problemen zu rechnen.
In der Anhörung vom 13. Februar 2012 führte die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Asylgründe im Wesentlichen aus, sie habe Probleme, da sie für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gearbeitet habe und von Angehörigen des CID gesucht werde. Sie sei als Schülerin im Jahr (...) den Tigers beigetreten, sei (...) lang ausgebildet worden, und habe danach im Büro gearbeitet und dort Identitäten erfasst. Aufgrund ihrer (Nennung Krankheit) habe sie Ende (...) die LTTE verlassen dürfen, da sie nicht als Kämpferin habe tätig sein können. Sie habe die Schule fortgesetzt und sei im Jahr (...) einer Studentenorganisation beigetreten, welche ein Teil der Tigers gewesen sei. Ab dem Jahr (...) bzw. von (...) bis (...) habe sie im Auftrag der Tigers (...) - bis (...)-jährige Kinder unterrichtet und habe wie bereits früher Daten für die Tigers gesammelt, wobei Mitglieder der Tigers diese bei ihr zu Hause (...) im Monat oder jeden (...) Monat abgeholt hätten. Sie habe ausserdem an Versammlungen der LTTE und am Heldenfeiertag teilgenommen, sei aber ein normales Mitglied ohne spezielle Funktion bei den LTTE gewesen. Nach dem Krieg sei dann alles vorbei gewesen und sie habe sich der Armee gestellt. Sie hätte die LTTE-Mitgliedschaft der Armee melden müssen, was sie jedoch aus Angst vor Inhaftierung und Misshandlung nicht getan habe. Sie sei vermutlich von Angehörigen des CID in F._______ bis im (...) gesucht worden, weshalb sie von den dortigen Hausbesitzern an einen anderen Ort gebracht worden sei. Im (...) sei sie zuletzt gesucht worden. Aus Angst vor einer Festnahme durch die Armee habe sie schliesslich ihr Heimatland verlassen, da die Soldaten alle Personen mitnehmen würden, die mit den LTTE zu tun gehabt hätten, wobei viele umgebracht worden oder verschwunden seien.
B. Mit Verfügung vom 25. Juli 2012 - eröffnet am selben Tag - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.
C. Mit Beschwerde vom 23. August 2012 an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter in materieller Hinsicht beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, eventualiter "als ungültig zu erklären" und es sei ihr bis auf Weiteres Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht.
D. Mit Eingabe vom 4. September 2012 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter ein Schreiben vom (...) ihres behandelnden Arztes, Dr. med. G._______ einreichen, in welchem dieser ausführt, dass die Beschwerdeführerin an einer neu aufgetretenen, behandlungsbedürftigen (Nennung Krankheit) leide, wobei die medikamentöse Einstellung wahrscheinlich etwa (...) Monate brauche.
E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2012 bestätigte der Instruktionsrichter das der Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen zustehende Recht auf Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab und erhob unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss.
F. Mit Eingabe per Fax am 20. September 2012 liess die Beschwerdeführerin Kopien von Briefen ihrer Mutter einreichen, worin diese geltend mache, dass erneut Vertreter staatlicher Organe bei ihr erschienen seien und nach der Beschwerdeführerin und nach ihren Aufenthaltsorten gefragt hätten. Die Beschwerdeführerin liess dabei ausführen, dies zeige, dass die Bedrohungslage nach wie vor bestehe.
G. Der Kostenvorschuss wurde am 26. September 2012 geleistet.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin stellte die Vorinstanz in Aussicht, nicht nur die beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 25. Juli 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG); der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
4.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Jedoch lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) hat das BFM der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1300.- (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 25. Juli 2012 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig
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