Entscheiddatum: 09.08.2013Publikationsdatum: 16.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4403/2013
Urteil vom 9. August 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...),alias A._______, geboren 23. Juli 1968,alias A._______, geb. 23. Juli 1988,Australien,(...),Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Flughafen- und Dublinverfahren);Verfügung des BFM vom 2. August 2013 / N .
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2013 im Flughafen M._______ ein Asylgesuch einreichte und am 22. Juli 2013 summarisch befragt wurde, wobei ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit der Niederlande, Deutschlands und Irlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-II-VO, zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst d AsylG sowie zur Wegweisung nach den Niederlanden, Deutschland und Irland gewährt wurde,
dass das BFM am 25. Juli 2013 die niederländischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO ersuchte, und die niederländischen Behörden dieses Gesuch am 30. Juli 2013 guthiessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. August 2013 - eröffnet am folgenden Tag - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 21. Juli 2013 nicht eintrat, die Beschwerdeführerin aus dem Transitbereich des Flughafens M._______ in die Niederlande wegwies, die Beschwerdeführerin - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, den Transitbereich des Flughafens spätestens einen Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, feststellte, der Kanton M._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin ferner die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass für die Begründung der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit englischsprachiger Eingabe vom 5. August 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss die nachfolgend aufgeführten Anträge stellte: die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache der Schweiz zu übersetzen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege unter Beigabe eines Anwalts zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Sämtliche Kosten aus dem Beschwerdeverfahren seien der Vorinstanz aufzuerlegen,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 6. August 2013 (Telefax) vorsorglich aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe vom 5. August 2013 als rechtsgenügliche Beschwerde entgegen genommen hat, und es ausser Betracht fällt, diese von Amtes wegen in eine Amtssprache übersetzen zu lassen,
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass auf die Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht einzutreten ist, da es sich vorliegend um ein Überstellungsverfahren in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat handelt,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 AsylV 1 die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-VO vorzunehmen ist,
dass die Beschwerdeführerin geltend machte, die niederländischen Behörden hätten ihr eine Aufenthaltsbewilligung, gültig bis im Jahre 2016, erteilt,
dass die niederländischen Behörden am 30. Juli 2013 einer Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO zustimmten (A15/1),
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung des Asylverfahrens ausging (vgl. Art. 5 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung),
dass in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss ausgeführt wird, in den Niederlanden komme die Beschwerdeführerin nicht in den Genuss der Menschenrechte, des Weiteren sei sie dort bereits Opfer eines Mordversuchs geworden und ihre geschäftlichen Aktivitäten würden sabotiert,
dass diese Vorbringen in der Beschwerde indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass aufgrund der Ausstellung eines Aufenthalttitels durch die Niederlande zwingend die Normen des Dublin-Abkommens zur Anwendung kommen,
dass die oben genannten Einwände an der Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung des Asylverfahrens nichts ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) begründen,
dass es sich bei den Niederlanden nach wie vor um ein Land mit ausgebautem Sozial- und Rechtsstaat handelt, in dem die Beschwerdeführerin einen (mindestens) gleichwertigen Schutz zu erwarten hat wie in der Schweiz,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) ersichtlich sind, zumal die Niederlande Signatarstaat der Flüchtlingskonvention, der EMRK und der FoK sind, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach die Niederlande sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würden,
dass das BFM angesichts der gesamten Umstände zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung in die Niederlande zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist und der vorsorgliche Vollzugsstopp dahinfällt,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter
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