Entscheiddatum: 21.11.2013Publikationsdatum: 10.02.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4387/2013
Urteil vom 21. November 2013 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz),Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A.______, geboren (...),Mongolei, (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Juli 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine mongolische Staatsangehörige, am 22. August 2009 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz einreichte,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, sie habe im Jahr 2008 aus geschäftlichen Gründen mit ihrer Mutter und deren Freund bei einem Chinesen in B.______ gewohnt, wobei ihre Mutter und deren Freund plötzlich verschwunden seien und sie daraufhin vom Chinesen misshandelt und geschlagen worden sei,
dass ihr im August 2009 die Flucht gelungen sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Oktober 2009 gestützt auf Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, sie aus der Schweiz wegwies und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 2. November 2009 nicht eintrat, da der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde,
dass die Beschwerdeführerin infolgedessen am 20. Dezember 2012 in ihren Heimatstaat überstellt wurde,
dass die Beschwerdeführerin am 5. März 2013 erneut in die Schweiz einreiste und am 20. Juni 2013 ein zweites Asylgesuch einreichte,
dass sie am 18. Juli 2013 summarisch zu ihrer Person und zum Reiseweg befragt und am 18. Juli 2013 zu ihren Asylgründen durch das BFM angehört wurde,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, sie sei homosexuell und deshalb von ihrer Familie unter Druck gesetzt worden, wobei diese sie im Jahr 2003 in eine psychiatrische Anstalt hätten einweisen lassen, wo sie sodann drei Monate gegen ihren Willen verbracht habe,
dass sie im Sommer 2007 an einem Abschlussfest, nachdem aufgrund von Streitigkeiten die Polizei gerufen worden sei, verhaftet worden und für zwei Tage festgehalten worden sei, einzig weil sie lesbisch sei,
dass sie zudem von den mongolischen Behörden als Homosexuelle registriert worden sei,
dass sich nach ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat am 21. Dezember 2012 bis zu ihrer Ausreise am 29. Dezember 2012 keine weiteren Vorfälle ereignet hätten,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Juli 2013 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ablehnte, sie aus der Schweiz wegwies und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. August 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und im Wesentlichen beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, eine Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen sei weder mit Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) noch mit Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) vereinbar,
dass sie im Jahr 2003 für drei Monate gegen ihren Willen in eine geschlossenen psychiatrische Klinik eingewiesen worden sei,
dass die Mongolei die Rechte von homosexuellen Personen nicht respektiere, weshalb eine reale Gefahr bestehe, dass sie - im Falle einer Rückkehr - Opfer von staatlicher und staatlich tolerierter Verfolgung werden würde, die Vorinstanz mithin von einem falschen respektive unvollständigen Sachverhalt ausgegangen sei,
dass ansonsten die Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. August 2013 aufgefordert wurde, innert Frist ein unterschriebenes Exemplar der Beschwerdeschrift einzureichen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. August 2013 innert Frist ein unterschriebenes Exemplar zu den Akten reichte,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 15. August 2013 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ablehnte, da die Begehren, aufgrund einer summarischen Prüfung, aussichtslos erscheinen würden und die Beschwerdeführerin aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss am 21. August 2013 innert Frist leistete,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. August 2013 aufgefordert wurde, bis zum 11. September 2013 eine Vernehmlassung einzureichen,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2013 die Abweisung der Beschwerde beantragte und zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die in der Beschwerde gemachten Ausführungen bezüglich der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen seien nicht zu stützen,
dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. September 2013 Gelegenheit eingeräumt wurde, bis zum 20. September 2013 eine Replik einzureichen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. September 2013 eine Replik einreichte und im Wesentlichen ausführte, sie habe in der Mongolei ein Leben voller Unterdrückung und Diskriminierung zu gewärtigen, indem sie sogar Gefahr laufe, von ihrer Familie ermordet zu werden, ohne dass diese hierfür zur Rechenschaft gezogen werden würde, sei doch der mongolische Staat gegenüber homosexuellen Menschen weder schutzfähig noch schutzwillig,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ablehnte und feststellte, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass der Bundesrat die Mongolei als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet und im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher auf diesen Entscheid nicht zurückgekommen ist,
dass die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" die Regelvermutung beinhaltet, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist,
dass es sich hierbei jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit handelt, welche im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann,
dass gemäss Art. 40 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt werden kann, wenn aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen,
dass Art. 40 AsylG hingegen einer detaillierten Auseinandersetzung mit den Vorbringen von Asylsuchenden nicht entgegensteht, eine solche vielmehr aufgrund der Begründungspflicht des BFM und mit Blick auf das Recht auf wirksame Beschwerde geboten ist, wenngleich Art. 40 Abs. 2 AsylG eine summarische Begründung genügen lässt,
dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2013 im Wesentlichen ausführte, hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend der angeblichen Vergewaltigung im Jahr 2002 sowie der angeblichen Einweisung in eine psychiatrische Klinik im Jahr 2003 sei der Kausalzusammenhang zu ihrer Ausreise durchbrochen,
dass die einmalige Festnahme im Jahr 2007 anlässlich des Festes auf eine legale Tätigkeit des Staates hindeute, wobei auch nicht von einer Intensität der staatlichen Massnahmen gesprochen werden könne, die ein menschenwürdiges Leben in der Mongolei verunmöglichen würde,
dass die Beschwerdeführerin sodann selber ausgesagt habe, sie habe seit ihrer Rückkehr in die Mongolei im Dezember 2012 keine Probleme mehr gehabt, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sie begründete Furcht vor künftiger Verfolgung habe, es ihr überdies auch zuzumuten wäre, bei den staatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen,
dass es schliesslich auch anzumerken gelte, dass die Beschwerdeführerin die geltend gemachten Probleme erst im zweiten Asylgesuch vorgebracht habe, und diese im ersten Verfahren mit keinem Wort erwähnt habe,
dass ungeachtet der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, diese jedoch ohnehin nicht asylrelevant seien,
dass die Beschwerdeführerin demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und ihr Asylgesuch abzuweisen sei, wobei auch nichts gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würde, sei sie doch eine junge gesunde Frau mit einer guten Ausbildung,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 2. August 2013 im Wesentlichen ausführte, einerseits sei die fünftägige Beschwerdefrist nicht mit Art. 13 EMRK und Art. 29a BV vereinbar, andererseits habe sie sehr wohl asylrelevante Vorbringen geltend gemacht, da der mongolische Staat die Rechte von Homosexuellen nicht respektiere und sie zudem 3 Monate gegen ihren Willen in einer psychiatrischen Anstalt verbracht habe,
dass mit Zwischenverfügung vom 15. August 2013 aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten festgestellt wurde, dass die Begehren auch vom Gericht als nicht geeignet qualifiziert werden dürften, an den Feststellungen der Vorinstanz etwas zu ändern,
dass diesbezüglich einerseits festzustellen ist, dass die in der Beschwerde gemachten Ausführungen zur Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen fehl gehen, unterliegen doch gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ergehende Entscheide explizit der Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG,
dass sodann weder eine Verletzung von Art. 13 EMRK noch Art. 29a BV erkennbar ist, wobei auch die persönliche Situation der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Inhaftierung nicht geeignet ist, an dieser Feststellung etwas zu ändern, war die Beschwerdeführerin doch offenbar in der Lage, innerhalb von fünf Arbeitstagen eine Beschwerde zu erheben,
dass die verkürzte Frist von fünf Arbeitstagen noch nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass der effektive Zugang zu einem Rechtsmittel wegen zu kurzen Fristen nicht gewährleistet wäre,
dass ihr demnach das Recht zur wirksamen Beschwerde offen gestanden und sie von dieser Möglichkeit überdies auch Gebrauch gemacht hat,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur EGMR Rechtsprechung nicht zu überzeugen vermögen (EGMR, Jabari v. Turkey, Nr. 40035/98 vom 11. Juli 2000), war doch Gegenstand dieses Verfahrens die Anordnung der Ausschaffung ohne Überprüfung der allfällig bestehenden Wegweisungsvollzugshindernissen (Art. 3 EMRK),
dass das BFM in seiner Verfügung in überzeugender Weise dargestellt hat, weshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und ihr Asylgesuch gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG abzulehnen ist,
dass diesbezüglich - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist und insbesondere die Ausführungen zu bestätigen sind,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei homosexuell, zumindest zweifelhaft erscheinen, da sie, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, diese wesentliche Tatsache mit keinem Wort in ihrem ersten Asylverfahren erwähnte,
dass jedoch selbst bei Wahrunterstellung dieser Vorbringen, deren Asylrelevanz aufgrund des offensichtlich unterbrochenen Kausalzusammenhangs zwischen ihrer angeblich deshalb erfolgten Zwangseinweisung in die Psychiatrie 2003 und der offensichtlich mangelnden Intensität der im Jahre 2007 angeblich aufgrund ihrer Homosexualität resultierenden Vorfälle, nicht als asylrelevant zu qualifizieren sind,
dass die Inhaftierung der Beschwerdeführerin 2007 im Rahmen des Festes auf rechtsstaatlich legitimen Zwecken beruhen dürfte, da der Inhaftierung gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin ein Streit unter Alkoholisierten vorausgegangen war und die Polizei gerufen worden sei, weshalb diese Inhaftierung auch nicht als Verfolgungsmassnahme im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren ist, und die Beschwerdeführerin im Übrigen auch keinerlei Übergriffe anlässlich der Inhaftierung geltend machte,
dass, obwohl Diskriminierungen gegenüber Homosexuellen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor in der Mongolei endemisch sind, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ereignisse demnach offensichtlich nicht geeignet sind, eine asylrelevante Gefährdung aufgrund ihrer Homosexualität glaubhaft zu machen,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Regelvermutung, wonach die mongolischen Behörden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleisten, umzustossen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass vorliegend die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, da weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprächen,
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24, E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die in der Mongolei droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. VwVG) und mit dem am 21. August 2013 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 21. August 2013 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- verrechnet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler
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